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Wer den Schaden hat ... Gerichtsstandfragen I. Seitdem Sachverständige vermehrt in Rechtsstreitigkeiten verwickelt sind, tut Wissen um die Gerichtsstandsregelungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) und anderer Gesetze Not. Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Zum einen kommt in Betracht, daß der Sachverständige seinen Kunden, also seinen Auftraggeber wegen offener Honorarforderungen verklagt. Weiterhin klagt der Sachverständige häufig aus vom Kunden sicherungsweise abgetretenen Schadenersatzansprüchen, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Zum anderen sind heute auch Regreßprozesse gegen den Sachverständigen wegen vorgeblicher Honorarüberhöhung einerseits und falscher Restwertermittlung andererseits an der Tagesordnung. Diese Situationen unterscheiden sich vielfach voneinander, so daß im folgenden die einzelnen Varianten der Erörterung bedürfen. Auch stellt sich gelegentlich die Frage, ob ein gesetzlich bestimmter Gerichtsstand per Vereinbarung variiert werden kann. II. 1. Der Prozeß des Sachverständigen gegen seinen Kunden Bleibt der Kunde dem Sachverständigen das Honorar schuldig, stellt sich zunächst die Vorfrage, warum er wohl nicht zahlt. Handelt es sich um einen Fall schlichter Zahlungsverweigerung aus wirtschaftlichen Gründen, zahlt der Kunde also nicht, weil er kein Geld hat, dann empfiehlt sich die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Gem. § 689 III ZPO ist für den Erlaß des Mahn- und Vollstreckungsbescheides das AG des Wohn- bzw. Geschäftssitzes des Antragstellers, hier also des Sachverständigen zuständig. In einzelnen Bundesländern sind allerdings gem. § 689 II ZPO auch zentrale Zuständigkeiten einzelner Gerichte für das Mahnverfahren neben der allgemeinen Zuständigkeit begründet. Deshalb kann in Baden Württemberg ein Gläubiger den Antrag unabhängig von seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz beim AG Stuttgart anbringen, in Nordrhein-Westfalen beim AG Hagen und in Hessen beim AG Hünfeld. Nur, wenn der Schuldner, im Mahnverfahren also der Antragsgegner, Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, ändert sich die Zuständigkeit hin zu dem Gericht, das auch für das nicht mit Mahnbescheid begonnene streitige Verfahren zuständig wäre. Zahlt der Kunde nicht, weil er Einwendungen gegen die Forderung zu haben glaubt (dies kann in der derzeitigen Situation der Hinweis des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers sein, der Sachverständige habe das Honorar zu hoch bemessen) dann führt die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zur Vereinfachung, sondern lediglich zur Verzögerung. In einem solchen Fall klagt man besser sofort. Zuständig für Klagen gegen eine natürliche oder juristische Person ist grundsätzlich das Gericht (bei den hier in Rede stehenden Streitwerten - Zuständigkeitsgrenze 10.000 DM - ist das stets das AG) zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz (§ 13 ZPO) oder der Geschäftssitz (§ 17 ZPO) der Person liegt. Wenn der Sachverständige und der Kunde aus der gleichen Region kommen, kann unproblematisch auf diesen Gerichtsstand zurückgegriffen werden. Wenn der Kunde jedoch beispielsweise auf der Durchreise verunfallte und seinen Wohn- oder Geschäftssitz fernab des Standortes des Sachverständigen hat, wird man zur Vermeidung unnötigen Aufwandes lieber am eigenen Geschäftssitz klagen wollen. § 29 ZPO - »Gerichtsstand des Erfüllungsortes« - gibt hierzu die Möglichkeit. Danach kann eine Forderung aus einem Vertrag auch an dem Information 13/96 Ort eingeklagt werden, an dem sie zu erfüllen wäre. Auf den ersten Blick trifft dies für die ausgebliebene Zahlung des Kunden jedoch nicht zu, denn Geldschuld ist stets eine Schickschuld. Danach ist der Ort, an dem die streitige Verpflichtung, hier die Zahlung, zu erfüllen wäre, der Wohnsitz des Kunden. Die Rechtsprechung zu § 29 ZPO hat jedoch herausgearbeitet, daß bei den typischen Dienstleistungsverträgen der Ort der Dienstleistungen den Schwerpunkt des Vertrags bildet und aus diesem Grunde auch die offengebliebene Zahlung am Gerichtsstand des Dienstleisters eingeklagt werden kann. Dies ist für Anwaltsverträge ebenso entschieden worden, wie für Architektenverträge sowie Steuerberaterverträge. Für den Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens findet sich in einschlägigen Kommentaren kein Beleg, doch ist nicht nachvollziehbar, warum § 29 ZPO bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern einschlägig sein soll, bei Kfz-Sachverständigen jedoch nicht. In Betracht kommt in der Rechtsbeziehung zwischen Kfz-Sachverständigen und dessen Kunden auch, den Gerichtsstand per Vereinbarung zu regeln. Regelmäßig wird dabei versucht, auf dem Wege über eine entsprechende Klausel auf dem Auftragsformular (allgemeine Geschäftsbedingungen), den allgemeinen Gerichtsstand des Sachverständigen, also sein »Heimatgericht« als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Sachverständigenvertrag zu vereinbaren. Vorherige Gerichtsstandsvereinbarungen sind jedoch nur gegenüber Kaufleuten wirksam (§38 I ZPO). Wenn also der Kunde beispielsweise Vollkaufmann ist oder eine GmbH, die Kraft Gesetzes ohnehin Kaufmanneigenschaft hat, dann kann im Auftragsformular der Gerichtsstand wirksam an den allgemeinen Gerichtsstand des Sachverständigen verlegt werden. Privaten gegenüber geht dies jedoch nicht. Hier kann der Gerichtsstand erst nach Entstehen der Streitigkeit vereinbart werden (§38 III 1 ZPO), worauf sich der Vertragspartner zumeist jedoch nicht einlassen wird,. 2. Der Prozeß aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger Klagt der Sachverständige aus abgetretenen Schadenersatzansprüchen gegen den Fahrer, Halter oder Versicherer des schädigenden Fahrzeugs - gegebenenfalls auch gegen alle drei gleichzeitig -, dann entfaltet eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Sachverständigen und seinem Kunden keinerlei Wirkung. Es sind hier völlig verschiedene Rechtsverhältnisse, die hier eine Rolle spielen. Daß der Sachverständige mit seinem Kunden für Klagen gegen seinen Kunden gegebenenfalls den Gerichtsstand seines »Heimatgerichtes« vereinbart hat, ist eine Sache. Der Streit aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger hat hiermit jedoch gar nichts zu tun, denn es handelt sich hierbei um eine andere Rechtsebene, nämlich die des Schadenersatzes zwischen Schädiger und Geschädigtem. Bei einem solchen Prozeß sind zunächst die in dieser Zeitschrift hinreichend erörterten Fragen des Rechtsberatungsgesetzes und des Handlings der Sicherungsabtretung zu beachten. Wenn der Fahrer, der Halter oder der Versicherer des schädigenden Fahrzeugs verklagt werden soll, so steht hier zunächst auch jeweils der allgemeine Gerichtsstand, also der Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten zur Verfügung. Insoweit ist die Sache unproblematisch. Jedoch sind die Wohn- oder Geschäftssitze häufig sehr weit vom Sitz des Sachverständigen entfernt, so daß eine Klage dort nicht praktikabel wäre. Information 13/96 § 32 ZPO eröffnet den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Danach kann an dem Gericht geklagt werden, das für den Unfallort zuständig ist. Die abgetretene Schadenersatzforderung kann also vor dem AG oder LG eingeklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Unfallort liegt. Für Klageansprüche bis 10.000 DM ist das AG, für Klageansprüche darüber das LG zuständig. Weil in der Mehrzahl der Fälle der Unfall im räumlichen Umkreis des Sachverständigen stattgefunden hat, ist damit häufig der gewünschte Effekt erzielt: Es kann in der Nähe des eigenen Büros geklagt werden. Wenn jedoch der allgemeine Gerichtsstand