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EMPFEHLUNG
Arbeitskreis III
Wegen der Veränderung der Verantwortlichkeit von Kindern im Straßenverkehr sollte die Billigkeitshaftung des § 829 BGB verstärkt berücksichtigt werden.
Die Verkehrserziehung von Kindern in Schulen sollte intensiviert werden.
Ein Schmerzensgeld sollte - außer bei Vorsatz - nur gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung unter Berücksichtigung ihrer Art und Dauer nicht unerheblich ist. (Knappe Mehrheit)