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Wer den Schaden hat ... Sachverständigenkosten und Schadenminderungspflicht Es kommt immer wieder vor, daß zum Ersatz verpflichtete Versicherer im Zusammenhang mit der vom Geschädigten beabsichtigten Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen die Schadenminderungspflicht zitieren und »hilfreich« darauf hinweisen, das Honorar oder Teile davon nicht zu bezahlen. Der Geschädigte verzichtet daraufhin häufig auf die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen und riskiert weitere Nachteile. Bagatellschadengrenze von 1000.- auf 1500.- DM angehoben? Versicherer versuchen seit geraumer Zeit, Sachverständigenkosten einzusparen. Galt bislang die 1000.- DM Grenze, gingen die Wünsche der Versicherer 1993 auf 3000.- DM. Eine große Versicherung hat Ende 1994 bis Anfang 1995 alle Autohäuser angeschrieben, daß bis zu einer Schadenhöhe von 7500.- DM kein Sachverständigen-Gutachten benötigt wird, sofern nicht aufgrund des Alters ein wirtschaftlicher Totalschaden naheliege. Die Rechtsprechung hat bislang diese Grenzverschiebung nicht mitgetragen. Seit langer Zeit gilt bei Gericht die Faustregel, daß jedenfalls bei einer Schadenhöhe von mindestens 1000.- DM und mehr die Einschaltung eines Sachverständigen nicht gegen das Gebot der Schadenminderungspflicht verstößt. Neuerdings sind die Gerichte wieder häufiger mit dieser Frage befaßt. Auch jüngste Entscheidungen haben die 1000.- DM bestätigt. ( AG Köln 268 C 666/93; AG Wittenberg 7 C 1315/94; AG Dessau C 1157/93; AG Bielefeld 41 C 154/93). Die Grenze ist allerdings nicht schematisch anzuwenden. Insbesondere kommt es einem Lotteriespiel gleich, ob der Schaden nun knapp unter oder über 1000.- DM liegt. Es kommt mithin auf den Erkenntnisstand des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters an. Darüber hinaus kann selbst bei erheblich geringeren Schadenbeträgen die Einschaltung eines Gutachters notwendig sein, zum Beispiel dann, wenn es um den Ausschluß weiterer Schäden geht. Der Entscheidung des AG Schwerte, 2 C 459/85 lag ein Fall zugrunde, bei dem ein seitlicher Anstoß auf den vorderen Kotflügel im Bereich des Vorderrades erfolgte. Obwohl der Schaden letztlich äußerst geringfügig war, sah das Gericht eine Notwendigkeit zur Beauftragung des Gutachters, um auszuschließen, daß das Vorderrad bzw. die Achsaufhängung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Erwägung, weitere als die sichtbaren Schäden auszuschließen (man denke an die voluminösen und rückverformbaren Kunststoffstoßflächen moderner Autos, die die Blechschäden darunter häufig zunächst gar nicht erkennen lassen) ist das wesentliche Argument dafür, daß die »Bagatellgrenze« nicht analog der Grenze zum »bedeutenden Schaden« gemäß § 142 StGB, die zwischenzeitlich bekanntermaßen bei etwa 2200.- bis 2500.- DM liegt, mitwachsen zu lassen. Fazit: Ob die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich ist, sollte man dem rechtsmündigen Geschädigten überlassen. Ob ein Schaden besichtigungswürdig erscheint, wird maßgeblich vom Geschädigten, weniger nach der vermeintlichen Schadenhöhe und keinesfalls von der Versicherung bestimmt.
Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg
Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und
Fahrzeugtechnik« 03/95 u.a. Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim
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