der günstigere ist, ist dieser durch § 32 ZPO nicht verbaut. Man hat die Wahl. Es kann aber im Einzelfall erforderlich sein, am Ort der unerlaubten Handlung zu klagen. Dieser Ort vermittelt nämlich einen gemeinsamen Gerichtsstand, wenn die Beklagten unterschiedliche Gerichtsstände haben. Es kann prozeßtaktisch sinnvoll sein, nämlich dann, wenn es neben der Rechtsfrage der Honorarhöhe auch um Fragen der Mithaftung geht, den Fahrer und gegebenenfalls, wenn er beispielsweise Beifahrer war, den Halter des geschädigten Fahrzeugs neben der Versicherung mit zu verklagen. Wer nämlich als Beklagter Prozeßpartei ist, kann nicht mehr als Zeuge im Verfahren aussagen. Wenn aber beispielsweise die Arbeitgeberfirma (in ihrer Rolle als Fahrzeughalter) des Fahrers an einem anderen Ort als dieser ansässig ist, wenn dann, wie dies in der Regel der Fall ist, die Versicherung ihren Geschäftssitz an ganz anderer Stelle hat, dann wären drei verschiedene allgemeine Gerichtsstände begründet. Da der Prozeß jedoch nur einheitlich geführt werden kann, bleibt nur der Gerichtsstand des Unfallortes, also der der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO: III. Der Prozeß aus abgetretenem Recht gegen den Kaskoversicherer Es gibt Tendenzen, daß der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung seinen Gutachter ebenfalls selbst aussuchen darf (vgl. Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, Heft März 1996). Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, kann es auch zu Situationen kommen, bei denen der Sachverständige das (Rest)-Honorar aus abgetretenem Recht gegen den Kaskoversicherer einklagen muß. Hier kommt zunächst als Gerichtsstand auch der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsgesellschaft, also deren Geschäftssitz in Betracht. Der Unfallort kommt als gerichtsstandbegründend hier jedoch nicht in Betracht, denn bei dem Anspruch des Kunden des Sachverständigen, also des Versicherungsnehmers gegen die Kaskoversicherung handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch . Es handelt sich um einen vertraglichen Anspruch, so daß keine unerlaubte Handlung als Grundlage vorliegt. Für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag hält das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedoch einen besonderen Gerichtsstand bereit. Information 13/96 In § 48 VVG ist geregelt, daß für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen auch das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsagent zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Geschäftssitz hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Vertrag auch dort abgeschlossen wurde. Über diese Regelung kann auch gegebenenfalls dann ein günstiger Gerichtsstand gefunden werden, wenn zu bestimmten Rechtsfragen verschiedene Oberlandesgerichtsbezirke verschiedene Auffassungen haben und sich die AG des jeweiligen Bezirkes diesen Auffassungen angeschlossen haben. IV. Regreßprozeß gegen den Sachverständigen Regreßansprüche gegen den Sachverständigen können sich aus zweierlei Gesichtspunkten ergeben. 1. Soweit vertragliche Regreßansprüche, also Ansprüche wegen Schlecht- oder Nichterfüllung des Gutachtenauftrags geltend gemacht werden, ist als der Gerichtsstand gem. § 17 ZPO der Geschäftssitz maßgeblich. Gegebenenfalls kann auch der Gerichtsstand vereinbart sein (s.o.). 2. Wenn jedoch Ansprüche aus deliktischer Haftung, insbesondere Schadenersatzansprüche resultierend aus Betrug, Beihilfe zum Betrug, Falschaussage vor Gericht oder ähnlichem geltend gemacht werden, dann ist auch der Tatort als Ort der unerlaubten Handlung maßgeblich. Der Anspruchsteller hat dann die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Tatortes und dem Geschäftssitz des Sachverständigen. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 04/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |