Wer den Schaden hat ...

Zum Dauerbrenner »Rechtsberatungsgesetz«

Das LG München, Kammer für Handelssachen, hat unter dem Az.: 7 O 389/97 (bisher nicht veröffentlicht) einem Kfz-Sachverständigen untersagt, in Haftpflichtschadenfällen das Gutachten mit Originalbildern an die regulierende Versicherung zu übersenden. Einstweilige Verfügungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, haben den Nachteil, ohne Begründung abgesetzt zu werden. Die Hintergründe lassen sich also lediglich der Antragsschrift des Antragstellers entnehmen.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Ein Sachverständiger hatte ein Schadengutachten angefertigt und dieses (ob auf Wunsch des Kunden oder auf eigene Veranlassung ist nicht erkennbar) mit den Originalbildern an die regulierende Versicherung gesandt. Auch seine Rechnung schickte er mit, mit der Bitte um Zahlung des Rechnungsbetrages an sich selbst. Beigefügt war insoweit auch noch eine vom Kunden unterzeichnete Sicherungsabtretung. Der Kunde des Sachverständigen ließ sich bei der Unfallschadenregulierung anwaltlich vertreten. Der Rechtsanwalt ärgerte sich zunächst, nun lediglich noch über Fotokopien der Lichtbilder vom Schaden zu verfügen, die wenig Aussagekraft hatten. Der Ärger setzte sich fort, als es bei der Schadenabwicklung zu Irritationen kam, weil bei der Versicherung nun zwei Akten angelegt worden sind, nämlich eine auf der Grundlage des vom Sachverständigen übersandten Gutachtens und eine andere aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit.

Leicht vorstellbar ist, warum sich daraus Verzögerungen ergeben haben: In der einen Akte fehlen die weiteren Angaben des Anspruchstellers und zur anderen Akte gelangen die Angaben des Schädigers nicht. Wie das Sprichwort sagt, weiß dann die linke Hand nicht, was die rechte tut.

Der erfolgreiche Antrag des Rechtsanwaltes, dem Sachverständigen die zukünftige Übersendung der Gutachten mit Originalbildern an die regulierende Versicherung zu untersagen, war auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gestützt. Der Rechtsanwalt und auch das Gericht haben in der Übersendung des Originalgutachtens im konkreten Fall eine Schadenregulierungstätigkeit erblickt und diese ist - hierzu wurde in dieser Zeitschrift bereits hinreichend geschrieben - vom Rechtsberatungsgesetz verboten. Der Fall wirft zwei verschiedene Fragen auf. Zum einen kann der Verfasser dieses Aufsatzes aus seiner täglichen Praxis heraus ohne weiteres den Zorn des Rechtsanwaltes darüber verstehen, keine Originalbilder zu Gesicht zu bekommen. Einwendungen beispielsweise zu Vorschäden, aber auch zur Problematik »Instandsetzungen vor Erneuern« wie auch zur Schadenplausibilität sind anhand von Fotokopien weder überprüfbar noch widerlegbar. Diesem Problem läßt sich am ehesten durch die Lieferung zweier Fotosätze begegnen, wobei der zweite Photosatz zu reduzierten Kosten abgerechnet werden sollte. Zwar kann nicht verlangt werden, daß die Photographien insgesamt zu Selbstkosten weitergegeben werden. Jedenfalls im ersten Lichtbildersatz steckt neben dem Kostenanteil der Photoausrüstung originäre sachverständige Leistung. Die Auswahl der Motive und die Art der photographischen Wiedergabe bedarf des besonderen Sachverstandes, wenn nicht wahllos und in Mengen »drauflosphotographiert« wird. Der zweite Photosatz allerdings beruht auf reiner Vervielfältigung. Würde man diese Lichtbilder mit beispielsweise 1,00 DM berechnen, wäre Widerstand der regulierenden Versicherungswirtschaft kaum anzunehmen, in jedem Falle aber unverständlich.

Information 12/97

Das Kernproblem des Falles liegt allerdings in den Fragen rund um das Rechtsberatungsgesetz.

Nach Artikel 1, § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ohne besondere behördliche Erlaubnis untersagt. Zunächst ist also zu prüfen, ob die Übersendung des Gutachtens den Tatbestand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfüllt.

Die bloße Übersendung des Gutachtens ohne jeden »fordernden« Zusatz kann man wohl kaum als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ansehen. Wenn der Geschädigte im Haftpflichtfall wünscht, daß der Sachverständige das Gutachten unmittelbar an die regulierende Versicherung schickt, dann erfüllt jener lediglich einen reinen Botendienst. Insoweit ist dann kein Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz erkennbar. Im konkreten Fall allerdings hatte der Sachverständige unter Hinweis auf Sicherungsabtretung um sofortige Zahlung des Gutachtenhonorars an ihn selber gebeten. Damit bekommt die Angelegenheit jedenfalls im Hinblick auf die Kosten des Gutachtens eine Regulierungskomponente und das ist dann das Rechtsberatungsgift, das den ganzen Becher Wasser verdirbt.

Wer auf Wunsch des Kunden das Gutachten an die regulierende Versicherung schickt, sollte also klarstellen, daß er nur »im Sinne eines Boten« handelt.

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg

Veröffentlicht in: »Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 07-08/97

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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