DEUTSCHE AKADEMIE FÜR VERKEHRSWISSENSCHAFT e.V
- Deutsches Verkehrswissenschaftliches Seminar -


38. Deutscher Verkehrsgerichtstag      26. bis 28. Januar 2000 in Goslar

EMPFEHLUNG

Arbeitskreis IV

"Atemalkoholanalyse"


  1. Der Arbeitskreis unterstützt alle Bestrebungen, alkoholisierte Kraftfahrer schnell, mit geringen personellen und sachlichen Mitteln unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beweissicher zu erkennen und der gesetzlichen Ahndung zuzuführen.

  2. Der Arbeitskreis begrüßt deshalb grundsätzlich die Einführung der Atemalkoholprobe im Ordnungswidrigkeitsbereich.

  3. Er ist allerdings der Auffassung, dass die Atemalkoholanalyse gegenwärtig kein geeignetes Beweismittel im Strafrecht ist.

  4. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der gerichtlichen Praxis wird der Gesetz- oder Verordnungsgeber aufgefordert, die technischen Mindesanforderungen an die Beweissicherheit der verwendeten Meßgeräte zu normieren, z. B. Anzahl der Einzelmesswerte un deren Ausdruck, höchstzulässige Variationsbreite sowie Anzahl und Art der Messmethoden.

  5. Wegen der bekannten Unterschiede der Messergebnisse bei Atemalkoholbestimmung und Blutalkoholbestimmung ist dem Betroffenen auf Verlangen nach durchgeführter Atemalkoholprobe eine Blutprobe zu entnehmen. Bei Abweichungen kommt derzeit der Blutalkoholkonzentration der höhere Beweiswert zu.

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