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EMPFEHLUNG
Arbeitskreis I
Der Arbeitskreis ist nahezu einstimmig der Meinung, dass die geltende Regelung sachgerecht und ausreichend ist (Verbot des Rechtsüberholens mit eng begrenzten gesetzlich geregelten Ausnahmen). Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen würde eine Ausweitung des Rechtsüberholens nicht zu größerer Verkehrsqualität, sondern zu einem Verlust an Verkehrssicherheit führen.
Der Arbeitskreis erinnert in diesem Zusammenhang nachdrücklich an die Einhaltung des generellen Rechtsfahrgebots. Dieses schließt verbotswidriges Linksfahren aus. Im Übrigen verbietet sich eine Abkehr vom Rechtsüberholverbot durch die internationale Rechtslage (Wiener Übereinkommen).
Das Reißverschlussverfahren ist rechtlich zutreffend geregelt, wird aber vielfach falsch praktiziert. Die Einfädelung hat aus Gründen des Verkehrsflusses erst am Beginn der Verengung zu erfolgen. Um diese Regelung dem Verkehrsteilnehmer bewusst zu machen, ist es erforderlich, dieses in § 7 Abs. 4 StVO durch die Formulierung "am Beginn der Verengung" klarzustellen. Darüber und über das gebotene partnerschaftliche Verhalten ist durch geeignete Maßnahmen aufzuklären. Einheitliche, verständliche Lenkungstafeln werden gefordert. Überholverbote in Annäherung an die Engstelle sind kontraproduktiv.
Standstreifen gehören zum Ausbaustandard von Autobahnen, sie garantieren hohe Sicherheit und sind daher grundsätzlich unverzichtbar. Um Stau oder staubedingte Unfälle zu vermeiden, dürfen sie - allerdings nur im Vorgriff auf einen endgültigen Ausbau - ausnahmsweise zu einem weiteren Fahrstreifen umgenutzt werden, vor allem dann, wenn es sich um kurze Strecken in Ballungsräumen handelt. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die Schaffung geeigneter Nothaltemöglichkeiten sind dann allerdings unabdingbar. Die ausnahmsweise Nutzung des Standstreifens durch den fließenden Verkehr ist ein Provisorium. Darum appelliert der Arbeitskreis an die Bundesregierung, ausreichende Mittel zum bedarfsgerechten Ausbau des Autobahnnetzes zur Verfügung zu stellen.
In der StVO sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die das zeitlich befristete und örtlich begrenzte Befahren des Standstreifens durch besondere Lenkungstafeln regelt.