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Wer den Schaden hat ... Information 03/97 Wertminderung bei Nutzfahrzeugen I. Der merkantile Minderwert gibt immer wieder Anlaß zu rechtlichen Auseinandersetzungen, weil diese Schadenposition aus Sicht der Versicherer zu den Nebenpositionen gehört, die nach Möglichkeit zu eliminieren sind. In einem Vortrag zum Verkehrsgerichtstag 1996 wurde der merkantile Minderwert versichererseits als »künstlich hochgehaltene Schadenposition« bezeichnet. Da die Berechtigung des merkantilen Minderwertes im Bereich der Pkw-Schäden dennoch im Grundsatz umstritten ist, geht es immer nur um dessen Höhe und um die Grenzwerte. Teilweise wird in Verkennung der Bemessungsgrundlage »Markt« angenommen, daß bei Fahrzeugen im Alte von 5 Jahren aufwärts oder einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein merkantiler Minderwert nicht mehr anfalle. II. Anders verhält es sich bei Nutzfahrzeugen. Bei Schäden rund um diese Fahrzeugsparte wird versichererseits oft behauptet, ein merkantiler Minderwert falle grundsätzlich nicht an. Die Fahrzeughalter vertreten die gegenteilige Auffassung. Der nicht neue Streit erhält aktuelle Nahrung dadurch, daß es am Markt eine Reihe von Fahrzeugen gibt, die bei nahezu gleicher Ausstattung sowohl als Pkw-Kombis als auch als Lkw ausgeliefert und zugelassen werden. Kleinsttransporter auf Pkw-Basis sind zulassungstechnisch Lkw's, ausgewachsene 3,5-Tonner sind mit Seitenscheiben ausgerüstet als Pkw zugelassen und dürfen damit schneller fahren als 80 km/h. Doch kommt es auf diese oft zufällige Typisierung nicht an. Eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1979, Az VI ZR 16/79, veröffentlicht in VersR 80, 46 ff., hat schon damals Klarheit geschaffen: »Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wert-Differenz, die bei einem Kfz zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach Durchführung der Reparatur besteht. Auch Lkw werden aber, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen. Denn ein großer Teil der Käufer auch solcher Fahrzeuge ist - vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden und der möglicherweise bestehenden höheren Schadenanfälligkeit reparierter Wagen - nicht bereit, für wieder instandgesetzte Unfallfahrzeuge denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte Wagen. Insoweit kann es keinen Unterschied gegenüber Pkw geben. Es läßt sich nicht sagen, daß generell bei derartigen Fahrzeugen die normale Abwertung durch Alterung, Abnutzung und Verbrauch so weit überwiegt, daß kein meßbarer Betrag für den merkantilen Minderwert mehr verbleibt, und daß ein solcher Minderwert bei Nutzfahrzeugen daher nur ausnahmsweise in Betracht kommt ... ... Ein besonders »wirtschaftliches Bedürfnis« für die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts ist entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht erforderlich.« Damit hat der BGH die Berechtigung des merkantilen Minderwertes auch für unfallbeschädigte Nutzfahrzeuge grundsätzlich anerkannt. Jedoch sind damit nicht alle Fragen rund um die Thematik gelöst. Wie im Pkw-Bereich ist zunächst zu klären, welche Alters- und Laufleistungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Dazu hat der BGH ausgeführt: »Das Berufungsgericht mußte auch nicht etwa deshalb schon grundsätzlich den Ersatz eines merkantilen Minderwertes versagen, weil der Lkw im Unfallzeitpunkt bereits 95.000 km gefahren war. Bei Pkw mag - von Ausnahmen abgesehen - im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden können. Das beruht auf der Überlegung, daß solche Pkw im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert haben, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintritt. Anders ist es aber bei einem Lkw, der eine Laufleistung von 300.000 bis 400.000 km erreichen kann. Ein solcher Lkw kann nach 95.000 km, wenn er sich - wie es bei dem Fahrzeug der Kl. war - in einem gepflegten Erhaltungszustand befindet, durchaus noch eine Wertminderung nach dem Unfall erleiden.« Die erheblich größere regelmäßige Laufleistung von Lkw ist also für den BGH das entscheidende Argument, die seinerzeit für Pkw als angemessen erachtete km-Grenze von 100.000 für Nutzfahrzeuge nicht anzuwenden. Aus heutiger Sicht erscheinen die Zahlenangaben von damals veraltet. Daß ein Pkw mit einer Laufleistung von 100.000 km verbraucht ist, ist heute regelmäßig nicht mehr der Fall. Pkw, die im beruflichen Einsatz ihrer Halter 50.000 km per anno und mehr bewegt werden, sind heute an der Tagesordnung. Daß solche Autos nach 2 Jahren praktisch wertlos seien, wird niemand behaupten wollen. Im Bereich der Eigenersparnis bei Mietwagennutzung hat sich die verlängerte Lebensdauer der heutigen Pkw in der rechtlichen Bewertung ebenso durchgesetzt, wie beispielsweise im Bereich der Nutzungsentschädigung nach Wandlung von Neuwagenverträgen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnr. 815). Daß diese Entwicklung auch den Bereich der Laufleistungsgrenze für den merkantilen Minderwert berührt, liegt auf der Hand. Die vom BGH seinerzeit als Maßstab avisierte Pkw-Schwelle von 100.000 km ist nicht mehr haltbar. Sie bedarf der Erweiterung. Auch Nutzfahrzeuge heutiger Prägung halten bedeutend länger als die vom BGH angesprochenen 300.000 bis 400.000 km. Fernverkehrstrucks werden in den Fuhrbetrieben durchaus mit 800.000 km und mehr eingesetzt. Demnach dürfte die Wertminderungsgrenze jedenfalls für Fernverkehrsfahrzeuge nicht unter 250.000 km liegen. Bei Klein-Lkw liegt sie auf Pkw-Niveau. Weitere Rechtsprobleme sind bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes zu diskutieren. Der BGH hat sich bei Lkw-Schäden von der Anwendung der im Pkw-Bereich anerkannten Methoden Ruhkopf/Sahm etc. distanziert. Der BGH führt dazu aus: »Bei der Beschädigung von Nutzfahrzeugen, insbesondere bei Lkw, führen jedoch alle diese Berechnungsmethoden nicht zu einer der jeweiligen Sachlage entsprechenden zutreffenden Bewertung des merkantilen Minderwertes. Dieser Minderwert besteht im wesentlichen in der Vorstellung der Gebrauchtwageninteressenten ... ... Vor allem aber ist der Nutzfahrzeugmarkt wesentlich breiter aufgefächert als der Gebrauchtwagenmarkt für Pkw, auch gibt es bei der Instandsetzung von Lieferwagen und Lkw - jedenfalls nicht in gleichem Maße wie auf dem Pkw-Sektor - die in den letzten Jahren angewandten einheitlichen Techniken, insbesondere bei Rahmenrichtarbeiten, die eine gleichmäßige, schematische Bewertung von Pkw erlauben. Schon daraus folgt, daß der Verkehrswert eines unfallgeschädigten Nutzfahrzeuges je nach Wagentyp, Unfallart und Reparaturweise trotz gleichen Zeitwertes und gleich hoher Reparaturkosten unterschiedlich hoch gemindert sein kann. Diesem Umstand muß der Richter bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes Rechnung tragen und daher im allgemeinen mit sachverständiger Hilfe [...] diese Minderung in jedem Streitfall konkret ermitteln. ... Hinzu kommt, daß bei Nutzfahrzeugen auch Auswirkungen des Steuerrechtes unter Umständen die Höhe der Wertminderung insofern beeinflussen können, als im Hinblick auf diese Wirkungen dem merkantilen Minderwert nicht die Bedeutung zukommt, wie bei Privatwagen.« Zusammengefaßt ist also folgendes zu beachten: Merkantiler Minderwert kann auch bei Nutzfahrzeugen anfallen. Jedenfalls bei solchen Fahrzeugen, die baugleich nicht auch als Pkw am Markt sind, sind die üblichen Berechnungsschemata nicht brauchbar. Der Minderwert kann nur am Markt ermittelt werden. Steuerrechtliche Einflüsse sind dabei vom Sachverständigen nicht zu beachten, obwohl bei auf den Buchwert von 1 DM abgeschriebenen Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert keine Auswirkungen mehr hat (was bilanzmäßig nicht mehr werthaltig ist, kann sich auch nicht weiter entwerten). Das nämlich zu beachten ist nicht Sache des Sachverständigen, sondern ein Regulierungsproblem. Wenn für Nutzfahrzeuge allerdings überhaupt kein Gebrauchtwagenmarkt besteht, (Spezialfahrzeuge), kann konsequenterweise auch kein merkantiler Minderwert am Markt festgestellt werden. Dann ist das Vorliegen eines merkantilen Minderwertes zu verneinen. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 11/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |