Information 08/03

 

 

Wer den Schaden hat ...

 

 

 

Unerlaubte Besichtigungen

Merkblatt für unfallgeschädigte Fahrzeughalter

 

(Darf ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Geschädigten besichtigt werden?)

 

Eigentum als schutzwürdiges Rechtsgut verpflichtet. Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Obhut Dritter verbracht, so geht die Schutzpflicht auch auf diesen über. Arbeitet dieser mit Versicherern zusammen, dann bestellt man am besten sofort selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Das Recht, ein Fahrzeug zu Zwecken der Schadenfeststellung besichtigen zu lassen, hat ausschließlich der Eigentümer. Konsequenterweise muss der Obhutleistende den Schutz dieses Rechts sicherstellen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers darf nicht besichtigt werden. Zuwiderhandlungen können nach § 823 BGB Schadenersatzforderungen begründen. Dieser Sachverhalt ist zwar bekannt, wird jedoch häufig heruntergespielt.

 

Erfahrungsgemäß ist unmittelbar nach einem Unfall die Gefahr für Unfallbeteiligte und Helfer am größten, falsche Entscheidungen zu treffen. Pflichten und Rechte sind nicht immer bekannt. Unsicherheit greift um sich. In dieser Situation sollte man keine Entscheidungen treffen, deren Tragweite nicht richtig eingeschätzt werden kann. Hilfsangebote von Versicherern klingen häufig so verlockend, dass viele Eigentümer oder Besitzer in gutem Glauben Hilfe zu erhalten, einwilligen und die Schadenfeststellung der Gegenseite übertragen.

 

Bei Unfällen, die durch andere verursacht worden sind, ist der Geschädigte in der Pflicht, seinen Schaden zu beweisen. Ist der Schadenstifter in Bezug auf diesen Schaden versichert, so ist Schadenersatz bei der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Diese benötigt nachvollziehbare Beweise, die Art, Umfang und Schadenhöhe belegen. Damit der Geschädigte dieser Verpflichtung nachkommen kann, ist es ihm freigestellt, wen er mit der Besichtigung beauftragt. Er kann demzufolge die Werkstatt oder den Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, ohne die Schadenersatz leistende Versicherung zu fragen.

 

In einem Schadenfall stehen sich zwei Seiten mit unterschiedlichen Interessen gegenüber. Der Geschädigte oder Anspruchsteller auf der einen und der Versicherer auf der anderen Seite. Unterstellt man einmal, dass der Geschädigte daran interessiert ist, vollständig und rechtmäßig entschädigt zu werden, so darf gleichermaßen angenommen werden, dass der Versicherer, der den Schaden ja bezahlen muss, so wenig wie möglich leisten möchte. Daher versuchen Versicherer mit dem Instrument der „Schadensteuerung“ auch bei Haftpflichtschäden die Regie zu übernehmen. Sie agieren zum Teil sehr geschickt, wissen, wie, wo und zu wessen Lasten gespart werden kann.

 

Die von Versicherern überwiegend praktizierte Schadensteuerung birgt für die Geschädigten die Gefahr in sich, dass sie im Haftpflichtschadenfall dann auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben, wenn sie der Versicherung gestatten, seinen Schaden durch einen der Versicherung nahestehenden Sachverständigen besichtigen zu lassen. Dazu gehören auch Nachbesichtigungen, die der Versicherer veranlassen möchte. Liegen erst zwei Expertisen vor, so wird der Versicherer sich für die aus seiner Sicht günstigste entscheiden. Insofern ist immer Streit angesagt, wenn der Geschädigte es dem Haftpflichtversicherer gestattet, eine Besichtigung zu veranlassen. Für den Geschädigten nahezu undurchschaubar ist die Frage, wie man Werkstätten und Sachverständige erkennt, die Verträge mit Versicherungen eingegangen sind. Diese arbeiten nach den Regelwerken der Versicherer und sicher nicht im Interesse des zu schützenden Eigentums.

 

 

Wenn der Geschädigte die Werkstatt seines Vertrauens, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Sachschadens beauftragt, so hat er von seinem Recht, eine von der Versicherung unabhängige Institution seiner Wahl zu beauftragen, Gebrauch gemacht. Diese Rechtsgrundlage können weder Schädiger, Versicherer, Abschleppunternehmen noch Werkstätten für sich beanspruchen. Um eine Besichtigung durch einen Experten der Schädigerseite zu ermöglichen, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Geschädigten. Welche Risiken damit für den Geschädigten verbunden sind, verdeutlicht der nachfolgende Aufsatz. Spätestens dann, wenn die Versicherung ihren Experten entsenden möchte, wird empfohlen, die Zustimmung zu verweigern.

 

 

 

Wer mehr darüber wissen möchte, lese hier weiter. Der nachfolgende Aufsatz

 

 

Vorsicht bei Fahrzeugnachbesichtigungen durch Versicherungen

 

wurde von

 

Rechtsanwalt Clemens Martin, 65185 Wiesbaden im Jahre 2000

 

verfasst und hier inhaltlich nahezu vollständig übernommen.

 

 

Mit der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen haben Sie regelmäßig alles Erforderliche getan, um den Schaden und auch den Schadenumfang an Ihrem Fahrzeug beweisen zu können. Sie sollten daher einen im Auftrage der Versicherung tätigen Sachverständigen nicht erlauben, Ihr Fahrzeug zu besichtigen. Ihr Sachverständiger hat den Ihnen entstandenen Schaden in seinem schriftlichen Gutachten umfassend und vollständig dokumentiert und kalkuliert.

 

 

Trotzdem kann es vorkommen, dass die gegnerische Versicherung Ihr Fahrzeug durch eigene Sachverständige nochmals nachbesichtigen lassen möchte. Nun ist Vorsicht angebracht! Denn aus Sicht der zahlungspflichtigen Versicherung macht eine solche Maßnahme nur dann einen Sinn, wenn hierdurch Kosten eingespart werden können. Da aber der (versicherungseigene oder versicherungsnahe) Sachverständige der Versicherung zunächst auch einmal Geld kostet, rechnet sich eine Nachbesichtigung für die Versicherung nur dann, wenn zusätzlich zu den Kosten des eigenen Sachverständigen noch ein weiterer Betrag eingespart werden kann. Natürlich soll dieser Betrag an Ihrem Fahrzeugschaden eingespart werden! Wo sonst?

 

 

Tatsächlich zeigt die Regulierungspraxis, dass diejenigen Sachverständigen, die im Dienste der Versicherungen stehen und Fahrzeuge nachbesichtigen, d. h. im Klartext, ein eigenes Gutachten über den Schaden am Unfallfahrzeug für die gegnerische Versicherung erstellen, zu teilweise erheblich niedrigeren Schadenssummen kommen, als die ursprünglich im Dienste der geschädigten Unfallopfer tätigen freien, neutralen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

 

 

Die zahlungspflichtige Versicherung aber wird dann naturgemäß lieber nur den niedrigeren Schadensbetrag an Sie bezahlen, den nämlich, den der eigene (Haus-)Sachverständige festgestellt hat.

 

 

 

Wie ist die Rechtslage? Wie verhalten Sie sich also richtig?

 

 

Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.

Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.

 

Die Rechtslage ist nach den vorgenannten Gerichtsentscheidungen völlig eindeutig. Sie müssen eine Nachbesichtigung Ihres Fahrzeuges durch die Versicherung Ihres Unfallgegners oder die (Haus-)Sachverständigen der gegnerischen Versicherung grundsätzlich nicht dulden! Wenn Sie die gegnerischen Versicherungsmitarbeiter oder deren Gutachter dennoch an Ihr Fahrzeug lassen, laufen Sie Gefahr, dass sich die Gegenseite jetzt erst mit Informationen über Ihr Fahrzeug und den Schaden versorgt, damit dann anschließend der Schaden heruntergerechnet“ werden kann. Wenn Sie sich trotz dieser deutlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verweigerung der Nachbesichtigung gegenüber der gegnerischen Versicherung entschließen können, sollten Sie folgende Ratschläge in Ihrem eigenen Interesse beachten:

 

 

  1. Beauftragen Sie, falls Sie es noch nicht getan haben, spätestens jetzt einen Rechtsanwalt mit  der Wahrnehmung Ihrer Interessen! Anwaltskosten gehören nach der Rechtsprechung zum Schaden und sind bei voller Haftung des Unfallgegners von dessen Versicherung zu übernehmen.

 

  1. Informieren Sie Ihren Sachverständigen umgehend über die Nachbesichtigungsabsicht der gegnerischen Versicherung bzw. des gegnerischen Sachverständigen. Es sollte Ihnen klar sein, dass der gegnerische Sachverständige den Weisungen seines Auftraggebers zu folgen hat und damit sicherlich nicht Ihre Interessen vertritt. Ihre Interessenwahrung können Sie nur von dem Sachverständigen Ihres Vertrauens erwarten.

 

  1. Bestehen Sie unbedingt darauf, dass ein Besichtigungstermin abgestimmt wird, bei dem Ihr Sachverständiger und Ihr Rechtsanwalt dabei sind. Besichtigungsort und Zeitpunkt können Sie in Abstimmung mit Ihrem Rechtsanwalt bzw. Sachverständigen festlegen.

 

  1. Bestehen Sie unbedingt darauf, dass die Nachbesichtigung von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, der seine Qualifikation durch seine Anerkennung, Vereidigung (IHK oder eines dazu berechtigten Verbandes, z. B. des VKS) oder Zertifikation (DIN EN 45013) nach zertifiziertem QM System nachgewiesen hat. Sollte die gegnerische Versicherung nicht mit der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen einverstanden sein, laufen Sie Gefahr, dass Ihre rechtliche Position unter Umständen erheblich verschlechtert wird, was dazu führen kann, dass Sie Ihre Ansprüche nicht vollständig durchsetzen können.

Fragen Sie Ihren Verkehrsrechtsanwalt oder Ihren Sachverständigen, welche versicherungseigenen bzw. versicherungsnahen Organisationen mit besonderer Vorsicht zu genießen sind.

 

 

1. Bestehen Sie darauf, dass Ihnen vor der Nachbesichtigung schriftlich zugesichert wird, dass Sie ein vollständiges Gutachten mit Originallichtbildern bzw. einen vollständigen Untersuchungsbericht mit Originallichtbildern des      Versicherungssachverständigen (Angestellten) kostenfrei erhalten.

 

 

2. Lassen Sie sich – sofern Sie bei der Nachbesichtigung Ihres Fahrzeuges anwesend sind – auf gar keinen Fall in ein Gespräch zum Unfallhergang verwickeln. Dulden Sie nur die Besichtigung des Fahrzeuges und das Anfertigen von Fotos! Die Mitarbeiter oder Beauftragten der Versicherung können nämlich in einem etwaigen Prozess bei Gericht als Zeugen der Versicherung auftreten und Ihnen vorhalten, was Sie in einem scheinbar belanglosen Gespräch (während der Fahrzeugnachbesichtigung) so alles geäußert haben. Den Unfallhergang sollte nur Ihr beauftragter Verkehrsrechtsanwalt schildern. Er kennt die Gefahren ungeschickter Formulierungen von juristischen Laien am besten und verhindert sie.

 

 

Abschließend noch ein genereller Ratschlag: In jeder, auch scheinbar noch so eindeutigen Unfallsache sollten Sie auf kompetenten Beistand nicht verzichten! Beauftragen Sie den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen und den überwiegend verkehrsrechtlich tätigen Anwalt, damit der Schadensfall nicht zur Schadensfalle wird.

 

 

 

 

Verfasser: Clemens Martin, Rechtsanwalt, 65185 Wiesbaden