Information 13/97

Wer den Schaden hat ...

Der Kfz-Sachverständige bei der außergerichtlichen Schadenregulierung in der Rechtsprechung des BGH

Vortrag gehalten auf dem 11. Kfz-Sachverständigentag am 31.5.1996 in Köln. Die Vortragsform ist beibehalten.

I. 1. Im gerichtlichen Verfahren ist der Sachverständige stets dann ein unentbehrlicher Helfer, wenn die Fähigkeiten des Richters nicht ausreichen, um den tatsächlichen Ablauf eines Unfallgeschehens zutreffend und verläßlich zu beurteilen, ihm also die notwendige Sachkunde fehlt. Hier ist die Stellung des Sachverständigen so selbstverständlich verwurzelt, daß sie ihm niemand streitig machen wird. Daran wird sich auch nichts ändern, solange nicht das Beweisrecht mit der institutionalisierten Figur des Sachverständigen im Zivil- und Strafprozeß grundlegend umgestaltet wird. Davon soll hier nicht weiter die Rede sein.

2. Nicht so selbstverständlich ist die Stellung des Sachverständigen hingegen im außergerichtlichen Bereich. Gegenwärtig spielt der Sachverständige eine große Rolle in dem Stadium unmittelbar nach einem Unfall, in dem es oft weniger um die Ermittlung des Unfallherganges und die Klärung der Schuldfrage geht, sondern wo die Feststellung des Schadenumfangs als Voraussetzung einer sachgerechten Schadenregulierung im Vordergrund steht. Hier ist die Tätigkeit des Sachverständigen besonders für die Unfallbeteiligten wichtig, weil sie von seinen Ermittlungen und Schätzungen zur Schadenhöhe ihre weiteren Entscheidungen zur Schadenabwicklung abhängig machen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob das unfallbeschädigte Fahrzeug repariert, verkauft oder verschrottet werden soll.

3. In diesem Stadium ist die Stellung des Sachverständigen nicht so festgefügt, sie ist vielmehr besonders kritisch, weshalb sie ihm namentlich in neuerer Zeit, wie wir heute morgen schon wiederholt gehört haben, von anderer Seite durchaus streitig gemacht wird.

Der Grund dafür dürfte einmal darin liegen, daß die Position des Sachverständigen im außergerichtlichen Bereich gesetzlich nicht institutionalisiert ist, und zum anderen darin, daß der Sachverständige im Auftrag einer Partei tätig wird und sich daher leicht als deren Sachwalter versteht. Das hat zur Folge, daß seine Neutralität vom Ansatz her nicht zweifelsfrei ist und daher von manchen die Funktion des Sachverständigen in diesem Bereich überhaupt in Frage gestellt wird.

Die Rechtsprechung hat indessen die Tätigkeit des Sachverständigen bei der Feststellung des Schadenumfangs und damit seine Funktion als neutraler Sachwalter auch in diesem frühen Stadium weitgehend anerkannt.

II. Dazu will ich ihnen einen kurzen Überblick über die Rechtsprechung des BGH geben.

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Ist bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt worden und hat der Geschädigte deswegen einen

Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner, so gewährt ihm das Gesetz grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Schadenbeseitigung: Zum einen die Reparatur und zum anderen die Ersatzbeschaffung, also die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. 1 Der Geschädigte steht also nach einem Unfall vor der Frage, ob er sein Fahrzeug reparieren lassen oder ob er sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen soll.

Die Entscheidung für die eine oder andere Möglichkeit steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, d. h. der Geschädigte muß diejenige Art der Schadenbehebung wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Er darf nicht auf Kosten des Schädigers den wirtschaftlich unvernünftigeren Weg der Schadenbeseitigung wählen.

Der Geschädigte muß also einen Vergleich anstellen, indem er die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung auf der einen Seite und die Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert auf der anderen Seite gegenüberstellt. Bei diesen Überlegungen darf sich der Geschädigte, wie der BGH mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat, grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen zur voraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten veranlassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm ausnahmsweise bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen ein Verschulden trifft oder er aus anderen Gründen Anlaß zum Mißtrauen hat.2

1. Reparaturkosten

Bei der Einschaltung eines Sachverständigen nach einem Unfall steht die Ermittlung der Reparaturkosten an vorderster Stelle, denn sie bildet die Basis für den vom Geschädigten anzustellenden Vergleich.

In einem Urteil vom 20.6.89 3 hat der BGH anerkannt, daß das Schätzungsgutachten eines anerkannten Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein kann, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Die Ermittlung der Reparaturkosten ist aber nicht allein für den Vergleich der zu erwarten Reparaturkosten und der Wiederbeschaffungskosten von Bedeutung, sondern auch deswegen, weil der Geschädigte die Reparatur ohne Einschaltung einer Fremdwerkstatt selbst vornehmen kann; ja, er kann von einer Instandsetzung überhaupt Abstand nehmen. In beiden Fällen ist er nach der Rechtsprechung berechtigt, auf Gutachtenbasis abzurechnen, d. h. er kann dem Schädiger die durch einen Sachverständigen ermittelten Kosten einer Fremdreparatur einschließlich Unternehmergewinn und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. 4

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2. Opfergrenze 130 %

Die Ermittlung der Reparaturkosten ist auch für die Bestimmung der sogenannten Opfergrenze von 130 % und des wirtschaftlichen Totalschadens erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Geschädigte sein altvertrautes Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten einschließlich Minderwert den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen. 5 Erst wenn diese Toleranzgrenze bei Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten überschritten wird, ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, und erst dann liegt infolgedessen wirtschaftlicher Totalschaden vor. In einem solchen Fall kann der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur den Toleranzzuschlag von 30 % freilich nicht für sich in Anspruch nehmen, denn die von vornherein erkennbare Überschreitung der Toleranzgrenze ließ die Reparatur von Anfang an als unwirtschaftlich und damit als unvernünftig erscheinen. 6

Halten sich bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in dem Toleranzbereich, so kann der Geschädigte grundsätzlich auf Gutachtenbasis abrechnen. Er braucht die Reparaturkosten nicht anhand von Rechnungen nachzuweisen, was im Falle einer Eigenreparatur von besonderer Bedeutung ist.

3. Restwert

Bei der Schadenregulierung spielt auch der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges eine erhebliche Rolle.

Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur und beschafft er sich einen Ersatzwagen, muß er sich auf die Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich den Restwert des Unfallfahrzeuges anrechnen lassen. 7

Außer Ansatz bleibt der Restwert lediglich bei der Ermittlung der Opfergrenze von 130 % im Falle tatsächlich durchgeführter Reparatur 8. Bei fiktiver Reparatur sind hingegen die Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich um den Verkaufserlös zu kürzen.

Etwas anderes gilt nur bei der Kaskoversicherung. Nach einer kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidung des BGH muß sich der Versicherungsnehmer den Restwert seines beschädigten Fahrzeuges auf die Ersatzleistung des Kaskoversicherers auch dann nicht anrechnen lassen, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert. 9

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Auch bei der Restwertermittlung hat der BGH in einem Urteil vom 21.1.92 ausdrücklich anerkannt, daß der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten über den Restwert eingeholt hat, den vom Sachverständigen ermittelten Restwert grundsätzlich seiner Schadenabrechnung zugrunde legen kann. 10 Nur wenn er ohne überobligationsmäßige Anstrengungen tatsächlich einen höheren Verkaufserlös erzielt, so muß er sich diesen Erlös anrechnen lassen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß sich der Geschädigte von dem Unfallgegner oder der hinter ihm stehenden Versicherung nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen muß, der nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer zu erzielen wäre. Das hat der BGH in einem Grundsatzurteil vom 6.4.93 ausdrücklich entschieden. 11 Gerade dieses Urteil dürfte für den Kfz-Sachverständigen, wie ich meine, von allergrößter Bedeutung sein, weil es seine Stellung als unabhängiger Ermittler zwischen den Fronten stärkt.

III. Lassen Sie mich nun noch kurz der Frage nachgehen, warum der BGH die Abrechnung auf Gutachtenbasis insbesondere bei den Reparaturkosten zuläßt.

Gerade dagegen wird insbesondere von der Versicherungswirtschaft immer wieder heftige Kritik geltend gemacht, vor allem mit dem Argument, daß dadurch der Bereicherung des Geschädigten Vorschub geleistet werde, weil er Reparaturkosten verlangen könne, die er gar nicht aufgewendet habe. Kurz: Eine Abrechnung ohne Rechnungsnachweis führe dazu, daß der Geschädigte an dem Unfall verdiene.

Diesen Einwand muß man durchaus ernst nehmen, zumal der BGH selbst immer wieder hervorhebt, daß der Geschädigte an dem Unfall nicht verdienen dürfe. 12 Indessen hat der BGH trotz Überprüfung an seinem Standpunkt stets festgehalten. Warum?

Nach dem Gesetz ist der Geschädigte, nicht der Schädiger Herr des Restitutionsgeschehens, also der Schadenbeseitigung. Er kann von dem Schädiger die Wiederherstellung des früheren Zustandes, also die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges verlangen. Von dieser Möglichkeit wird freilich nach den Gepflogenheiten der Kfz-Schadenregulierung kein Gebrauch gemacht. Nach dem Gesetz kann der Geschädigte ferner - und das ist der Regelfall - von dem Schädiger den Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich ist. Was der Geschädigte alsdann mit diesem Geldbetrag macht, ist grundsätzlich seine Sache. Er kann ihn zur Reparatur verwenden, aber auf eine solche auch verzichten. Diese Dispositionsfreiheit kann ihm der Schädiger nicht nehmen, insbesondere kann er ihm eine Instandsetzung durch Fremdreparatur nicht aufzwingen. Deswegen geht es beim Schadenersatz eben nicht allein im die Erstattung von Reparaturkosten, sondern um den Ersatz des Schadens an der Sache. 13 Dieser Ersatz besteht darin, daß der Betrag verlangt werden kann, der zur Wiederherstellung aufgewandt worden ist oder aufgewendet werden müßte.

Maßgebend ist, was zur Schadenbeseitigung erforderlich ist bzw. wäre, unabhängig davon, ob eine Schaden-

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behebung tatsächlich vorgenommen wird oder nicht. Der dafür notwendige Betrag bemißt sich nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von dem im Einzelfall zur Schadenbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Kosten. 14

Dies ist das durch Gesetz vorgegebene System des Schadenersatzes. Daran kann der BGH nichts ändern. Solange dies aber so ist, kann der Geschädigte grundsätzlich die Erstattung fiktiver Reparaturkosten verlangen. Auf dieser Grundlage geht es dann eben nur noch darum, wie die fiktiven Kosten zu ermitteln sind. Dafür bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Eine davon ist die Schätzung durch einen Sachverständigen.

IV. die Anerkennung des Sachverständigengutachtens durch die Rechtsprechung als geeignete Grundlage einer außergerichtlichen Schadenregulierung hat - das möchte ich hier in aller Klarheit sagen - zur Voraussetzung, daß der Sachverständige ein objektiver und neutraler Sachwalter und nicht der Interessenvertreter einer Partei ist. Ich berühre damit einen heiklen, meines Erachtens aber ganz entscheidenden Punkt.

Im vorgerichtlichen Stadium, von dem hier die Rede ist, wird der Sachverständige von einer Partei, sei es vom Geschädigten, sei es von der Versicherung des Unfallgegners beauftragt. Von dieser Ausgangslage her ist seine Tätigkeit notgedrungen partei- und interessengebunden. Bei dem Gutachten, das er erstattet, handelt es sich deshalb um ein sogenanntes Privatgutachten, dem im allgemeinen nicht der Beweiswert eines Gutachtens des von einem gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen zukommt. In diesem Dilemma steckt der Sachverständige, ob er will oder nicht. Man kann daher durchaus die Frage aufwerfen, ob seinem Gutachten unter diesen Umständen überhaupt die ihm beigemessene Autorität zukommt.

Wenn der BGH das Sachverständigengutachten im vorgerichtlichen Bereich gleichwohl für eine geeignete Grundlage der Schadenberechnung hält, so geschieht dies offensichtlich deshalb, weil er darauf vertraut, daß der Sachverständige seine Aufgabe möglichst objektiv und verläßlich wahrnimmt.

Das bedeutet aber zugleich, daß der Sachverständige das ihm und seiner Tätigkeit entgegengebrachte Vertrauen nur dann auf Dauer rechtfertigt, wenn er sich selbst - trotz Beauftragung durch eine Partei - als neutraler Sachwalter und nicht als Interessenvertreter seines Auftraggebers, etwa des Geschädigten versteht. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß er die Grundlagen der Stellung, die ihm von der Rechtsprechung zugedacht wird, zerstört.

Voraussetzung für die Autorität des Sachverständigen, wie sie ihm bisher zugestanden wird, ist also, daß er seine Stellung als neutrale und unabhängige Institution bei der Schadenermittlung bewahrt.

Verfasser: Jürgen v. Gerlach, Richter am BGH, 64287 Darmstadt

Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 01/97

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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