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Wer den Schaden hat ... Information 06/96 Rettungskosten in der Kaskoversicherung Seit der Entscheidung des BGH zum »berührungslosen Wildschaden« (BGH r+s 91, 116, siehe auch 02/96: Der berührungslose Wildschaden,) ist geklärt, daß Rettungskosten im Zusammenhang mit Kaskoschäden bereits entstehen können, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Anders gesagt: Gemäß § 62 Abs.1 Ziff. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, drohenden Schaden vom versicherten Gut abzuwenden. Der BGH hat daraus in der oben erwähnten Entscheidung den Schluß gezogen, daß unter dem Gesichtspunkt des Wildschadens in der Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz genießt, wer versucht, dem Zusammenstoß mit dem Wild auszuweichen und dabei beispielsweise von der Straße abkommt. Diese Rechtsprechung läßt sich zwanglos auf eine Anzahl weiterer Schadenpositionen anwenden. I. Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) Durch »Bremsplatten« beschädigte Reifen werden in der Vollkaskoversicherung üblicherweise mit Hinweis darauf, sie seien ein Bremsschaden gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. II e AKB nicht ersetzt. In der Regel entstehen die Bremsplatten jedoch bei dem Versuch, den Unfall und damit den Versicherungsfall zu vermeiden. Wer eine Vollbremsung macht, um nicht auf das Vorderfahrzeug aufzufahren, schädigt die Reifen bei dem Versuch, den Unfall zu vermeiden. Gleichgültig, ob dieser Vorgang gelingt oder ob er nicht gelingt: Der Reifenschaden ist in der Vollkaskoversicherung unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten zu erstatten (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 16. Aufl., § 13 Rdnr. 84). II. Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) 1. Wird ein gestohlenes Fahrzeug in unverschließbarem Zustand von der Polizei aufgefunden, wird es in aller Regel durch ein Abschleppunternehmen sichergestellt. Die dabei entstehenden Kosten sind Rettungskosten, weil sie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (erst Recht bei Auftragserteilung durch den VersNehmer selbst) dem Zweck dienen, das nunmehr ungesicherte Fahrzeug vor weiteren Entwendungshandlungen zu schützen. 2. Versucht ein Versicherungsnehmer, sein Fahrzeug aus einem Überschwemmungsgebiet zu fahren, um dessen vollständige überschwemmungsbedingte Zerstörung abzuwenden, erleidet er dabei jedoch einen »Wasserschlag« am Motor, dann kann der Motorersatz unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten erstattungsfähig sein (vgl. Stiefel/Hofmann, § 12 Rdnr. 52). 3. Hat ein Fahrzeug zu brennen begonnen und wird durch Löschtechniken die vollständige Zerstörung durch Brand verhindert oder zu verhindern versucht, dann sind die Brandbekämpfungskosten, seien es die Kosten für den Ersatz eines eigenen Feuerlöschers, seien es Fremdkosten in der Teilkaskoversicherung ebenfalls als Rettungskosten zu übernehmen (vgl. Stiefel/Hofmann, AKB, § 12 Rdnr. 82). Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt 35305 Grünberg Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 01/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |