Wer den Schaden hat ...

Information 02/97

Kasko-Versicherer sind von der Leistung frei, wenn ein Schadenereignis auf einen Betriebsschaden zurückgeführt werden kann. War z. B. ein Hänger zum Schadeneintritt fest mit dem Zugfahrzeug verbunden, wurden diese zwei Fahrzeuge in der Vergangenheit regelmäßig als eine Einheit gesehen. Ging der Schaden von einem Anhänger aus, war der Unfallbegriff nicht erfüllt, es mangelte an äußerem Einfluß. Diese versicherungsnahe Definition gilt nunmehr nach langem Tauziehen als überholt. Wird ein Fahrzeug durch einen Anhänger beschädigt, liegt nach neuester Rechtsprechung ein Unfallereignis vor, der Kasko-Versicherer reguliert den Schaden. Nachzulesen in nachfolgendem Aufsatz:

Die Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger als Kaskoschaden

I. Im Kaskorecht, das durch die seit dem 1.1.95 nicht mehr bestehende Einheitlichkeit der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen immer unübersichtlicher wird, hat der BGH nach der Entscheidung zur Nichtanrechnung des Restwertes bei bestimmten Konstellationen (vgl. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik Heft 5/95, S. 133) die Reihe seiner Entscheidungen fortgesetzt.

Abermals ging es um die Auslegung des Wortlautes einer zentralen Kaskoversicherungsbedingung, die bisher in der Rechtsprechung höchst streitig war.

II. Der Leitsatz des BGH-Urt. v. 6.3.96 - IV ZR 275/95 - lautet:

»Wenn ein Camping-Anhänger mit einem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, handelt es sich um einen Unfall und nicht um einen unversicherten Betriebsschaden i. S. v. § 12 Abs. 1 II e AKB.«

Damit ist der Streit um diese Frage - jedenfalls soweit keine Besonderheiten vorliegen - beendet.

Die streitbefangene Klausel § 12 Abs. 1 II e AKB lautet:

»Die Fahrzeugversicherung umfaßt die Beschädigung ... durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.«

Dem Urteil des BGH lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Wohnanhänger durch die Sogwirkung vorbeifahrender Lkw in der Fahrzeugbewegung instabil wurde und gegen die hintere rechte Seite des ziehenden Pkw schleuderte. Daß der Anhänger plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Zugfahrzeug einwirkte, liegt auf der Hand. Da die maßgebliche Klausel jedoch Betriebsschäden ausdrücklich vom Unfallbegriff ausnimmt, liegt das Problem in der Abgrenzung des Betriebsschadens.

Bisher wurde in der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 83, 1124; OLG Hamm VersR 90, 413; LG Essen ZfS 88, 115; OLG Nürnberg M+S 91, 297) und im Schrifttum (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. § 12 Rdnr. 79-81) überwiegend angenommen, Schäden der geschilderten Art seien Betriebsschäden. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß zwischen beiden Fahrzeugen eine starre Verbindung bestehe, die zwangsläufig dazu führe, daß sich die Betriebsvorgänge des Motorwagens an dem angehängten Fahrzeug auswirken müssen. Nur wenn zwischen den zusammengekoppelten Fahrzeugen eine lose Verbindung bestehe (z. B. Abschleppseil) habe das angehängte Fahrzeug die Möglichkeit, eigene Steuer- und Bremsvorgänge durchzuführen. Nur dann läge bei einer Kollision ein »von außen« einwirkendes Ereignis vor (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO).

Anderer Auffassung waren dagegen LG Hagen ZfS 89, 274 sowie LG Hanau ZfS 94, 56

Die Diskussion gewann an Aktualität, als sich das OLG Hamm im Jahr 1994 selbst korrigierte und abweichend von seiner bisherigen Sicht der Dinge doch zum versicherten Unfallschaden hin entschied..

Bei dieser Sachlage ist die Klärung durch den BGH zu begrüßen.

Er formulierte:

»Jedenfalls kann in einem Fall wie dem hier vorliegenden, bei dem ein Camping-Anhänger mit dem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, ein Betriebsschaden nicht angenommen werden.«

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Das ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Nicht maßgebend ist, was sich der Verfasser der Bedingungen bei der Abfassung vorstellte. ...

... Der durchschnittliche Versicherungsnehmer mag zwar erkennen, daß zwischen Pkw und Camping-Anhänger insofern ein »Gespann« besteht, als der Anhänger durch die starre Verbindung mit dem Pkw Einfluß auf das Fahrverhalten nimmt. Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder an seinen Teilen entstehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sieht trotz der Verbindung von Pkw und

Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge, von denen hier eines auf das andere mit mechanischer Gewalt von außen eingewirkt hat. Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führt im Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies um so weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt ist. Deshalb kann die Beschädigung des Pkw durch den Anhänger nicht als ein von der Versicherung ausgeschlossener Betriebsschaden angesehen werden.«

III. Damit sind jedoch nicht alle Varianten geklärt. Der BGH hat in dem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob seine Entscheidung vom 2.7.69 - IV ZR 625/68 - VersR 69, 940 vom aktuellen Urteil betroffen ist.

Seinerzeit hatte der BGH in einem Fall, bei dem der Anhänger eines Lkw beim seitlichen Abkippen der Ladung umkippte und das Zugfahrzeug mitriß, einen Betriebsschaden angenommen. Hier ist jedoch weniger ein spezifisches Zugfahrzeug-/Anhänger-Problem betroffen als die Frage, ob ein Umkippen auch des Zugfahrzeuges allein ein Unfall oder ein Betriebsschaden wäre (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl. § 12 Rdnr. 66)

IV. Das LG Ansbach hatte im September 94 einen Fall zu entscheiden ZfS 96, 62, bei dem der Autofahrer mit angehängtem Anhänger rückwärts fuhr. Der Anhänger stellte sich quer und beschädigte das Zugfahrzeug.

Das LG grenzte nach der Ursache der Einwirkung auf den Anhänger ab: Hier sei ein Bedienungsfehler Auslöser des Schadens und damit läge ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Ob diese Abgrenzung trägt, ist zweifelhaft. Wer wegen eines Lenkfehlers mit einem versicherten Zugfahrzeug mit einem Hindernis kollidiert, bekommt schließlich auch Ersatz aus der Kaskoversicherung. Insofern spricht vieles dafür, auch hier die Grundsätze der BGH-Entscheidung anzuwenden.

V. Die hier besprochenen Fragen dürfen nicht mit dem Problemkreis der Haftpflichtversicherung (§ 10 a AKB) verwechselt werden. Dieser wird in dieser Zeitung in Kürze gesondert behandelt.

Anmerkung der Redaktion: Siehe auch M+S 169, 96.

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg

Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 07-08/96

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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