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Wer den Schaden hat ... Der »werkstatteigene Sachverständige« Verschiedene Organisationen nutzen aus, daß die Berufsbezeichnung des »Kfz-Sachverständigen« nicht hinreichend geschützt und wohl auch nicht genügend präzisiert ist. Es werden »Qualifizierungswochenenden« angeboten, die dann zur Aushändigung eines Dokumentes führen, das die Bezeichnung »Sachverständiger« vorgibt zu »verleihen«. Für die folgenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, wann sich jemand überhaupt »Sachverständiger« nennen darf. Im Kfz-Bereich ist die Minimalvoraussetzung wohl die Führung des Kfz-Meistertitels zuzüglich nachzuweisender besonderer Berufserfahrungen. Die seriösen Berufsverbände sind zu recht darum bemüht, die Minimalvoraussetzungen anzuheben. Für diesen Beitrag kommt es ausschließlich auf die Frage an, inwieweit sich die Sachverständigentätigkeit einerseits mit Tätigkeit in oder Inhaberschaft an einer Werkstatt verträgt. Zum Werbekonzept der eingangs erwähnten Anbieter gehört es nämlich, gezielt in Werkstätten potentielle Kunden zu akquirieren. Man gaukelt vor, daß es dem Geschäft zuträglich sei, zunächst das Sachverständigengutachten gegen entsprechendes Honorar anzufertigen und dann auf der Grundlage des Gutachtens eventuelle Reparaturen vorzunehmen. Dabei denkt man wohl im wesentlichen an den Bereich des Haftpflichtschadenrechtes. Mit anderen Worten: Das Geld, das der unabhängige Sachverständige verdient, könne ja auch in der Werkstatt bleiben! Nach und nach nimmt die Schadenrechtsprechung zu diesem Problemkreis Stellung. Die Urteile sind jüngeren Datums und noch nicht sehr zahlreich, was mit Dauer und Quantität der Präsenz solcher Werkstatt-Gutachter zusammenhängt. Die Urteile sind trotzdem deutlich. Das AG Köln hat unter dem Az.: 123 C 340/94 folgendes ausgeführt: »Wird ein Gutachten von einer Person erstattet, die mittelbar ein eigenes Interesse an der Schadenermittlung und Schadenschätzung hat, weil die spätere Reparatur durch ihre Kfz-Werkstatt durchgeführt werden soll, so bestehen Bedenken an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gutachters, weshalb das Gutachten als Grundlage der Schadenregulierung ungeeignet erscheint. ...er hat somit als sogenannter Kfz-Sachverständiger ein Gutachten erstattet bezüglich eines Fahrzeuges, das er anschließend selbst repariert hat, wobei auf der Hand liegt, daß bei einer solchen Fallgestaltung die Gefahr der Parteilichkeit des Gutachters nicht auszuschließen ist. Information 11/97 In die gleiche Kerbe stößt das AG Gemünden am Main 10 C 1172/96: »Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der Gutachterkosten nicht verlangen, da der unter der Bezeichnung Kfz-Sachverständige-Büro XY firmierende Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht aus der Firma »Auto XY GmbH« ausgeschieden war, die die Reparaturarbeiten an dem streitgegenständlichen Pkw durchgeführt hat. Jedenfalls hat der Kläger die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt, daß der Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch an der Firma »Auto XY GmbH« beteiligt war. Dies bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zwischen dem Gutachter und der Reparaturfirma Abhängigkeiten vorhanden waren, die das erstellte Gutachten ohne Qualifizierung seiner inhaltlichen Brauchbarkeit wertlos machen, was wiederum zur Folge hat, daß der Kläger die Gutachtenkosten von der Beklagten nicht verlangen kann.« Wenn also der »Sachverständige« der wirtschaftlichen Interessenlage der Werkstatt zuzuordnen ist, fehlt es an dem für Sachverständigentätigkeit unabdingbaren Merkmal der Unabhängigkeit und Neutralität. In diesem Zusammenhang drängt sich natürlich die Frage auf, wie die Dinge liegen, wenn der Gutachter der wirtschaftlichen Interessenlage des Schädigers zuzuordnen ist, also aus der Sphäre des Versicherers stammt. In der Praxis allerdings stellt sich hier nicht die Frage danach, ob das Honorar erstattungspflichtig ist, denn dies wird ja versicherungsintern geregelt. Allenfalls stellt sich die Frage, ob der Geschädigte ein solches Gutachten akzeptieren muß. Diese wird überwiegend aufgrund ähnlicher Erwägungen verneint. Die zitierten Entscheidungen des AG Köln und des AG Gemünden am Main betreffen solche Fälle, bei denen der Sachverständige einen Schaden begutachtet hat, der in »seiner« Werkstatt beseitigt werden sollte. Sie sagen nicht aus, daß jemand nicht gleichzeitig Werkstattmitarbeiter oder -Inhaber einerseits und Sachverständiger andererseits sein kann. Es gibt eine Reihe von qualifizierten Gutachtern, die in dieser Doppelfunktion tätig sind. Eine solche Doppelfunktion kann der Qualifikation der Sachverständigentätigkeit ohne weiteres zuträglich sein. Bekanntlich gibt es kaum Schlimmeres als Schreibtischtäter, die den Praxisbezug verloren haben. Wenn ein solcher Sachverständiger seine Tätigkeitsbereiche streng trennt - im Idealfall auch juristisch (zwei GmbH's oder GmbH und Einzelfirma) -, dann begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Er darf dann aber niemals begutachten, was er später reparieren will und niemals später reparieren, was er zuvor begutachtet hat. Andernfalls bliebe auch bei juristischer Trennung der Sachverständigentätigkeit von der Tätigkeit in der Werkstatt mindestens der böse Schein. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 07-08/97 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |