DEUTSCHE AKADEMIE FÜR VERKEHRSWISSENSCHAFT e.V
- Deutsches Verkehrswissenschaftliches Seminar -


38. Deutscher Verkehrsgerichtstag      26. bis 28. Januar 2000 in Goslar

EMPFEHLUNG

Arbeitskreis VII

"Kasko-Versicherung"


  1. Der Arbeitskreis sieht mehrheitlich keinen Anlass, eine Änderung des § 61 VVG zu empfehlen.

    Der Arbeitskreis empfiehlt aber den Versicherern, folgende Klausel in die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) aufzunehmen:

    "Der Versicherer verzichtet in der Voll- und Teilversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Er ist berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ausgenommen von dem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel."

  2. Bezüglich der Rettungskosten hält der Arbeitskreis den bisherigen Rechtszustand nicht für reformbedürftig.

  3. Hinsichtlich des § 6 Abs. 3 VV sieht der Arbeitskreis von einer Empfehlung ab.

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