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EMPFEHLUNG
Arbeitskreis VII
Der Arbeitskreis empfiehlt aber den Versicherern, folgende Klausel in die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) aufzunehmen:
"Der Versicherer verzichtet in der Voll- und Teilversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Er ist berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ausgenommen von dem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel."