Wer den Schaden hat ...

Information 05/97

»Restwertanrechnungsprobleme bei Kasko«

I. Bereits einmal wurde in dieser Zeitschrift (Heft 5/1996, S. 133) über die Frage der Restwertanrechnung im Kaskofall nach alten Bedingungen (AKB 88) berichtet.

Aus der Regulierungspraxis hat sich eine weitere Frage ergeben.

II. Nach § 13 Abs. 5 AKB in der maßgeblichen Fassung 88 ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.

Es war lange Zeit umstritten, ob in Fällen, in denen die Wiederherstellungskosten größer sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert nur diese Differenz zu bezahlen ist oder ob der Versicherer hier dennoch die Wiederherstellungskosten zu zahlen hat.

Diese Frage wurde vom BGH kürzlich beantwortet.

Das maßgebliche Urteil des BGH vom 8.11.95, AZ: IV ZR 365/94 findet sich beispielsweise in NJW 1996, S. 256/257 veröffentlicht.

In der Entscheidung heißt es wörtlich:

»Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß. Mit § 13 AKB verspricht der Versicherer in allen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges den Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, im Regelfall - § 13 I AKB - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Das verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, daß bis zu dem so abgesteckten Rahmen die Reparaturkosten für die Ersatzleistungen maßgeblich sind. Das gilt unbeschadet des Umstandes, ob eine Reparatur bereits durchgeführt worden ist oder nicht. Auch im letztgenannten Falle bleiben die Reparaturkosten für die Ersatzleistungen bestimmend, auch wenn diese durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Kommt es aber insoweit durchweg auf die Kosten der Reparatur an, kann der Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen des Anspruches gem. § 13 V AKB auch das Begriffspaar »Rest- und Altteile« in § 13 III b AKB nur einheitlich vor dem Hintergrund des (tatsächlichen oder fiktiven) Reparaturfalles verstehen. Eine Reparatur erfolgt aber unter Verwendung des beschädigten Fahrzeuges. Deshalb können alle im Zuge der Wiederherstellung weiter verwendeten Teile des Fahrzeuges nicht Rest- oder Altteile i. S. des § 13 III b AKB darstellen. Unter Rest- oder Altteilen kann der Versicherungsnehmer vielmehr in diesem Zusammenhang nur solche verstehen, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben, etwa weil sie zur Wiederherstellung des Fahrzeuges durch neue Teile ersetzt werden mußten.

Daß im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges im unreparierten Zustand etwas anderes gelten soll, kann der Versicherungsnehmer den genannten Klauseln nicht entnehmen. Sein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung setzt eine Reparatur des Fahrzeuges gerade nicht voraus, er bleibt deshalb

auch von einer Veräußerung des unreparierten Fahrzeuges unberührt. Aus § 13 V AKB ergibt sich deshalb für den Versicherungsnehmer kein Anhaltspunkt dafür, daß im Veräußerungsfalle nunmehr der Restwert des Fahrzeuges oder dessen Veräußerungserlös als Wert von Rest- oder Altteilen im Sinne von § 13 III b AKB anzusehen sein könnte. Eine Anrechnung des Restwertes des Fahrzeuges auf die Ersatzleistung nach § 13 V AKB kommt deshalb nicht in Betracht.

Allerdings kann im Falle einer Zerstörung des Fahrzeuges (§ 13 IV a AKB) der Wert der Restteile des zerstörten Fahrzeuges auf die Ersatzleistung des Versicherers anzurechnen sein. Im Falle der Zerstörung kommt nach dem Regelungszusammenhang in § 13 AKB eine Wiederherstellung durch Reparatur nicht in Betracht; gerade dadurch ist die Zerstörung von einer Beschädigung im Sinne des § 13 V AKB abgegrenzt. Deshalb sind im Falle einer Zerstörung des Fahrzeuges dessen Restteile als »Rest- und Altteile« im Sinne des § 13 III b AKB anzusehen, denn sie kommen bedingungsgemäß für eine Verwendung im Rahmen einer Wiederherstellung nicht in Betracht. Sie sind deshalb im Regelfall des § 13 Abs. 1 AKB auf den Wiederbeschaffungswert anzurechnen.«

Mithin kommt es auf die Frage an, wann eine Beschädigung und wann eine Zerstörung des Fahrzeuges vorliegt. Diese Frage beantwortet der BGH nicht abschließend. Etwas weiter im Text der Entscheidung heißt es nämlich:

»Denn eine Zerstörung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung die jeweils maßgebliche Entschädigungsgrenze nicht übersteigen..«

Um nun das spezielle Problem zu verstehen, ist ein Beispielsfall zu bilden wie folgt:

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges 13.200 DM

Reparaturkosten gem. von VN

und Versicherer akzeptierten Gutachten 13.775,99 DM

Neu-für-Alt-Abzug, ebenfalls beiderseits akzeptiert 1.099,63 DM

Zieht man nun den Neu-für-Alt-Abzug von den Reparaturkosten ab, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 12.676,36 DM, um den Zustand des Fahrzeuges, wie vor dem Unfall war (nämlich einschließlich seines Verschleißes und seiner Gebrauchsspuren) wieder herzustellen.

Nun ist zunächst zu fragen, auf welche Wiederherstellungskosten es ankommt. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht, nämlich die errechneten Reparaturkosten in Höhe von 13.775,99 DM oder die vertraglich geschuldeten Reparaturkosten in Höhe von 12.676,36 DM.

Das Kaskorecht ist letztlich Vertragsrecht und in diesem Vertragsrecht kann es nur auf die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes ankommen. Der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, hat nur Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes, den das Fahrzeug vor dem Unfall hatte, so daß die Neu-für-Alt-Abzüge in Abrechnung zu bringen sind.

Die maßgeblichen Wiederherstellungskosten, also die abzüglich der Wertverbesserungen, liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes mit der Folge, daß hier bereits auf die zitierte Formulierung des BGH zurückgegriffen werden kann, wonach eine Zerstörung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Kosten der Wiederherstellung die jeweils maßgebliche Entschädigungsgrenze nicht übersteigen.

Nach der hier vertretenen Auffassung liegt also eine Beschädigung im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor. Das Fahrzeug ist nicht zerstört und der Versicherer hat die Wiederherstellungskosten in Höhe von 12.676,36 DM zu bezahlen. Eine Abrechnung Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert kommt also nicht in Betracht.

III. Selbst wenn man jedoch auf die Wiederherstellungskosten vor Abzug der Vorteilsausgleichsbeträge abstellen wollte, ergibt sich möglicherweise keine andere Regelung. Der BGH hat es nämlich offengelassen, ob eine Zerstörung dann vorliegt, wenn die Kosten der Wiederherstellung die jeweils maßgebliche Entschädigungsgrenze übersteigen.

Hierzu allerdings hat sich das OLG Köln geäußert:

Die Entscheidung des OLG Köln vom 19.12.95, Az.: 9 U 51/95 ist in VersR 97, S. 102/103 wiedergegeben.

Dessen Leitsatz 1 lautet wie folgt:

»Eine Beschädigung des Fahrzeuges im Sinne von § 13 Abs. 5 AKB liegt selbst bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden vor, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung zu § 13 Abs. 4 a AKB. Erst ein Totalschaden, der zu einer völligen Reparaturunwürdigkeit führt und damit einer Zerstörung gleichzusetzen ist, schließt eine Beschädigung aus.«

Im Text wird noch darauf hingewiesen, daß das OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 93, S 1372 die gleiche Auffassung vertritt.

Nimmt man also diese Entscheidung zum Maßstab, kann man für die Praxis davon ausgehen, daß Zerstörung erst eintritt, wenn die Kalkulation des Sachverständigen mit der Pos. »Rohkarosse« beginnt.

Ob sich diese Auffassung beim BGH durchsetzen wird, ist offen. Der zitierten BGH-Entscheidung läßt sich hierzu nichts entnehmen.

Für die Regulierungspraxis ist insoweit jedoch aus Sicht der Anspruchsteller eine gewisse Vorsicht anzuraten.

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg

Veröffentlicht in: » Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik « 05/97

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH, Postfach 208, 77968 Kippenheim

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