Wer den Schaden hat ...
Unerlaubte Besichtigungen
(Darf ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Geschädigten besichtigt
werden?)
Eigentum als schutzwürdiges Rechtsgut verpflichtet. Wird ein
unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Obhut Dritter verbracht, so geht die
Schutzpflicht auch auf diesen über. Arbeitet dieser mit Versicherern zusammen,
dann bestellt man am besten sofort selbst einen unabhängigen
Kfz-Sachverständigen.
Das Recht, ein Fahrzeug zu Zwecken der
Schadenfeststellung besichtigen zu lassen, hat ausschließlich der Eigentümer.
Konsequenterweise muss der Obhutleistende den Schutz dieses Rechts
sicherstellen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers darf nicht
besichtigt werden. Zuwiderhandlungen können nach § 823 BGB
Schadenersatzforderungen begründen. Dieser Sachverhalt ist zwar bekannt, wird
jedoch häufig heruntergespielt.
Erfahrungsgemäß ist unmittelbar nach einem Unfall die Gefahr
für Unfallbeteiligte und Helfer am größten, falsche Entscheidungen zu treffen.
Pflichten und Rechte sind nicht immer bekannt. Unsicherheit greift um sich. In
dieser Situation sollte man keine Entscheidungen treffen, deren Tragweite nicht
richtig eingeschätzt werden kann. Hilfsangebote von Versicherern klingen häufig
so verlockend, dass viele Eigentümer oder Besitzer in gutem Glauben Hilfe zu
erhalten, einwilligen und die Schadenfeststellung der Gegenseite übertragen.
Bei Unfällen, die durch andere verursacht worden sind, ist
der Geschädigte in der Pflicht, seinen Schaden zu beweisen. Ist der
Schadenstifter in Bezug auf diesen Schaden versichert, so ist Schadenersatz bei
der gegnerischen Versicherung zu verlangen. Diese benötigt nachvollziehbare
Beweise, die Art, Umfang und Schadenhöhe belegen. Damit der Geschädigte dieser
Verpflichtung nachkommen kann, ist es ihm freigestellt, wen er mit der
Besichtigung beauftragt. Er kann demzufolge die Werkstatt oder den
Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, ohne die Schadenersatz
leistende Versicherung zu fragen.
In einem Schadenfall stehen sich zwei Seiten mit
unterschiedlichen Interessen gegenüber. Der Geschädigte oder Anspruchsteller
auf der einen und der Versicherer auf der anderen Seite. Unterstellt man
einmal, dass der Geschädigte daran interessiert ist, vollständig und rechtmäßig
entschädigt zu werden, so darf gleichermaßen angenommen werden, dass der
Versicherer, der den Schaden ja bezahlen muss, so wenig wie möglich leisten
möchte. Daher versuchen Versicherer mit dem Instrument der „Schadensteuerung“
auch bei Haftpflichtschäden die Regie zu übernehmen. Sie agieren zum Teil sehr
geschickt, wissen, wie, wo und zu wessen Lasten gespart werden kann.
Die von Versicherern überwiegend praktizierte
Schadensteuerung birgt für die Geschädigten die Gefahr in sich, dass sie im
Haftpflichtschadenfall dann auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben, wenn
sie der Versicherung gestatten, seinen Schaden durch einen der Versicherung
nahestehenden Sachverständigen besichtigen zu lassen. Dazu gehören auch Nachbesichtigungen,
die der Versicherer veranlassen möchte. Liegen erst zwei Expertisen vor, so
wird der Versicherer sich für die aus seiner Sicht günstigste entscheiden.
Insofern ist immer Streit angesagt, wenn der Geschädigte es dem
Haftpflichtversicherer gestattet, eine Besichtigung zu veranlassen. Für den
Geschädigten nahezu undurchschaubar ist die Frage, wie man Werkstätten und
Sachverständige erkennt, die Verträge mit Versicherungen eingegangen sind.
Diese arbeiten nach den Regelwerken der Versicherer und sicher nicht im
Interesse des zu schützenden Eigentums.
Wenn der Geschädigte die Werkstatt seines Vertrauens, einen
unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Sachschadens
beauftragt, so hat er von seinem Recht, eine von der Versicherung unabhängige
Institution seiner Wahl zu beauftragen, Gebrauch gemacht. Diese Rechtsgrundlage
können weder Schädiger, Versicherer, Abschleppunternehmen noch Werkstätten für
sich beanspruchen. Um eine Besichtigung durch einen Experten der Schädigerseite
zu ermöglichen, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Geschädigten.
Welche Risiken damit für den Geschädigten verbunden sind, verdeutlicht der
nachfolgende Aufsatz. Spätestens dann, wenn die Versicherung ihren Experten
entsenden möchte, wird empfohlen, die Zustimmung zu verweigern.
Wer mehr darüber wissen möchte, lese hier weiter. Der
nachfolgende Aufsatz
wurde von
Rechtsanwalt
Clemens Martin, 65185 Wiesbaden im Jahre 2000
verfasst und hier inhaltlich nahezu vollständig übernommen.
