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Wer den Schaden hat ... Information 09/97 »Bemerkungen zum Rechtsberatungsgesetz« 1. Das Rechtsberatungsgesetz hat immer dann Hochkonjunktur, wenn »am Geschäft mit dem Unfall« betei-ligte Branchen in die Schußlinie der Versicherungswirtschaft geraten. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung zu Einziehungszwecken abge-tretener Forderungen bedarf bekanntlich der Erlaubnis nach Art. 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). In der täglichen Praxis verstoßen unzählige Abschleppunternehmer, Sachverständige, Autovermieter und Kfz-Werkstätten gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die auf der Grundlage einer mehr oder weniger kor-rekt formulierten Sicherungsabtretung »ihre Rechnung« bei der den Unfallschaden des Kunden regulie-ren-den Haftpflichtversicherung einziehen. Sie übersehen dabei, daß sie dabei nicht »ihre Rechnung«, son-dern die Schadenersatzforderung des Kunden in Höhe der Rechnung bei der Versicherung geltend machen. De facto werden also zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen eingezogen. Der Verstoß gegen das RBerG liegt klar. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH DAR 94, S. 134 ff.) kommt es hinsichtlich des Abtretungszweckes nicht ausschließlich auf den im Abtretungsformular formulierten Zweck an, sondern die gesamte Handha-bung einschließlich des dahinterstehenden wirtschaftlichen Zweckes ist zu durchleuchten. 2. Seine erste große Blüte erlebte das RBerG als Waffe der Versicherer im Prozeß während der Auseinan-der-setzungen zwischen Versicherungswirtschaft und Autovermietern um die Unfallersatztarife. Nachdem das Gesetz bis dahin ein Mauerblümchendasein fristete, haben viele Autovermieter und deren Rechtsanwälte (die Verfasserin nimmt sich dabei nicht aus!) vielfach ohne Rücksicht auf die Formularinhalte und das Handling aus abgetretenem Recht im Namen des Autovermieters gegen die Versicherung geklagt. Anfangs ging dies auch gut, bis Versicherer den (eigentlich von Amts wegen zu prüfenden) Einwand des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz brachten. Damit waren sie ohne weiteres im Recht. Viele Prozesse scheiterten an der mangelnden Aktivlegitimation des Autovermieters wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abtretung (Ver-stoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB). Letzte Klarheit brachte dann die oben bereits zitierte BGH-Entscheidung. Und viele Beobachter rieben sich verwundert die Augen: die gleichen Versicherungsgesellschaften, die Ko-lonnen von Außendienstlern durch die Lande schicken, um Werkstätten zur Schadenregulierung für die ge-schädigten Kunden, also die Anspruchsgegner der Versicherungen anzustiften mit dem Ziel, anwaltliche Be-ratung außen vor zu lassen, die gleichen Gesellschaften, die die Werkstätten mit teilweise abenteuerlich for-mulierten Abtretungserklärungen ausstatten, die mit »Autocard«-Konzepten die Regulierung der Schäden durch die Werkstätten institutionalisieren, die also allenthalben ein großes Interesse an Verstößen der Bran-chen gegen das »Rechtsberatungsgesetz« zeigen, wandten nun ein, die bisherigen »Regulierungspartner« ver-stießen mit dieser Regulierung gegen ein gesetzliches Verbot. 3. Aus dieser Situation heraus haben viele Einzelbetriebe, seien es Autovermieter, Sachverständige, Werkstätten oder ähnliches, gelernt. Nicht wenige beherrschen inzwischen den Umgang mit dem Rechtsberatungsgesetz. Zum einen hat man sich um korrekte Formulare bemüht, zum anderen wendet man diese auch korrekt an. Dem Kunden wird, weil er der Primär-Schuldner ist, die Rechnung für die Leistung geschickt, der Versicherung lediglich eine Rechnungsabschrift nebst Sicherungsabtretung. Nach Verstreichen der Zahlungsfrist wird der Kunde gemahnt. Wenn dann allerdings innerhalb der gesetzten Frist immer noch kein Geld eingeht, dann wird mit großer Re-gelmäßigkeit nicht der Kunde in Anspruch genommen, sondern nach Eintritt des Sicherungsfalles die regulierende Versicherung aus Sicherungsabtretung. 4. Nun aber gibt es neue Probleme, denn einzelne Amtsgerichte wenden neuerdings zweierlei ein: Zum einen ginge es häufig lediglich um geringfügige Restforderungen. Bei Beträgen in der Größenordnung von beispielsweise unter 200 DM bestehe überhaupt kein Sicherungsbedürfnis. Zum anderen zeige die Tatsache, daß nach Eintritt des Sicherungsfalles regelmäßig gegen die Versicherung, nicht gegen den Kunden vorgegangen wird, daß die Rechnung und die Mahnung nicht ernstgemeinte, son-dern lediglich an die BGH-Rechtsprechung angepaßte Formalitäten seien. Diese beiden neuen Argumente sind kritisch zu hinterfragen. a) Fehlendes Sicherungsbedürfnis bei geringfügigen Forderungen Vielfach geht es in den schadenrechtlichen Auseinandersetzungen nur noch um Restforderungen. Wenn beispielsweise - dies ist der aktuellste Schauplatz der Auseinandersetzungen - der Sachverständige eine Ho-norarrechnung in der Größenordnung von 500 DM an den Kunden schreibt und die Versicherung darauf den ihr genehmen Teilbetrag von beispielsweise 440 DM erstattet, dann verbleibt nur eine geringfügige Restfor-derung. Man mag sich fragen, warum jemand nur einen Teilbetrag von 60 DM verfolgt. Ginge es hier um Einzelfälle, wäre diese Frage durchaus unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten berechtigt, weiß doch jedermann, daß die Beitreibung von Restforderungen häufig mehr kostet, als die Restforderung wert ist. Weil es hier aber nicht um Einzelfälle geht, sondern um groß angelegte Kürzungskampagnen einzelner Versi-cherer, geht es in der Summe aller kleinen Kürzungen um Umsatzeinbußen in der Größenordnung zwischen 10 und 20 %, mithin um Einbußen, die die kalkulierte Gewinnspanne übersteigen. So verbleibt die Frage, ob sich aus geringfügigen Restbeträgen Sicherungsbedürfnisse ergeben. Es darf als sicher gelten, daß sich der durchschnittliche Deutsche vielfach noch nicht einmal mehr sein Auto, geschweige denn seinen Unfall »leisten kann«. Die ständig steigende Belastungen der Haushaltskassen mit immer neuen Begehrlichkeiten insbesondere des Staates, aber auch die Verführungen der Kaufangebote nach dem Motto »buy now, pay later«, die um sich greifende Arbeitslosigkeit und ähnliche Faktoren haben - dies ist gesellschaftspolitisch hinreichend bekannt - zu einer massenhaften Überschul-dung der Privathaushalte geführt. Erinnert sei nur an die 1999 begin-nende Schuldenbefreiung privater Haushalte nach konkursrechtlichen Gesichtspunkten durch 7jährige Ab--führung der pfändbaren Gehaltsanteile und quotenmäßiger Verteilung auf die Gläubiger. So ist es vielfach bereits problematisch, Bagatellbeträge beizutreiben. Insbesondere wenn bereits die eides-stattliche Versicherung abgegeben wurde, werden vielfach auch Kleinbeträge nicht mehr bezahlt. Mit einer gewissen »Vogel-Strauß-Mentalität« wird alles hinten angestellt, auch wenn es durch Titulierung und Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen mehr und mehr wird. Es soll nicht behauptet werden, daß dies heute be-reits der Standard sei. Doch ein er-heblicher Anteil der Privatbevölkerung ist betroffen. Nun weiß niemand bei Annahme eines Auftrages, mit wem er es zu tun hat. Eine Durchleuchtung des Auftraggeber durch die übli-chen Auskunfteien steht in keinem Verhältnis zur entstehenden Rechnungsforderung. Aus diesem Grunde kann ein Sicherungsbedürfnis nicht verneint werden. b) Dann stellt sich die weitere Frage, ob sich aus der vielfachen Handhabung, nach Eintritt des Sicherungs-falles die Versicherung, nicht dagegen die Auftraggeber zu verklagen, herleiten läßt, daß Rechnung und Mah-nung nicht ernstgemeint gewesen seien und daß damit ein Mißbrauch der Sicherungsabtretung als In-kassoab-tretung indiziert werde. In diesem Zusammenhang muß man zunächst danach fragen, warum regelmäßig nach Eintritt des Siche-rungs-falles die Versicherer in Anspruch genommen werden. Das hängt mit oben geschilderter wirtschaftli-cher Un-sicherheit bei den eigentlichen Auftraggebern zusammen. Wenn man gegen die Versicherung erfolg-reich pro-zessiert hat, ist der Zahlungsfluß sicher. Bei privaten und auch bei gewerblichen Kunden fehlt diese Sicher-heit. Über die oben geschilderten Probleme hinaus denke man an die derzeit Deutschland heimsu-chende Kon-kurswelle, die sich nicht auf die Bau- und Bauträgerbranche sowie auf die Kfz-Branche be-schränkt, sondern die deutsche Wirtschaft in ihrer Gesamtheit erfaßt hat. Was nützt denn ein Zahlungstitel auch in Bagatellgrö-ßenordnung gegen eine im Verlaufe des Prozesses in Konkurs gegangene GmbH? Weil es ja nun gerade um die Sicherung der Werklohnforderung geht, wäre es doch alles andere als konse-quent, nun nicht den sicheren Weg zu gehen. Aus diesem Grunde liegt eben kein Mißbrauch, sondern ledig-lich eine konsequente Nutzung des Sicherungsmittels vor. Daneben gibt es geschäftspolitische Erwägungen. Beispielsweise in der derzeitigen Versicherungskampagne gegen die Sachverständigenhonorare ist es ja gerade beabsichtigt, daß der Geschädigte »lernt«, daß die Be-auftragung eines unabhängigen Sachverständigen Unannehmlichkeiten nach sich zieht. Soll der Sachver-stän-dige diesen »Lerneffekt« denn tatsächlich noch dadurch verstärken, daß er seinen Kunden am Ende ohne Not verklagt? Dieser geschäftspolitische Aspekt mach die Sicherungsabtretung auch nicht zunichte, wenn der Rechnungs-aussteller seinem Vertragspartner zuvor eine ernst gemeinte Rechnung und eine ebenso ernst gemeinte Mah-nung übersandt hat. c) Dadurch stellt sich die Frage, ob es »nicht ernstgemeinte« Rechnungen und Mahnungen gibt. Solche gibt es durchaus, nämlich immer dann, wenn ihnen die fehlende Ernsthaftigkeit auf der Stirn ge-schrie-ben steht. Es sind durchaus bereits Mahnungen vorgekommen, in deren Text oder Begleitschreiben sinngemäß folgendes stand: »wir bitten Sie, über die vorliegende Mahnung nicht zu erschrecken. Nach der Rechtsprechung ist es erfor-derlich, daß wir Sie erfolglos gemahnt haben, bevor wir gegen die Versicherung vorgehen können.« So geht es selbstverständlich nicht. Wenn solche oder ähnliche Zusätze gemacht werden, dann ist der Vor-wurf fehlen-der Ernsthaftigkeit zweifellos berechtigt. Wenn aber übliche Rechnungen und übliche Mahnungen ohne jeden »entschärfen-den« Hinweis versandt werden, dann sind sie als ernst gemeint anzusehen. Es grenzt ans Lächerliche, zu verlangen, daß der Rechnungssteller die Rechnung bzw. die Mahnung mit einem Hinweis versieht, sie sei ernst gemeint. 5. Wer entgegen den vorliegenden Ausführungen diesen neueren Entscheidungen zu Randproblemen des Rechtsberatungsgesetzes zustimmend gegenübersteht, der muß sich über die Folgen klar sein. Zahlung auf nichtige Abtretungen bedeutet Zahlung ohne schuldbefreiende Wirkung. Dies geschieht in der Regulie-rungspraxis der Versicherer täglich massenhaft. In der Praxis werden Sicherungsabtretungen von Versiche-rern nämlich nur dann überprüft und beanstandet, wenn man nicht bezahlen möchte. Zwischenzeitlich ist eine Prozeßkonstellation bekannt geworden (die Entscheidung liegt noch nicht vor), bei der der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung nochmalige Zahlung des vollständigen und samt und sonders aufgrund nichtiger Abtretungen an Dritte gezahlten Schadenbetrages verlangt. Auf das Rückforderungsverlangen des Versiche-rers gegenüber diesen Zahlungsempfängern haben mindestens einige eingewandt, die Zahlung sei in Kenntnis einer Nichtschuld erfolgt. Dem Ausgang dieses Prozesses, der durchaus Pilotcharakter hat, wird vielfach mit großem Interesse entgegengesehen Zusammenfassung Die Frage nach Rechtsgültigkeit oder Nichtigkeit einer Sicherungsabtretung kann aus Gründen der Rechtssi-cherheit nicht davon abhängen, welche subjektiven Motive in das Procedere hineininterpretiert werden. Wenn die Sicherungsabtretung den Maßstäben des BGH entspricht, wenn darüber hinaus der Vertragspart-ner des Autovermieters, Sachverständigen, der Werkstatt oder ähnlichem eine ohne entsprechende Zusätze formulierte Rechnung und Mahnung erhalten hat, dann ist auch bei geringfügigen Beträgen das Sicherungs-bedürfnis ge-geben, das Formular in Ordnung und die Abwicklung ohne schädliche Wirkung, auch dann, wenn nach Ein-tritt des Sicherungsfalles nicht der Kunde selbst, sondern der eintrittspflichtige Haftpflicht-ver-sicherer in An-spruch genommen wird. Verfasser: Karin Nickel, Rechtsanwältin, 58454 Witten Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 06/97 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |