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Wer den Schaden hat ... »Die zeitwertgerechte Instandsetzung« I. Zielvorgaben Aus den Reihen der Versicherungswirtschaft erklingt der Wunsch nach Reparatur älterer Fahrzeuge mit gebrauchten Ersatzteilen. Hierin werden vielfältige Einsparungsmöglichkeiten gesehen. Fahrzeugentsorger wollen auf gleicher Ebene einen Markt für gebrauchte Fahrzeugteile schaffen. Ökologen sehen sinnvolle Ressourcenschonung. II. Rechtliche Durchsetzbarkeit 1. Im Haftpflichtfall steht dem Geschädigten Ersatz dessen zu, was ihm beschädigt wurde. Bei Reparaturen unter Verwendung neuer Teile sind vielfach Wertverbesserungen zu verzeichnen. Ausgleichspflichtig im Rahmen eines neu-für-alt-Abzuges sind diese nur, soweit dem Geschädigten tatsächlich ein Vorteil erwächst. Wenn also Teile ausgetauscht werden, die im Laufe eines normalen Autolebens ohnehin zu erneuern sind, weil also durch die Reparatur Verschleißteile vor Ablauf ihrer Lebensdauer erneuert werden, dann muß sich der Geschädigte einen Abzug gefallen lassen. Die Verwendung gebrauchter Teile ist also Nichts anderes als eine Restitution im alters-qualitativen Ursprungsbereich, die den neu-für-alt-Abzug überflüssig macht und darüber hinaus auch nicht ausgleichsfähige Wertverbesserungen kompensiert. 2. Im Kaskobereich ist der neu-für-alt-Abzug vertraglich fixiert. Allerdings ist dieser Für junge Fahrzeuge auf Lackierung, Batterien und Reifen begrenzt. Prinzipiell ist der Abzug jedoch vorgesehen. In bezug auf die Verwendung gebrauchter Teile gibt es auch eine erste Entscheidung, nämlich eine solche des AG Gießen, Az.: 46 C 1824/95, zitiert in ZfS 96, 20: Es ging um Ersatz eines Glasschadens. Der Versicherer hatte lediglich den Wert eines gebrauchten Teiles ersetzen wollen. Das Gericht hat diese Möglichkeit allein deshalb verneint, weil es keinen Markt für gebrauchte Teile gibt. Unter rechtlichen Gesichtspunkten bestehen also keine `Bedenken gegen die Verwendung gebrauchter Ersatzteile, soweit sie wirtschaftlich vernünftig und technisch zumutbar sind. III. Technische Kriterien Stellt man die Frage, welche Fahrzeugteile oder Baugruppen für die Verwendung als Gebrauchtteile in Frage kommen, ist nach »Spender-« und »Empfängerfahrzeug« zu unterscheiden, Information 04/97 Von einem verunfallten Spenderfahrzeug können nur teile und Baugruppen verwendet werden, die sich nicht im direkten Schadenbereich befinden und die nicht durch beschädigte Teile in Mitleidenschaft gezogen wurden. Bei einem massiven Heckschaden spricht also nichts dagegen, Teile aus dem Frontbereich zu verwenden und umgekehrt. Folgende Baugruppen sind für die Wiederverwendung in Betracht zu ziehen: - Motor, Getriebe und Differential - Achs- bzw. Lenkungsteile - Reifen, Felgen - Verglasungselemente - Scheinwerfer, Rückleuchten etc. - Batterien - Stoßfänger - Abschraubbare Blechteile - Innenausstattung Bei Aggregaten wie Motor, Getriebe und Differential sind Alter und Erhaltungszustand zu prüfen und nachzuweisen. Entsprechende Prüfungen sind teilweise mit erheblichem Aufwand verbunden, so daß diese Baugruppen nur bei geringem Alter und bei geringer Laufleistung als geeignet erscheinen. Bei Aggregaten der genannten Art ist daher eine den Geschädigten schützende Garantie erforderlich, weil ein Motor mit einer Betriebsleistung von 100.000 km Kurzstrecke und seltenem Ölwechsel bei Verwendung minderwertigen Öls mit einem Motor gleicher Laufleistung auf Langstrecke bei optimaler Pflege nicht vergleichbar ist. Die Prüfung von Achs- und Lenkungsteilen von Unfallfahrzeugen ist in ausgebautem Zustand technisch kaum möglich sowie wirtschaftlich aufwendig. Sie sind sicherheitsrelevante Teile, Mängelfreiheit muß daher unbedingt sichergestellt sein. Der Einsatz beschädigter Teile führt zu großen Folgekostenrisiken. Diese Teile scheiden daher unter Sicherheitsvoraussetzungen und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten Reifen sind für die Wiederverwendung äußerst problematisch, da die Verwendung vorgeschädigter Reifen zu erheblichen Gefahren führen würde. Eine äußerliche Begutachtung genügt weder in montiertem noch im demontierten Zustand. Qualifizierte Prüfungen sind so teuer, daß der Preisvorteil aufgezehrt wird. Junge und offensichtliche unbenutzte Ersatzreifen können wohl problemlos verwendet werden. Information 04/97 Stahlfelgen sind verhältnismäßig geringwertige Fahrzeugteile. Der Altreifen muß demontiert werden, eine Prüfung auf Höhen- und Seitenschlag muß erfolgen, auch hier verzehren die Kosten den Vorteil. Davon abgesehen bergen gebrauchte Stahlfelgen für das Empfängerfahrzeug praktisch kein Risiko. Bei Leichtmetallfelgen fallen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen aufgrund des deutlich höheren Neupreises bei weitem günstiger aus. Zusätzlich zur Prüfung auf Höhen- und Seitenschlag muß aber auch noch der Sitz der Radbolzen bzw. Radmuttern überprüft werden, weil überhöhte Drehmomente beim anziehen der Muttern und Bolzen zu Schäden führen können. Bei Leichtmetallfelgen spricht noch ein anderer Aspekt für die Wiederverwendung: Sie sind häufig echte »Modeartikel«, die so schnell vom Neuteilemarkt verschwinden, wie sie dort erschienen sind. Dann ist oft auch für junge Fahrzeuge ein Einzelersatz nicht mehr möglich mit der Folge, daß trotz Beschädigung nur einer Felge der ganze Satz ersetzt werden muß. Hier kann der Gebrauchtteilemarkt sehr positiv wirken. Bei Verglasungsteilen bieten sich nur nicht geklebte Scheiben zur Wiederverwendung an. Bei geklebten Scheiben besteht regelmäßig die Gefahr, daß eine unsachgemäße Behandlung beim Ausbau oder Einbau erfolgt. Dies kann zu Undichtigkeiten führen. Außerdem sind geklebte Scheiben oft als tragende Karosserieteile ausgebildet und beeinflussen folglich die Festigkeit des gesamten Fahrzeuges. Scheinwerfer und Rückleuchten sind für die Verwendung im Gebrauchtteileeinsatz bedenkenlos geeignet. Es handelt sich hierbei um relativ kleine, aber aufgrund stets hochwertiger werdender Technik (Xenonlicht etc.) ggf. sehr teure Bauteile. Die Überprüfung auf Beschädigung bzw. Funktionsfähigkeit kann zuverlässig und kostengünstig erfolgen. Letzteres gilt auch für Fahrzeugbatterien, deren verbleibende, bzw. vor Schadeneintritt vorhandene, Restlebensdauer jedoch nicht sicher bestimmt werden kann. Als wiederverwendbare Blechteile kommen Motorhauben, Heckdeckel, Türen und geschraubte Kotflügel in Betracht. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 11/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |