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Wer den Schaden hat ... Das Unwesen der provozierten Unfälle Indizien zur Erkennbarkeit manipulierter Kollisionen Seit längerer Zeit muß ein Phänomen bei Verkehrsunfällen festgestellt werden: In erschreckendem Maße häufen sich die Fälle, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß es sich nicht um einen Schadenersatz auslösenden Unfall handelt, sondern um eine provozierte bzw. vorsätzlich herbeigeführte Kollision. Dieses Unwesen führt dazu, daß Versicherungsgesellschaften mittlerweile jährlich in Millionenhöhe geschädigt werden. Vereinzelt kann diese Art des Betrugs bereits dem Bereich der organisierten Kriminalität zugeordnet werden. So sind erst im vergangenen Jahr im Rhein-Main-Gebiet Fälle bekannt geworden, in denen die Täter mit Kfz-Sachverständigen, Abschleppunternehmern, einem Arzt und Rechtsanwalt gewissermaßen Hand in Hand arbeiten, um so planmäßig und auf Dauer die Versicherungen zu prellen. Die Unfallabwicklung derartiger Fälle birgt für die mit der Unfallabwicklung betrauten Personen erhebliche Gefahren. Fällt man nämlich arglos darauf herein, besteht die Gefahr, daß man von den regulierenden Versicherungen bei einer Anhäufung derartiger Fälle auf »schwarze Listen« gesetzt wird. Dies hat insbesondere für den Sachverständigen zur Folge, daß seine Gutachten besonders kritisch von den Versicherungen überprüft werden bzw. überhaupt keine Anerkennung mehr finden, da davon ausgegangen wird, daß der Sachverständige mit dem vermeintlichen Geschädigten kollusiv zusammenwirkt. Von der Rechtsprechung sind in den letzten Jahren Indizien herausgearbeitet worden, die in ihrer Summe einen Beweis des ersten Anscheins dafür ergeben, daß es sich um einen provozierten Verkehrsunfall handelt. Diese sollten allen an der Unfallabwicklung beteiligten Personen bekannt sein, um provozierte Unfälle bereits im Vorfeld zu erkennen, um vermeiden zu können, daß man in den Ruf kommt, mit den Unfallbeteiligten gemeinsame Sache zu machen. Der erste Anschein eines provozierten bzw. vorsätzlich herbeigeführten Unfalls ergibt sich insbesondere aus folgenden Indizien: 1. Die Behauptung eines Unfalls, bei dem durch den Fehler des Unfallverursachers dessen vollständige Haftung evident ist, ist ein Musterbeispiel für provozierte Unfälle, weil der Geschädigte in der Regel schnell und ohne große Nachforschung des eintrittspflichtigen Versicherers zu seinem Geld kommt. Von der Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang insbesondere Auffahrunfälle und Kollisionen unter Verletzung des Vorfahrtrechtes als derartige Musterbeispiele benannt. 2. Der Unfallort wurde offensichtlich ausgewählt, weil es an dieser Stelle besonders leicht ist, einen Unfall zu provozieren. Hierbei handelt es sich vor allem um Straßeneinmündungen mit psychologischer Vorfahrt des Unfallgegners, um wenig befahrene Straßen bei Dunkelheit oder aber um Unfälle bei Fahrspurwechsel. 3. Der Unfall hat sich zu einer Zeit in einer abgelegenen Gegend ereignet, in der nicht mit dem Hinzutreffen von unbeteiligten Zeugen zu rechnen ist. Information 01/97 4. Das Fahrzeug des »Geschädigten« befand sich in einem Erhaltungszustand, der einen provozierten Unfall sinnvoll macht. So sind an dem Fahrzeug zumeist erhebliche Vorschäden, insbesondere von Auch handelt es sich häufig um Fahrzeuge, die nur schwerlich absetzbar sind bzw. bei denen aufgrund der Vorschäden erhebliche Absatzrisiken bestehen. Aber auch das Fahrzeug des »Unfallverursachers« kann als Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sprechen. So handelt es sich bei den Fahrzeugen des vermeintlichen Verursachers meist um Schrottautos oder um einen Mietwagen, der zu einem außer Verhältnis zu den Kosten stehenden Zweck angemietet wurde. 5. Regelmäßig soll der Unfallschaden auf Gutachtenbasis abgewickelt werden. Hieraus ergibt sich dann auch die Motivation für einen provozierten Unfall. Die Schäden am Pkw werden billig und oberflächlich zu einem Bruchteil der im Sachverständigengutachten kalkulierten Kosten instandgesetzt, so daß für den »Geschädigten« ein nicht unerheblicher finanzieller Gewinn verbleibt. Zumeist werden die nach der Billigreparatur noch vorhandenen Beschädigungen anläßlich eines weiteren Unfalls, dem dann eintrittspflichtigen Versicherer untergeschoben und erneut abkassiert. Auch wenn jedes der vorangenannten Indizien für sich gesehen nicht ausreichen dürfte, den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung eines Verkehrsunfalls zwecks Gewinnerzielung zu beweisen, so führen sie jedoch in ihrer Gesamtheit betrachtet dazu, daß eine so hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Unfall mit Wissen und Wollen herbeigeführt wurde (LG Frankfurt VersR 88, 699 ff.). Des weiteren sind provozierte Unfälle auch daran zu erkennen, daß die vermeintlich Geschädigten in einer Häufigkeit an Verkehrsunfällen beteiligt sind, die sich nicht durch Zufall erklären lassen. So führt das OLG Hamm in seiner Entscheidung 6 U 173/93 aus: »Der Kläger war in den letzten zweieinhalb Jahren vor dem Unfall in 38 Unfälle verwickelt. Das bedeutet, daß er durchschnittlich jeden Monat mindestens einen Unfall erlitten hat. Eine solche Häufung von Unfällen läßt sich auch bei einer - zugunsten des Beklagten unterstellten - hohen Fahrleistung nicht durch Zufall erklären, zumal der Beklagte an den Unfällen immer schuldlos gewesen sein will. « Das LG Frankfurt hat zur Thematik der Häufigkeit der Unfallbeteiligung in seiner Entscheidung 2 / 15 O 431/86 (VersR 88, 699 f.) ausgeführt: »Für die Annahme eines vorsätzlich herbeigeführten Auffahrunfalls spricht, daß der Kl. zunächst in der 1. Augustwoche des Jahres 1986 bei der D-Niederlassung in F vier Pkw mit jeweils Auffahrschäden von zumindest 10.000 DM vorgeführt hat. Bedeutsam in diesem Information 01/97 Zusammenhang ist auch, daß Familienangehörige des Kl. und hierunter auch eine dem Kl. namensgleiche Person in den ersten vier Monaten des Jahres 1986 an 56 Auffahrunfällen als Geschädigte beteiligt waren und Schadenersatz als solche von diversen Versicherungen und Schädigern begehren ... Allein die Häufigkeit dieser Auffahrunfälle, die keinesfalls nur als Zufall angesehen werden kann, spricht deutlich dafür, daß es sich auch bei dem zur Beurteilung stehenden Fall nicht um ein zufälliges Ereignis gehandelt hat. Vielmehr ist in diesem wie auch in den 56 anderen Fällen mit Sicherheit davon auszugehen, daß der »Unfall« von dem vorausfahrenden Fahrzeug durch vorsätzliches, erprobtes Bremsen provoziert wurde«. Die aufgeführten Beweisanzeichen haben nur Indizcharakter. Auch wenn jedes der vorgenannten Beweisanzeichen für sich gesehen nicht ausreichen dürfte, den Vorwurf der vorsätzlichen Herbeiführung eines Verkehrsunfalls zwecks Gewinnerzielung zu beweisen, so führen sie jedoch in Ihrer Gesamtheit betrachtet dazu, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Unfall mit »Wissen und Wollen« vorsätzlich herbeigeführt wurde. Keine mit der Unfallabwicklung betraute Person wird ausschließen können, daß sie als Werkzeug von Unfallbetrügern mißbraucht wird. Jedoch kann durch die Betrachtung der Indizien eine erhöhte Sensibilität erreicht werden, um dadurch das Unwesen der »Autobumserei« einzudämmen und die Gefahr, selbst auf »schwarzen Listen« der Versicherungen zu gelangen, zu entgegnen. Verfasser: Michael Wurst, Rechtsanwalt 61118 Bad Vilbel Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 07-08/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim Soweit der Aufsatz zu diesem Thema. Es ist bekannt, daß der mit der Schadenregulierung befaßte Versicherer schon bei geringen Verdachtsmomenten diese Indizien prüft, ohne jedoch verhindern zu können, daß Jahr um Jahr Millionenbeträge für kriminelle Bereicherungen verschwendet werden. Die vorher vom vermeintlichen Geschädigten hinzugezogenen Institutionen wie Polizei, Abschleppdienst, Werkstatt und Sachverständiger können nur in einem sehr geringen Maße zur Klärung der tatsächlichen Geschehens beitragen, erscheint ein Schadenhergang nach Schilderung plausibel, so werden keine detektivischen Nachforschungen angestellt. Es wäre auch vermessen, in jedem Unfallopfer einen potentiellen Betrüger zu vermuten. UDS, eine Lösung? Information 01/97 Nach Meinung der Sachverständigen im VKS wurde bislang die Chance einer frei von Vermutungen und Indizien machbaren Aufklärung der tatsächlichen Unfallabläufe vertan. Das UDS-System ist seit langem in der Lage, eine zweifelsfreie Aufklärung von Unfallabläufen zu ermöglichen. Den objektiven Unabwendbarkeitsnachweis zu fordern ist eigentlich überfällig Aus sachverständiger Sicht würden zweifelhafte »Unfälle« schon bald der Vergangenheit angehören, wären alle Fahrzeuge mit einem Unfall-Dokumentations-System ausgerüstet. Die finanzielle Einbauförderung von UDS-Geräten mittels Haftpflicht- und Kaskoprämien-Rabattierung nur in Höhe der Aufwendungen für manipulierte Unfälle erscheinen als Anreiz genug, um in wenigen Jahren zu einem durchschlagenden Erfolg hinzuführen. Die personenschutzbezogenen Daten werden bekanntermaßen nicht tangiert, die übergroße Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer ist an objektiver Aufklärung nach Verkehrsunfällen interessiert. Automobilhersteller könnten die UDS-Geräte in Großserie für weniger als 500 DM einbauen und genauso sicher wie die Flugschreiber in Flugzeugen in Fahrzeugen unterbringen, autorisierte Kfz.-Betriebe sind ebenso in der Lage, eine Nachrüstungskampagne zu organisieren. UDS-Systeme versprechen die Lösung, man muß sie nur wollen! |