38. Deutscher Verkehrsgerichtstag 26. bis 28. Januar 2000 in Goslar
EMPFEHLUNG
Arbeitskreis IV
"Atemalkoholanalyse"
- Der Arbeitskreis unterstützt alle Bestrebungen, alkoholisierte Kraftfahrer
schnell, mit geringen personellen und sachlichen Mitteln unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit beweissicher zu erkennen und der gesetzlichen
Ahndung zuzuführen.
- Der Arbeitskreis begrüßt deshalb grundsätzlich die Einführung
der Atemalkoholprobe im Ordnungswidrigkeitsbereich.
- Er ist allerdings der Auffassung, dass die Atemalkoholanalyse gegenwärtig
kein geeignetes Beweismittel im Strafrecht ist.
- Zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der gerichtlichen Praxis wird der Gesetz-
oder Verordnungsgeber aufgefordert, die technischen Mindesanforderungen an die
Beweissicherheit der verwendeten Meßgeräte zu normieren, z. B. Anzahl der
Einzelmesswerte un deren Ausdruck, höchstzulässige Variationsbreite sowie
Anzahl und Art der Messmethoden.
- Wegen der bekannten Unterschiede der Messergebnisse bei Atemalkoholbestimmung
und Blutalkoholbestimmung ist dem Betroffenen auf Verlangen nach durchgeführter
Atemalkoholprobe eine Blutprobe zu entnehmen. Bei Abweichungen kommt derzeit der
Blutalkoholkonzentration der höhere Beweiswert zu.
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