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Wer den Schaden hat ... Private Unfallaufnahme und Schadenersatz Seit geraumer Zeit bemühen sich einige Kfz-Sachverständige, in die Dienstleistung »Private Unfallaufnahme« einzusteigen. Dabei geht es darum, daß im Rahmen auch »normaler« Unfälle der Sachverständige Spuren sichert, damit später ausreichende Grundlagen für eine juristische Beurteilung des Unfallgeschehens vorliegen. Eine solche Unfallaufnahme durch Sachverständige kennt man ja bisher nur bei Unfällen mit schwersten Folgen oder bei solchen Konstellationen, die für die unfallaufnehmende Polizei sofort erkennbare Zuordnungsprobleme aufweisen. Dabei wird die sachverständige Unfallaufnahme regelmäßig durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und veranlaßt. Angesichts leerer öffentlicher Kassen, der damit einhergehenden Personalnot bei der Schutzpolizei und der daraus resultierenden Überlastung der einzelnen Polizei-Dienststellen wird die polizeiliche Unfallaufnahme immer problematischer. Beispielsweise in Hessen gibt es eine Empfehlung des Innenministeriums an die Polizei, Unfälle nur dann aufzunehmen, wenn der Sachschaden mindestens 4.000 DM beträgt oder aber Personenschaden vorliegt. Daß bei dieser Sachlage zumindest theoretisch eine genügend große Nachfrage nach der privaten Unfallaufnahme vorliegt, ist leicht nachvollziehbar. Bisher scheitert die praktische Nachfrage aber zum einen daran, daß die Existenz privater Unfallaufnahmedienste noch nicht in Autofahrers Allgemeinwissen überführt ist. Zum anderen scheitert sie daran, daß immer wieder die Frage der Kosten, insbesondere nach der Kostenerstattung aufgeworfen wird. In diesem Zusammenhang ist nun eine Entscheidung des AG Rotenburg/F. unter dem Aktenzeichen C 64/97 am 10.7.97 bekannt geworden, eines AG also, das in Nordhessen liegt. Das Gericht hat dem Geschädigten den Ersatz für die durch die private Unfallaufnahme entstandenen Kosten zugesprochen. In den Urteilsgründen heißt es wörtlich: »Auch den Betrag von 120 DM für die von der Firma GFU an Ort und Stelle durchgeführte Beweissicherung hat die Beklagte zu ersetzen. Daß der Kläger die Sachverständigen der GFU zum Zwecke der Sicherung von Unfallspuren in Anspruch nahm, stellt keinen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB dar. Im Gegenteil liegt diese Maßnahme sogar gerade im Interesse der Beteiligten. Es ist gerichtsbekannt, daß die Polizei oftmals Verkehrsunfälle, bei denen es sich um relativ geringe Blechschäden handelt und bei denen keine Personen verletzt werden, überhaupt nicht mehr aufnimmt. Selbst wenn jedoch Polizeibeamte zum Unfall hinzugezogen werden und diese aufnehmen, so ist es nicht deren Sache, die vorhandenen Unfallspuren dermaßen zu sichern, daß in einem evtl. nachfolgenden Zivilprozeß eine Aufklärung möglich ist. Die Aufgabe der Polizeibeamten beschränkt sich vielmehr darauf, den Unfall unter dem Gesichtspunkt evtl. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen. Darüber hinaus sind Polizeibeamte keine geschulten Sachverständige für Unfallanalyse, so daß von ihnen Information 19/97 auch überhaupt nicht verlangt werden kann, die Spuren eines Verkehrsunfalles unter analytischen Gesichtspunkten zu sichern.« Dieses Urteil wird sicherlich Schule machen, denn bei den Gerichtes ist es durchaus bekannt, wie Beweisnot oft zu bei sorgfältiger Unfallaufnahme zu vermeidenden finanziellen Nachteilen führt. Daß die Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten vom Schädiger und der dahinter stehenden Versicherung zu übernehmen sind, ist seit langem klar. Die Zuordnung der Kosten des privaten Beweissicherungsdienstes zu den Kosten der Rechtsverfolgung ist schlüssig. Damit ist die Hürde genommen. Offen bleibt allerdings die Frage nach Qualität und Neutralität des Gutachtens. Am Markt werden für private Unfallaufnahmegutachten Beträge in der Größenordnung von bis zu 150 DM verlangt. Berücksichtigt man, daß bei Freiberuflern Beträge von unter 150 DM je Stunde regelmäßig nicht kostendeckend sind, liegt es auf der Hand, daß die Expertisen regelmäßig sehr knapp gehalten sind. Inwieweit sie sich also im großen Durchschnitt als brauchbar erweisen, wird die Praxis zeigen. Angesichts der knappen Honorierung des Beweissicherungsgutachtens liegt es nahe, daß der Sachverständige einen Anschlußauftrag erhofft und nicht ablehnen wird, wenn einer der beiden Beteiligten ihn auch noch als Sachverständigen zur Ermittlung der Schadenhöhe am verunfallten Fahrzeug einschaltet. Dies kann regelmäßig nur unter Haftpflichtgesichtspunkten geschehen, weil für den Kaskoschaden zumindest in der Praxis der Gutachter vom Versicherer entsandt wird. Eine vollständige Erstattung des Honorars für die Expertise zur Schadenhöhe kommt aber nur in Betracht, wenn der Unfallgegner zu 100 % haftet. Wenig charakterfeste Gutachter könnten nun geneigt sein, die Spuren stets so zu lesen, daß sich eine »100-zu-Null-Situation« ergibt. Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls dann, wenn der privat unfallaufnehmende Sachverständige einen Folgeauftrag einer der beiden Unfallbeteiligten erhält, der Verdacht der Befangenheit nahe. Auch wenn ein Folgeauftrag nicht erteilt wird, läßt sich der Befangenheitsvorwurf jedenfalls leicht formulieren, denn die Alles-oder-Nichts-Situation könnte ja als notwendige Voraussetzung einer weiteren Akquisition angesehen werden. Daher spricht vieles für die Auffassung, ein privates Unfallaufnahmegutachten nur dann zu akzeptieren, wenn die Annahme von Folgeaufträgen durch einen entsprechenden Kodex von vornherein ausgeschlossen ist. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 12/97 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |