Wer den Schaden hat ...

Der Prozeß um das Sachverständigenhonorar

Grundriß, Textmuster, Urteile

Inhalt

I. Einleitung

II. Checkliste für den Prozeß im Namen des Sachverständigen

III. Checkliste für den Prozeß im Namen des Geschädigten

IV. Aktivlegitimation / Rechtsberatungsgesetz

1. rechtliche Grundlagen

2. praktische Handhabung

3. Abmahnung des Sachverständigen bei fehlerhafter Sicherungsabtretung

V. Prozeßinhalt

1. Vorbemerkung

2. Streitgegenstand

3. Schadenminderungspflicht

4. Üblichkeit im Sinne vom § 315 BGB

VI. Zeithonorardiskussion

1. aktuelle Praxis einiger Versicherer

2. Abrechnung nach Schadenhöhe

3. Vergleich mit TÜV / DEKRA

4. Praxis der Versicherungswirtschaft

VII. Schadenersatz des Geschädigten gegen ``seinen'' Kfz-Sachverständigen

wegen überhöhter Honorarforderung

1. Parallelen aus dem Bereich der Mietwagenkostenerstattung

2. Regreßanspruch bei Sachverständigenkosten

VIII. Honorarrahmen / Honorarbefragungen / Bemessungsgrundlagen

1 Honorarbefragung

2. Honorarakzeptanz aus Versicherersicht

3. Wiederbeschaffungswert / Schadenhöhe / Wertminderung

Information 21/96

IX. Bagatellschadengrenze

1. keine starre Grenze

2. Blickwinkel des Geschädigten entscheidend

3. 1.000,00-DM-Grenze auch heute maßgebend

4. Beweissicherung

5. Versicherungspolitik

6. aktuelle Entscheidungen

X. Honoraranspruch bei durch den Sachverst. durchgeführter Rechnungsprüfung

XI. ZSEG bei Gerichtstätigkeit des Kfz-Sachverständigen

XII. Anlagen / Muster

1. Sicherungsabtretung

2. Muster einer wettbewerblichen Abmahnung

3. Muster einer Unterlassungserklärung

4. vorprozessuale Auseinandersetzung des anwaltlich vertretenen Kfz-

Sachverständigen mit Versicherern

5. Urteile mit überzeugender Urteilsbegründung

6. Klagemuster

7. Schriftsatz bei der Thematik `Bagatellschadengrenze'

8. Musterbrief bei Honorarkürzungen wegen nicht dargestelltem Zeitaufwand

XIII. weitere Entscheidungen bei Honorarstreitigkeiten zugunsten des Sachverständigen

XIV. Anschriften

XV. Schlußbemerkung

Information 21/96

I. Einleitung

Der im Verkehrsrecht tätige Anwalt wird regelmäßig damit konfrontiert, daß eine umfassende anwaltliche Beratung des Geschädigten erheblich erschwert ist, da zunehmend geschädigte Autofahrer einem massiven Druck vieler Versicherungsgesellschaften nachgeben und sowohl auf Einschaltung eines Sachverständigen wie auch auf Einschaltung eines Anwaltes verzichten.

Das Stichwort der aktiven Schadenregulierung, das bundesweit mit erheblichem Werbeaufwand - propagiert z. B. medienwirksam von der Allianz Versicherungs-AG - umgesetzt wird, hat bereits zu erheblichen Veränderungen in der Praxis der Unfallschadenregulierung geführt.

In einer nicht geringen Zahl von Fällen wendet sich der Geschädigte erst spät an einen Anwalt, der regelmäßig feststellen muß, daß durch eine frühzeitige Einschaltung die Schadenregulierung zügiger, korrekter und ohne die nun eingetretenen Nachteile für den Geschädigten vonstatten gegangen wäre.

Der Geschädigte, der im guten Glauben auf die versprochene einwandfreie Regulierung des Unfallschadens bislang auf Einschaltung eines Anwaltes verzichtet hat, sieht sich plötzlich mit der fehlenden Wertminderung konfrontiert oder muß feststellen, daß die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nur zum Teil oder mit der Begründung, er haben gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, nicht ausgeglichen werden. Trotz verstärkter Aufklärung durch Presse, Medien, Anwaltschaft und Sachverständige werden auch künftig Anwälte in zum Teil äußerst umfangreichen Verfahren Mietwagenkosten, Sachverständigenhonorare, merkantile Minderwerte durchsetzen müssen. Zu Recht gehen viele Versicherer davon aus, daß ein Großteil der Geschädigten wegen der in der Regel geringfügigen Beträge auf gerichtliche Geltendmachung der Kosten und auf Einschaltung eines Anwaltes verzichten wird. Bei den verbleibenden Fällen ist es für den betriebswirtschaftlich vernünftig denkenden Anwalt kaum vertretbar, den eigentlich erforderlichen Zeitaufwand für eine umfassende Bearbeitung zu leisten. Die tatsächlichen und juristischen Feinheiten, die bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Unfallschadenregulierung auftauchen können, werden daher häufig nicht mit der wünschenswerten Konsequenz behandelt werden können.

Es darf jedoch nicht verkannt werden, daß schon einzelne amtsgerichtliche Entscheidungen, die beispielsweise bei Bagatellschadengrenze, Mietwagenkosten oder Sachverständigenhonoraren falsche Akzente setzen, fatale Folgen für die regionale Praxis der Unfallschadenregulierung haben können.

Diese Informationsschrift erhebt den Anspruch, praxisgerechte und juristisch korrekte Lösungswege anzubieten. Die Fülle von Musterschriftsätzen dient in besonderer Weise dazu, die Arbeit einer jeden im Verkehrsrecht tätigen Kanzlei effizienter zu gestalten.

Alle Facetten des Sachverständigenhonorars werden behandelt und mit praxisnahen Mustern versehen. In knapper Form werden die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich der sog. Nebenkosten definiert und ihre Bedeutung für die Praxis dargestellt.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Darstellung des Rechtsberatungsgesetzes, gegen das durch viele an der Unfallregulierung beteiligte Kreise regelmäßig verstoßen wird.

Information 21/96

In Anbetracht der Tatsache, daß zunehmend die Kfz-Sachverständigen nach den Mietwagenunternehmern dem massiven Druck der Versicherer ausgesetzt sind, soll diese Schrift rechtzeitig ein Gegengewicht setzen.

Der BVSK unterstützt die Herausgabe dieses Sonderdruckes, auch um zu dokumentieren, daß der unfallgeschädigte Kraftfahrer auf Anwalt und Kfz-Sachverständigen nur in den seltensten Ausnahmefällen verzichten kann, will er erheblich Nachteile vermeiden

Erfahrungen aus der Anwaltstätigkeit ebenso wie aus der Verbandstätigkeit stellen sicher, daß die aktuellen Probleme behandelt werden. Die mit Hilfe des Anwaltes durchgeführte fachkundige Unfallschadenregulierung dient letztlich nicht nur den Interessen des Geschädigten, sondern zweifelsfrei auch den Interessen der viel beschworenen Solidargemeinschaften der Versicherten.

Die Herausgabe dieses Sonderdruckes erfolgt ohne Gewinnabsicht. Um die Kosten für Vertrieb und Druck so gering wie möglich zu halten, wurde auf aufwendige Druck- und Einbandtechnik verzichtet, entsprechend dem Ziel, praktische Arbeitshilfen zu geben.

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