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Grobe Fahrlässigkeit in der Vollkaskoversicherung I. Versicherer häufig leistungsfrei Trotz allgemeiner Verbreitung ist weniger bekannt, daß der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer (VN) den Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt hat- § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)-. In der jüngsten Vergangenheit ist eine steigende Tendenz der Versicherer zu erkennen, sich auf diese Möglichkeit der Leistungsverweigerung zu berufen. Der folgende Aufsatz unternimmt den Versuch, anhand exemplarischer Darstellung vor allem neuerer Gerichtsentscheidungen einen Überblick über die einzelnen Fragenkreise zu verschaffen. II. Definition » grob fahrlässig« Zumindestens bei der Definition der groben Fahrlässigkeit scheint dem BGH (BGH VersR 89, 840) folgend in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit zu bestehen. Danach handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht läßt und hierbei schon die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen nicht anstellt und somit auch nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedermann einleuchten muß. Dieses Fehlverhalten muß auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar sein. Das Fehlverhalten muß das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen. Danach muß in jedem Einzelfall eine Verbindung zwischen dem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Verkehrsanforderungen festzustellen sein. Vor allem wegen der gleichrangigen Bewertung der objektiven, wie auch der subjektiven Komponenten eines Geschehensablaufes ist die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, häufig eine Einzelfallentscheidung. Allgemeine Regeln über die Fälle grober Fahrlässigkeit lassen sich nur mit Vorbehalt entwickeln. Bestenfalls könnte die folgende Faustregel Geltung haben: Bei komplizierter Verkehrslage wird eher eine einfache Fahrlässigkeit, bei einer einfachen Verkehrslage dagegen häufig eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. III. Gerichte bejahen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit: 1. Überholen Wenn ein Fahrer nachts nach einem Überholvorgang aufgrund nasser Fahrbahn und Laub ins Schleudern gerät, ohne daß diese Straßen- und Witterungsverhältnisse plötzlich aufgetreten sind. (LG Frankfurt, 5.5.1994 - 2/5 = 22/94-). 2. Überholen Wer im Verlauf eines länger andauernden Überholvorganges bei Dunkelheit den Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeuges übersieht, obwohl er das Auftauchen von Gegenverkehr jederzeit erwarten mußte. (OLG Nürnberg, 28.4.1994 - 8 U 3768/93-). 3. Stopschild Das Überfahren eines Stopschildes mit Vorfahrtsverletzung ist regelmäßig grob fahrlässig. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der Fahrer das Schild übersehen, oder zu spät wahrgenommen und sodann einen erfolglosen Bremsversuch unternommen hat. ( OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 166 / 94 - , OLG Zweibrücken, 12.7.1991 - 1 U 30/91-). Information 12/96 4. Rotlichtverstoß Das Überfahren einer Kreuzung stellt besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer. Es muß daher erwartet werden, daß er an die Kreuzung mit demjenigen Mindestmaß an Konzentration heranfährt, die ihm die Wahrnehmung und Beachtung der Verkehrsampel ermöglicht. Anderenfalls liegt grobe Fahrlässigkeit vor. (BGH, 8.7.1992 - IV ZR 223/91 -). 5. Abkommen von der Fahrbahn Grob fahrlässig handelt, wer auf einer gerade verlaufenden, übersichtlichen und 5 m breiten Landstraße den Blick einen Moment von der Fahrbahn abwendet und in Folge dessen auf das unbefestigte Bankett gerät. Ein derartiger Fahrfehler darf dem normalen Kraftfahrer schlichtweg nicht unterlaufen. (OLG München, 27.1.1994 - 24 U 706/93 -). 6. Abkommen von der Fahrbahn Grob fahrlässig, wenn die Fahrerin sich während einer Fahrt zu ihrem auf dem Rücksitz mitfahrenden quengelnden Kleinkind umdreht, um ihm die Teeflasche zu reichen und dadurch von der Fahrbahn abkommt. (LG Coburg, 25.6.1993 - 3 S 40/93 -). 7. Weiterfahrt trotz Ermüdung Es ist aufgrund Erfahrung auszuschließen, daß ein Fahrer ohne vorangehende, deutlich wahrnehmbare Übermüdungsanzeichen am Steuer einnickt. Setzt er sich über diese Anzeichen hinweg, handelt er grob fahrlässig (OLG Frankfurt, 26.5.1992 - 8 U 184/91 -). 8. Fahrtantritt trotz Übermüdung Tritt ein Fahrer die Fahrt an, obwohl er mit Übermüdung rechnen muß und setzt diese dann fort, so wird die Versicherung leistungsfrei, wenn er infolgedessen von der Fahrbahn abkommt (LG Stuttgart, 8.10.1991 - 10 O 407/91 -). 9. Rauchen während der Fahrt Allein das Rauchen während der Fahrt stellt erhöhte Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer. ER muß daher Vorkehrungen treffen, daß die Zigarette, Glut oder Asche nicht herunterfallen. Tut er das nicht, handelt er grob fahrlässig (OLG Karlsruhe, 30.4.1992 - 12 U 16/92 -). 10. Kassettenwechsel Kommt ein Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab, weil seine Aufmerksamkeit durch Kassettenwechsel abgelenkt war und gerät auf die Gegenfahrbahn, so ist der dadurch verursachte Unfall grob fahrlässig herbeigeführt (OLG Nürnberg, 25.10.1990 - 8 U 1458/90 -). Siehe aber auch IV. Nr. 5 IV. Keine grobe Fahrlässigkeit in folgenden Fällen: 1. Rotlichtverstoß Obwohl im Regelfall das Nichtbeachten einer roten Ampel im Kreuzungsbereich grob fahrlässig ist, sind Situationen denkbar, in denen auch ein an sich aufmerksamer Fahrer versagen kann. Eine solche liegt vor, wenn er auf einer Vorfahrtstraße eine verhängte Hauptampel registriert, dabei aber eine vorübergehend angebrachte zusätzliche Ampel übersieht (OLG Hamm, 14.4.1989 - 20 U 179/88 -). 2. Anfahren an Kreuzung trotz roter Ampel Wer an einer Kreuzung mit einer Rotlicht zeigenden Ampel trotz fortbestehenden Rotlichts in Folge einer unbewußten Fehlreaktion anfährt, ist lediglich momentan unaufmerksam. Dieses Augenblicksversagen begründet keine grobe Fahrlässigkeit (OLG Hamm, 6.2.1991 - 20 U 253/90 -). 3. Durchfahrt unter einer Brücke Die Nichtbeachtung einer Durchfahrtshöhenbegrenzung ist dann nicht grob fahrlässig, wenn sie auf einer fehlerhaften Augenblicksentscheidung beruht. Eine solche liegt vor, wenn der Fahrer bei Fahrspurwechsel unter einer Brücke außer acht läßt, daß für die nunmehr gewählte Spur eine geringere Durchfahrthöhe gilt (OLG Düsseldorf, 11.2.1990 - 20 U 87/90 -). 4. Verscheuchen eines Insekts Wer bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einer schnellen Handbewegung ein Insekt von seinem Gesicht verscheuchen will und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, handelt nicht grob fahrlässig (OLG Bamberg, 20.9.1990 - 1 U 36/90 -). Information 12/96 5. Suche nach »Musikkassette Sucht ein Fahrer im Ortsbereich mit einer Hand eine Kassette auf dem Boden seines Fahrzeuges, ohne dabei die Fahrbahn aus den Augen zu lassen, so handelt er nicht grob fahrlässig, wenn er ein geparktes Fahrzeug streift (OLG Hamm, 31.8.1990 - 20 U 57/90 -). 6. Hochgradige Alkoholisierung Hat der Fahrer hinreichend Vorkehrungen getroffen, um das Führen des Fahrzeuges zu verhindern - unter anderem Verabredung mit der Ehefrau und spätere telefonische `Bitte um Abholung - und verursacht er sodann im Zustand der Schuldunfähigkeit mit einem BAK von 3 einen Unfall, so handelt er nicht grob fahrlässig, wenn sich die Alkoholmodalitäten zuvor über längere Zeit bewährt haben. Schlüsselabgabe vor Trinkbeginn ist hierbei nicht erforderlich (OLG Hamm, 22.11.1991 - 20 U 141/91 -). Grobe Fahrlässigkeit wurde im übrigen auch in folgenden Fällen verneint: - Eine Autobahnkurve wird mit einer Geschwindigkeit, die ein Anhalten innerhalb der Sichtstrecke nicht erlaubt, durchfahren (OLG Hamm, 11.6.1986 - VersR 87, 1206 -) - wenn an einem Bahnübergang bei Nebel ein Warnlicht übersehen wird (BGH, 5.12.1966, VersR 67, 127) - Abkommen von der Fahrbahn aufgrund des Anlegens von Sicherheitsgurten während der Fahrt (OLG Saarbrücken, 11.5.1984, VersR 84, 1185) - Geschwindigkeit von 110 km/h trotz starken Regens (OLG Nürnberg, 12.7.1977, VersR 77, 659). Inhaltlich entnommen »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 10/95« Verfasser Rechtsanwalt J. Otting, VorsRiOLG a.D. K. Schneider Verlag INFORMATION Ambs GmbH Pf 208 77968 Kippenheim |