Wer den Schaden hat ...

Unabhängige Kfz.-Sachverständige im VKS spielen nicht mit

Deutsche Kfz.-Versicherer haben den europäischen Markt im Visier. Dort können sie jedoch nur dann punkten, wenn der heimische Markt sicher beherrscht wird und die Aufwendungen bei den Schadenersatzleistungen durch die Schadensteuerung deutlich gekürzt werden (freie Sachverständige und Anwälte ausschalten, dafür eigene oder nahestehende ``Sachverständige'' ins Spiel bringen, car-partner und Billigwerkstätten der Versicherer statt freier Werkstattwahl, reparieren statt erneuern, Ersatzteilpreisabschläge oder Verwendung gebrauchter Teile, Ausschalten des örtlichen Automobilhandels, Motorcare als Unfallhelfer, etc.).

Dieses Vorhaben scheint nur dann zu gelingen, wenn auf der einen Seite Versicherer und auf der anderen Seite Kfz.-Sachverständige und Verkehrsanwälte ``zusammenwirken''. Soviel steht fest: Sachverständige im VKS machen da nicht mit. Sie fühlen sich dem Verbraucher gegenüber nach geltendem Recht verpflichtet, so daß mit ihnen ein ``Notopfer Versicherungen'' nicht machbar erscheint. Auch der Gesetzgeber hat sich bislang schützend vor den Verbraucher gestellt und die von der Versicherungslobby eingeforderte Schadenrechtsänderung (mehr Macht den Versicherern) auf Eis gelegt. Unter den Sachverständigen ist ein Kampf ums Überleben ausgebrochen. Die Mehrzahl von Ihnen scheint sich den Forderungen der Versicherer zu beugen, andere denken daran, ihre Praxis aufzugeben. Die Rechtsprechung dagegen hat die unabhängigen Sachverständigen in Deutschland immer wieder ermutigt, an Verbraucherschutzgedanken festzuhalten, so zum Beispiel in der Ermittlung des Restwertes am allgemein zugänglichen örtlichen Markt. Kein Wertbegriff aus der Kfz.-Schadenregulierung ist dermaßen thematisiert, wie der des sogenannten Restwertes. Immer wieder ist zu beobachten, daß es bei der Regulierung von Haftpflichtschäden aus verschiedensten Motiven heraus konträre Meinungen und Streitfälle darüber gibt, die sich zum Leidwesen der Versicherer nach dem BGH-Urteil aus 1993 bei den Instanzgerichten dahingehend verfestigt haben, daß dem unabhängigen Kfz.-Sachverständigen auch für die Zukunft eine bedeutsame Stellung beigemessen werden kann. Beachtet er die BGH-Leitlinien, überläßt den Restwertankauf dem örtlichen Handel, dann werden alle Regreßversuche scheitern müssen. Siehe dazu einen schon Ende 1997 verfaßten Beitrag der Rechtsanwältin Karin Nickel aus Recklinghausen, entnommen der »zfs« November 1998, den wir nachfolgend vollständig wiedergeben.

Soweit aus Sicht des Verbandes. Nun Die Entwicklung seit 1993 bei den Instanzgerichten:

Der Restwertregreß

I. Einleitung

Und abermals schwappt eine Prozeßwelle über die Gerichte. Thema ist der Dauerbrenner ``Restwert'' beim Haftpflichtschaden. In dieser neuen Runde allerdings geht es nicht um die (längst ausgereizte) Frage, welchen Restwert sich der Geschädigte anrechnen lassen muß. Neuerdings wird um die Frage gestritten, ob der (meist im Auftrag des Geschädigten tätige) Sachverständige den Restwert zu niedrig ermittelt und somit dem Schädiger bzw. der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung Schaden zugefügt hat. Unter Zugrundelegung verschiedener Rechtsgrundlagen versuchen Haftpflichtversicherer, den jeweiligen Sachverständigen wegen fehlerhafter Restwertermittlungen in Regreß zu nehmen.

II.

Die Antwort steht und fällt mit den Pflichten des Gutachters bei der Restwertermittlung. Alle weiteren Fragen, insbesondere die nach der Anspruchsgrundlage, erübrigen sich, wenn bei der Restwertermittlung kein Fehler gemacht wurde.

1. Bei Restwertproblemen im Haftpflichtbereich empfiehlt sich stets, die Entscheidung des BGH v. 6.4.1993, Az.: VI ZR 181/92 1, heranzuziehen. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

``Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen.''

In der schadenrechtlichen Diskussion wird nicht mehr ernsthaft bestritten, daß diese BGH-Entscheidung dem Geschädigten keine größeren Pflichten auferlegt, als sich an einen seriösen Kfz.-Sachverständigen zu wenden, soweit es um die Ermittlung des Restwertes geht. Insbesondere braucht der Geschädigte der regulierenden Versicherung vor Veräußerung des Restwertes keine Gelegenheit zur Überprüfung des in Rede stehenden Betrages zu ermöglichen. Lediglich Überangebote, die vor Veräußerung des Restwertes beim Geschädigten eintreffen, können beachtlich sein. In der Instanzgerichtssprechung macht sich allerdings insoweit ein neuer Trend bemerkbar: Nach einer Entscheidung des AG Gummersbach 2 sind Überangebote nur dann beachtlich,

wenn sie zum einen zeitgerecht beim Geschädigten eintreffen und zum anderen dem örtlichen allgemeinen Aufkäufermarkt entstammen.

Beim ``Restwertregreß gegen den Kfz.-Sachverständigen'' kommt es nun entscheidend auf die Frage an, ob das genannte Urteil nur die Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem regulierenden Haftpflichtversicherer betrifft, oder ob es auch den Pflichtenkreis des Kfz.-Gutachters berührt. In den Regreß-Klageschriftsätzen ist oft die Auffassung zu lesen, das Urteil sei eines aus dem Schadensrecht und könne schon von daher nur den Pflichtenkreis des Geschädigten regeln, nicht aber den des Sachverständigen.

Der Wortlaut der Urteilsbegründung spricht aber eindeutig gegen diese Auffassung. Dort findet sich nämlich unter 3 c folgender Satz:

``Der von ihm (Anm. des Verf.: dem Kläger) eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallgeschädigte Fahrzeug zu erzielen war.''

Dieser Satz bezieht sich auf den Pflichtenkreis des Sachverständigen. Mindestens erlaubt er dem Sachverständigen (er weist ihm sogar die Aufgabe zu), den Restwert am allgemeinen Markt, also bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, zu ermitteln. Der Restwertsondermarkt, also der Markt, der reinen Restwertaufkäufer, bleibt außer Betracht. Letzte Zweifel an dieser Urteilsauslegung sind beseitigt, seitdem Richter Steffen als an der seinerzeitigen Urteilsfindung Beteiligter in einem Vortrag vor dem BVSK-Sachverständigentag im Sommer 1997 erläutert hat, daß der 6. Senat des BGH, dessen Vorsitzender er sei

nerzeit war, mit diesem Urteil auch die Restwertmaßstäbe definiert hat. 3 Wenn, wie hiermit belegt, der allgemeine Aufkäufermarkt Maßstab der Restwertermittlungen ist, dann nacht sich der Kfz.-Sachverständige bei Anlegen dieses Maßstabes nicht schadenersatzpflichtig. 4

2. Bei alledem darf aber nicht übersehen werden, daß die Marktbedingungen rund um den Restwert nicht statisch sind, sondern Veränderungen unterliegen. Aktuell ist neben dem klassischen ``allgemeinen Markt'' auch dem ebenso klassischen ``Sondermarkt'' die Entstehung eines dritten Marktes zu beobachten, nämlich der der sogenannten ``Restwertbörsen''.

Die neuen Medien, insbesondere die Online-Dienste, führen zu Einrichtungen eines elektronischen Marktplatzes, auf dem verunfallte Fahrzeuge angeboten und nachgefragt werden. Zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung dieses Beitrages (November 1997) hat erst ein im Restwertbereich agierender Online-Dienst faktische Marktgeltung erlangt. Er zeichnet sich allerdings dadurch aus, daß auf der Nachfragerseite ausschließlich solche Firmen teilnehmen, die eindeutig dem Restwertsondermarkt im Sinne der BGH-Rechtsprechung zuzuordnen sind. Konsequenterweise ordnen erste amtsgerichtliche Entscheidungen die Online-Börse eben

falls dem Restwertsondermarkt zu 5. Demnach haben elektronische Restwertmarktplätze, vor denen man sich auf Dauer als Marktevolution nicht wird verschließen können, nur dann eine Chance, zur rechtskonformen Ermittlung von Restwerten unter Haftpflichtbedingungen herangezogen zu werden, wenn sie auf Anbieter- wie auf Nachfragerseite für jeden zugänglich sind und auf Nachfragerseite weit über ``Alibimengen'' hinaus den allgemeinen Fahrzeughandel repräsentieren. Dann nämlich kann aus allen für das konkrete Fahrzeug abgegebenen Angeboten im Hinblick auf Angebote des regionalen allgemeinen Marktes selektiert werden.

III.

Offen geblieben ist bisher noch die Frage nach der Rechtsgrundlage eines Schadenersatzanspruches des regulierenden Versicherers gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz.-Sachverständigen für den Fall, daß der Gutachter auch unter Berücksichtigung der BGH-Kriterien den Restwert schuldhaft zu niedrig bemessen hat. Zwischen den beiden Parteien des Regreßstreites besteht ja keine vertragliche Beziehung. Jedoch ist es einhellige Rechtsprechung, daß der regulierende Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich der werkvertraglichen Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten als Kunden des Gutachters und dem Gutachter selbst einbezogen ist.

IV. Zusammenfassung

Aus ``Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter'' kann der regulierende Haftpflichtversicherer bezüglich der Restwertfestlegung Regreßansprüche gegen den für den Geschädigten tätig gewordenen Kfz.-Sachverständigen geltend machen. Regreßansprüche bestehen aber nur dann, wenn der Sachverständige mit seiner Restwertermittlung schuldhaft und nennenswert unter dem Niveau der Angebote vom örtlichen allgemeinen Kfz.-Markt liegt. Den Kfz.-Sondermarkt nicht berücksichtigt zu haben, begründet keine Fehlerhaftikeit des Haftpflichtschaden-Gutachtens.

Verfasser: Karin Nickel, Rechtsanwältin, Recklinghausen

Veröffentlicht in: »zfs « November 1998

Verlag: Deutscher Anwaltverlag, 53127 Bonn

<--zurück