Mit der Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen
haben Sie regelmäßig alles Erforderliche getan, um den Schaden und auch den
Schadenumfang an Ihrem Fahrzeug beweisen zu können. Sie sollten daher einen im
Auftrage der Versicherung tätigen Sachverständigen nicht erlauben, Ihr Fahrzeug
zu besichtigen. Ihr Sachverständiger hat den Ihnen entstandenen Schaden in
seinem schriftlichen Gutachten umfassend und vollständig dokumentiert und
kalkuliert.
Trotzdem kann es vorkommen, dass die gegnerische
Versicherung Ihr Fahrzeug durch eigene Sachverständige nochmals nachbesichtigen
lassen möchte. Nun ist Vorsicht angebracht! Denn aus Sicht der
zahlungspflichtigen Versicherung macht eine solche Maßnahme nur dann einen
Sinn, wenn hierdurch Kosten eingespart werden können. Da aber der
(versicherungseigene oder versicherungsnahe) Sachverständige der Versicherung
zunächst auch einmal Geld kostet, rechnet sich eine Nachbesichtigung für die
Versicherung nur dann, wenn zusätzlich zu den Kosten des eigenen
Sachverständigen noch ein weiterer Betrag eingespart werden kann. Natürlich
soll dieser Betrag an Ihrem Fahrzeugschaden eingespart werden! Wo sonst?
Tatsächlich zeigt die Regulierungspraxis, dass diejenigen
Sachverständigen, die im Dienste der Versicherungen stehen und Fahrzeuge
nachbesichtigen, d. h. im Klartext, ein eigenes Gutachten über den Schaden am
Unfallfahrzeug für die gegnerische Versicherung erstellen, zu teilweise
erheblich niedrigeren Schadenssummen kommen, als die ursprünglich im Dienste
der geschädigten Unfallopfer tätigen freien, neutralen und unabhängigen
Kfz-Sachverständigen.
Die zahlungspflichtige Versicherung aber wird dann
naturgemäß lieber nur den niedrigeren Schadensbetrag an Sie bezahlen, den nämlich,
den der eigene (Haus-)Sachverständige festgestellt hat.
Wie ist die Rechtslage? Wie verhalten Sie sich also richtig?
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in
seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles
Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C
1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige
Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der
Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine
Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in
Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der
Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen
vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die
Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der
Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig
machen.
Die Rechtslage ist nach den vorgenannten
Gerichtsentscheidungen völlig eindeutig. Sie müssen eine Nachbesichtigung Ihres
Fahrzeuges durch die Versicherung Ihres Unfallgegners oder die (Haus-)Sachverständigen
der gegnerischen Versicherung grundsätzlich nicht dulden! Wenn Sie die
gegnerischen Versicherungsmitarbeiter oder deren Gutachter dennoch an Ihr
Fahrzeug lassen, laufen Sie Gefahr, dass sich die Gegenseite jetzt erst mit
Informationen über Ihr Fahrzeug und den Schaden versorgt, damit dann
anschließend der Schaden heruntergerechnet“ werden kann. Wenn Sie sich trotz
dieser deutlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verweigerung der
Nachbesichtigung gegenüber der gegnerischen Versicherung entschließen können,
sollten Sie folgende Ratschläge in Ihrem eigenen Interesse beachten:
Fragen Sie Ihren Verkehrsrechtsanwalt oder Ihren
Sachverständigen, welche versicherungseigenen bzw. versicherungsnahen
Organisationen mit besonderer Vorsicht zu genießen sind.
1. Bestehen Sie darauf, dass Ihnen vor der Nachbesichtigung
schriftlich zugesichert wird, dass Sie ein vollständiges Gutachten mit
Originallichtbildern bzw. einen vollständigen Untersuchungsbericht mit
Originallichtbildern des Versicherungssachverständigen
(Angestellten) kostenfrei erhalten.
2. Lassen Sie sich – sofern Sie bei der Nachbesichtigung
Ihres Fahrzeuges anwesend sind – auf gar keinen Fall in ein Gespräch zum
Unfallhergang verwickeln. Dulden Sie nur die Besichtigung des Fahrzeuges und
das Anfertigen von Fotos! Die Mitarbeiter oder Beauftragten der Versicherung
können nämlich in einem etwaigen Prozess bei Gericht als Zeugen der
Versicherung auftreten und Ihnen vorhalten, was Sie in einem scheinbar
belanglosen Gespräch (während der Fahrzeugnachbesichtigung) so alles geäußert
haben. Den Unfallhergang sollte nur Ihr beauftragter Verkehrsrechtsanwalt
schildern. Er kennt die Gefahren ungeschickter Formulierungen von juristischen
Laien am besten und verhindert sie.
Abschließend noch ein genereller Ratschlag: In jeder, auch
scheinbar noch so eindeutigen Unfallsache sollten Sie auf kompetenten Beistand
nicht verzichten! Beauftragen Sie den freien und unabhängigen
Kfz-Sachverständigen und den überwiegend verkehrsrechtlich tätigen Anwalt,
damit der Schadensfall nicht zur Schadensfalle wird.