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Wer den Schaden hat ... »Ergänzende Anmerkungen zur 130%-Rechtsprechung« Die Regulierungspraxis der letzten Monate gibt Anlaß, zwei Randfragen rund um die 130%-Rechtsprechung zu beleuchten. Zur Auffrischung: Wenn der Geschädigte sein Auto behalten möchte - das muß er dann aber auch tun! - kann er sich ohne Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zur Reparatur entscheiden, wenn die prognostizierten Reparaturkosten den Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Der sog. »Intrigitätszuschlag« von 30 % ist die Konkretisierung des Begriffes der »Unverhältnismäßigkeit« aus § 251 Satz 2 BGB. Die Einzelheiten lassen sich nachlesen bei BGH, DAR 92, S. 22 ff. Dabei gilt, daß eine Aufspaltung des Schadens in einen vom Versicherer zu tragenden Teil bis zu 130 % und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden Teilbetrag, der darüber hinausgeht, nicht zulässig ist (BGH DAR 92, S. 25 ff.) Wenn also die Reparaturkostenprognose bereits den Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, dann ist die Abrechnung mit Intrigitätszuschlag versperrt. Zwei Randerscheinungen sind zu beobachten und nachfolgend zu klären: 1. Es kommt in der Praxis durchaus gelegentlich vor, daß der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren läßt, obwohl die Reparaturkostenprognose den Betrag von 130 % übersteigt. Dabei nimmt er dann bewußt in Kauf, über die Schadenersatzleistung der Versicherung hinaus Teilbeträge selbst begleichen zu müssen. Streit gibt es dann häufig um die Frage, wie hoch die Erstattungspflicht des Schädigers bzw. der hinter dem Schädiger stehenden Versicherung ist. Sicher ist, daß der Intrigitätszuschlag von 30 % hier nicht geschuldet ist. Die Frage ist, ob die Versicherung in der Situation den vollständigen Wiederbeschaffungswert oder den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu erstatten hat. Die Lösung findet sich bei näherem Hinsehen in der Entscheidung des BGH DAR 92, S. 25 ff. Sowohl im Leitsatz als auch im Text der Entscheidung findet sich der Hinweis, daß der Versicherer in dieser Situation den Wiederbeschaffungswert zu erstatten hat. Gegen Ende der Entscheidung findet sich ein Hinweis, daß eines der Probleme in der dem BGH seinerzeit vorliegenden Entscheidung just die hier aufgeworfene Frage war, so daß die Formulierung, der Schädiger habe den Wiederbeschaffungswert zu erstatten, keiner Auslegung dahingehend fähig ist, von dem Wiederbeschaffungswert sei möglicherweise noch der Restwert abzuziehen. Information 10/97 Angesichts dieser völlig klaren Urteilssituation ist nicht nachvollziehbar, warum es hier in der Regulierungspraxis überhaupt zu Unstimmigkeiten kommt. 2. Die weitere Problematik ergibt sich aus der gleichen Ausgangslage: Die Kosten einer konventionell kalkulierten Reparatur übersteigen den Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Um nun in den Genuß des Intrigitätszuschlages zu kommen, ist der Geschädigte bereit, gebrauchte Einzelteile zu verwenden, damit die Reparaturkosten unter den Grenzwert gedrückt werden. Problematisch ist, ob so vorgegangen werden kann. Maßstab der Reparaturentscheidung ist, so läßt es sich aus der Entscheidung des BGH DAR 92, S. 25 ff. herauslesen, die Prognose einer ordnungsgemäßen Reparatur, denn nach dem Wortlaut der Entscheidung kommt es auf die »voraussichtlichen« Kosten der Reparatur an. Damit ist schon einmal geklärt, daß das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht, daß also eine etwaige Überschreitung des prognostizierten Betrages die Ersatzpflicht der Versicherung nicht begrenzt. Nach heutiger Leseart ist eine ordnungsgemäße Reparatur jedoch auf der Grundlage von Neuteilen zu kalkulieren. Die »zeitwertgerechte Instandsetzung«, also die altersangepaßte Instandsetzung mit gebrauchten Teilen, steckt noch in den Kinderschuhen (vgl.: Otting/Gensert, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 96, S. 267 ff. sowie Reinking, ZfS 97, 81 ff.). Sie wird jedoch von Versichererseite hoffähig gemacht, weil einzelne Gesellschaften sie für Kaskoverträge als Vertragsinhalt vorgesehen haben. Spätestens dann wird man nicht mehr sagen können, daß eine Reparatur mit gebrauchten Teilen nicht ordnungsgemäß sei, so daß alsbald eine Reduzierung der prognostizierten und aufgewandten Reparaturkosten mittels gebrauchter Teile im Bereich der 130%-Rechtsprechung möglich sein wird. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 06/97 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |