Wer den Schaden hat ...

Reduzierung der Schadenersatzleistungen in der Kfz.-Versicherung

Deutsche Versicherer werden, was die Schadenregulierung angeht zunehmend offensiver. Sie wollen die zukünftige Regulierungspraxis auf dem deutschen Markt europafähig gestalten. Dazu muß ein Angleichungsprozeß stattfinden, weg von nationalen und hin zu europäischen Normen. Man will sich auf dem zukünftigen europäischen Markt Wettbewerbsvorteile gegenüber den anderen noch nicht in Deutschland vertretenen europäischen Versicherern erhalten und wartet daher nicht bis zum Jahre 2005. Schon jetzt ist der laufende Schadenbedarf nach deutschem Schadenrecht zu hoch, teilweise übersteigen die Ausgaben die Beitragseinnahmen. Welche Einsparpotentiale auf dem deutschen Markt vorrangig angegangen werden sollen, hat Herr Rechtsanwalt Joachim Otting in einem nachfolgend wiedergegebenen Aufsatz geschrieben, der auch zwei Jahre seiner Veröffentlichung kaum an Aktualität verloren hat:

Gewitterwolken

I. Versicherer mit neuem ``Service'', Verunsicherungen mit Unfallhelfermethoden.

»Nach Auskunft von Fachleuten beträgt der volkswirtschaftliche Schaden durch falsche SV-Gutachten in der Bundesrepublik Deutschland allein im Bereich der Kfz-Gutachten jährlich ca. 1 - 2 Milliarden DM.«

Mit diesen Worten begann ein Aufsatz von Dr. Etzel in VersR S.405 ff. Er führte hin zu dem Vorschlag, die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte (insbesondere Minderung des Gutachterhonorars) sollten in Zukunft nicht nur dem Geschädigten als Auftraggeber und damit Vertragspartner des Gutachters, sondern auch - der Geschädigte habe ohnehin nicht genügend Sachkunde - der Vers. zustehen, die auf der Grundlage des Gutachtens einen Schaden regulieren soll.

Daß viele Versicherungen insbesondere beim Thema Restwert im Totalschadenfall in Verkennung der BGH-Rechtsprechung - danach soll sich der SV am örtlichen Aufkäufermarkt orientieren, nicht dagegen am überregionalen Markt hoch spezialisierter Restwerthändler - Fehlerhaftigkeit des Gutachtens behaupten, ist ja nichts Neues. Etwa zeitgleich mit dem zitierten Aufsatz wurde die zwischenzeitlich berühmt-berüchtigte Arbeitsanweisung einer Vers. in der Fachwelt bekannt. Ziel dieser Arbeitsanweisung ist es wohl, den Geschädigten und dessen Werkstatt bei Beauftragung eines freien SV zu verunsichern (``...soviel) Nachbesichtigungen wie möglich. Dies hat abschreckende Wirkung und erzieherischen Wert...''), daß er in Zukunft lieber gleich auf einen versicherungseigenen SV zurückgreift.

Kürzlich tauchte dann eine Anweisung einer anderen Vers. an deren Außendienstmitarbeiter auf, die mit bisher nicht bekannter Präzision formulierte:

»Der Geschädigte sollte durch ihren Service so beeindruckt sein, daß er keinen Rechtsanwalt und keinen freien SV einschaltet!«

II. Mietwagenkrieg als 1. Offensive

Begleitmusik dieser Alarmzeichen war die schärfste Auseinandersetzung, die die VersWirtschaft jemals mit einer am »Geschäft mit dem Unfall« beteiligten Branche ausgefochten hat: Nicht nur die Autovermieter, sondern auch Gerichte und - hinter vorgehaltener Hand - VersMitarbeiter prägten den Begriff vom »Mietwagenkrieg«.

Information 14/96

III. 2. Offensive gegen freie Sachverständige

Nun muß man wissen, daß sich die Sparte der Kraftfahrzeugvers. für die VersUnternehmen zu einer Problemsparte entwickelt hat. Nach einer kürzlich veröffentlichten Statistik (WELT Report 19.4.94 Heft 127, 42) hat die VersWirtschaft im Bereich der Kfz-Vers. in 1993 etwa 38,2 Milliarden DM eingenommen, aber gleichzeitig etwa 37 Milliarden DM ausgegeben. Sie ist jedoch andere Überschüsse gewohnt. Im Bereich der Unfallvers. beispielsweise wurden etwa 8,3 Milliarden DM Prämie eingenommen, Leistungen jedoch nur im Volumen von ca. 4,2 Milliarden DM erbracht.

So versteht sich von selbst, daß auch vor dem Hintergrund des verschärften europäischen Wettbewerbes Kürzungen auf der Ausgabenseite anstehen. Bedenkt man, daß bei weitem nicht jeder Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nimmt, aber nahezu jedes Unfallopfer einen SV einschaltet, so wundert es nicht, daß der Hebel nun an der Branche der freien SV angesetzt wird.

IV. Massive Einflußnahme auf Marktpreise

V. Im Verlaufe des Jahres 1992 erstellte die VersWirtschaft eine Statistik über angebliche durchschnittliche Mietwagenkosten im freien Geschäft. Wie das Bundeskartellamt in seinem Mißbrauchsbeschluß vom 22.6.93 (WuW 94, 75 ff) zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt hat, litt diese vorgebliche Durchschnittsermittlung unter einer maßlosen Überfrachtung mit saisonalen Sonderangeboten, mit Wochenend-Sondertarifen und ähnlichen temporären Niedrigpreisen. Darauf aufgebaut wurde eine HUK-Empfehlung zur Abrechnung der Mietwagenkosten, die jüngst auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, DAR 94, 326 ff) als aus diesem Grunde untauglich verworfen wurde. Das alles hindert die Haftpflichtversicherer allerdings nicht, auch weiterhin Mietwagenrechnungen auf angebliche Durchschnitts- oder Marktpreise zu kürzen, wobei das Wort »HUK-Empfehlung« peinlich vermieden wird. Wie die Bilder sich gleichen: Neuerdings kürzen Haftpflichtversicherer Gutachtenrechnungen auf angebliche nach der Lemkenstatistik ermittelte Durchschnittspreise. Parallel dazu werden Gebührenvereinbarungen auf der Grundlage der angeblichen Durchschnittspreise angeboten. Auf diese Weise wird die Reaktion am Markt getestet. Wenn eine große Zahl von SV auf die angebotenen Gebührenvereinbarungen eingeht, werden aus den bisher nur angeblichen Marktpreisen tatsächliche Marktpreise. Ist dieser Schritt erst einmal gelungen, kann die Gangart weiter verschärft werden. Dem Geschädigten wird dann vorgeworfen, er habe bei der Auswahl des von ihm beauftragten SV gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, denn gleichartige Gutachten seien in der maßgeblichen Region bei weitem preiswerter zu erhalten.

Kürzungen weil freie Sachverständige angeblich zu teuer ?

Der nächste Schritt könnte dann folgender sein, der sich aus der Sicht der Versicherer auch in der Auseinandersetzung um die Mietwagenpreise sehr bewährt hat. Mit Hinweis auf die meist von SV vorgelegte Sicherungsabtretung wird das SV-Honorar in voller Höhe an den SV gezahlt. Um den dabei angeblich überzahlten Betrag wird die Zahlung an die Reparaturwerkstatt gekürzt. In einem vorgefertigten Brief wird erläutert, daß für die Reparatur des Fahrzeuges nun nicht mehr genügend Geld zur Verfügung stünde. Das Problem sei nur darauf zurückzuführen, daß ein zu teurer SV ausgewählt worden sei. Hätte man sich gleich an den verseigenen SV gewandt, hätte die Reparaturrechnung natürlich in voller Höhe ausgeglichen werden können.

Information 14/96

Diese Strategie beruht auf der Erkenntnis, daß der Geschädigte in den meisten Fällen den SV nicht selbst auswählt, sondern daß er bei der Auswahl und Beauftragung des SV durch seine Reparaturwerkstatt vertreten wird.

Dieser Weg schmerzt natürlich auch, wenn keine Werkstatt eingeschaltet ist, sondern ein Totalschaden abgerechnet wird. Dann wird dem Geschädigten eben der Gegenwert seines Fahrzeuges um die angebliche Überzahlung auf die SV-Kosten gekürzt

VI. Verunsicherungen durch Versicherer greifen

Der wesentliche Erfolg der VersWirtschaft im »Mietwagenkrieg« liegt weniger in einer Reduzierung des Preisniveaus als darin, daß der potentielle Unfallersatzmieter zwischenzeitlich so verunsichert ist, daß er von der Anmietung eher Abstand nimmt. Das gleiche gilt für den Personenkreis aus Abschleppunternehmen, Werkstätten, aber auch VersAgenturen, der vormals im Provisionsinteresse manchen Geschädigten erst auf die Idee gebracht hat, ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

VII. Klage des Sachverständigen gegen Versicherung aus abgetretenem Recht

Befaßt man sich nun mit den Möglichkeiten der Gegenwehr, muß man sich zunächst intensiv mit dem Rechtsberatungsgesetz auseinandersetzen. Der SV, der sich wehren will, wird geneigt sein, seinen Kunden »aus dem Spiel« zu lassen, denn sein Interesse ist es ja gerade, den Kunden nicht zu verunsichern. So kommt er auf die naheliegende Idee, aus abgetretenem Recht zu klagen, denn in aller Regel wird der Gutachtenauftrag von einer Sicherungsabtretung begleitet. Klagt der SV dann aus abgetretenem Recht gegen die Vers., schnappt die Falle zu. Wer - und entgegen den Hoffnungen in der VersWirtschaft wurde dies vom BGH jüngst bestätigt (DAR 94, 314 ff) - aus abgetretenem Recht Schadenersatzforderungen gegenüber Schädiger und Schädigervers. geltend macht, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz. Dies hat die Nichtigkeit der zugrundeliegenden Abtretung zur Folge. Der Prozeß ist daher aus formellen Gründen verloren.

Selbstverständlich ist eine Sicherungsabtretung grundsätzlich zulässig. Es genügt aber nicht, die Abtretung als Sicherungsabtretung zu formulieren. Sie muß auch so gehandhabt werden. Dies wiederum bedeutet, daß der Vers. gegenüber erst dann agiert werden darf, wenn der Geschädigte, also der Kunde des SV, die Zahlung nicht leistet und damit der Sicherungsfall eingetreten ist. Erst wenn also auf Rechnung und Mahnung nicht gezahlt wird, ist der SV aktiv legitimiert und kann die Forderung selbst - notfalls gerichtlich - beitreiben.

Hier liegt es nahe, dem Kunden augenzwinkernd zu signalisieren, die an ihn gestellte Rechnung und Mahnung seien für seinen Papierkorb bestimmt und lediglich erforderlich, um den SV in die Lage zu versetzen, die Auseinandersetzung mit der Vers. selbst zu führen. Die Rechtsanwälte der Versicherungen haben diesem Spiel in der Auseinandersetzung um die Mietwagenkosten jedoch ein schnelles Ende bereitet. Der Geschädigte wurde als Zeuge geladen und unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falscher uneidlicher und eidlicher Aussagen vor Gericht befragt, ob es ein solches gentleman agreement gibt. Damit ist der Prozeß dann auch verloren und der Vorwurf des versuchten Prozeßbetrugs liegt nahe.

Zur eigenständigen gerichtlichen Klärung eignen sich also nur solche Fälle, in denen der Geschädigte den von der Vers. nicht anerkannten Gesamt- oder Teilbetrag tatsächlich auf ernst gemeinte Rechnung und ernst gemeinte Mahnung nicht bezahlt.

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Sonst gibt es nur einen Weg: Der betroffene Geschädigte muß selbst aktiv werden. Nur er ist im Normalfall aktivlegitimiert. Eine große Zahl von Kunden hat sich spontan bereiterklärt, hier in die Bresche zu springen. Daß der Kunde in einer solchen Auseinandersetzung dann auch noch vor dem Hintergrund der weit verbreiteten Rechtsschutzvers. oftmals das Kostenrisiko nicht scheuen muß, ist ein angenehmer Nebeneffekt.

VIII. Rabatte Großkunden vorbehalten

Nachdem damit die formellen Fragen der gegebenenfalls erforderlichen Prozeßführung geklärt sind, sind die inhaltlichen Probleme anzusprechen:

Die regulierende Vers. wird sich im wesentlichen auf die Behauptung stützen, der Geschädigte habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er bei der Auswahl des SV nicht genügend Sorgfalt walten ließ und damit an einen besonders teuren SV geriet. Dies ist auch der gedanklich richtige Ansatz, denn es gibt keinen »zulässigen Höchstpreis«. Es gibt nur die Verpflichtung des Geschädigten, bei der Schadenregulierung keinen Weg zu wählen, der für ihn erkennbar und vorwerfbar teuer ist, als ein genauso geeigneter, aber kostengünstiger Weg. Die Rechtsprechung rund um die Mietwagenfrage hat sich dahingehend eingependelt, daß der Geschädigte keine Marktforschungspflicht hat, allerdings verpflichtet ist, vor Anmietung des Fahrzeuges zwei bis drei Konkurrenzangebote einzuholen.

Nun ist auf die oben angedeutete Strategie der Versicherer zurückzukommen: Gelingt es, die jeweilige »Größen« der Branche am Ort per Vereinbarung auf das niedrige Preisniveau einzuschwören, dann liegt der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nahe. Hätte der Geschädigte die zwei bis drei Konkurrenzangebote eingeholt, wäre er vermutlich auch auf den jeweiligen regionalen Marktführer mit den Niedrigpreisen gestoßen.

Die Versicherer werden auch einwenden, daß die SV-Organisationen für die praktisch gleiche Arbeit verschiedene Preise verlangen. Auslöser des Mietwagenkrieges war es ja, daß die Unfallsersatztarife weit höher lagen, als aufgrund einer glänzenden Werbekampagne eines einzelnen Anbieters allgemein bekannt gewordene Preise im freien Geschäft.

Nicht wenige SV gewähren den Versicherungen unter Großkundengesichtspunkten ganz erhebliche Rabatte. Wie nahe liegt da das auch im Mietwagenbereich oft gehörte Argument, die Preise für Haftpflichtgutachten seien lediglich deshalb so hoch, weil man hier einem großen Versicherer in die Tasche fasse, der auf die Preisgestaltung keinen direkten Einfluß nehmen könne?!

Dieses Argument greift aber auf der Ebene des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nicht, weil die Großkundentarife dem Laufkunden nicht zur Verfügung stehen.

IX. Unfallgeschädigter darf SV seiner Wahl beauftragen

Wenn prozessiert wird, ist es wichtig zu wissen, wie die Vortragslasten verteilt sind. Nach § 249 und § 251 BGB muß der Geschädigte darlegen, daß seine Aufwendungen für das Gutachten »erforderlich« im Sinne des Schadenrechtes sind. Er muß also vortragen und unter Beweis stellen, daß ein qualitativ gleichwertiges Gutachten bei zumutbaren Rechercheaufwand nicht billiger zu erhalten war bzw. daß der Preis für sein Gutachten jedenfalls nicht aus dem Rahmen fällt. Dabei muß er dann gegebenenfalls darlegen, der (zwar bisher noch in keinem Urteil festgeschriebenen, aber erwartungsgemäß analog der Mietwagenrechtsprechung entstehenden) Preisvergleichspflicht nachgekommen zu sein. Bei der Wahl zwischen den in den Preisvergleich einbezogenen SV sei das von ihm angenommene Angebot nicht aus dem Rahmen gefallen.

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Hier liegt der Hase im Pfeffer. Bisher jedenfalls durfte der Preisvergleich die absolute Ausnahme sein. Im übrigen dürfte es für einen »ungeübten« Unfallkunden praktisch unmöglich sein, Leistungen und Preise der SV zu vergleichen.

Insofern ist es jedenfalls im Rahmen des Frühstadiums der Auseinandersetzungen unglaubwürdig, wenn im Prozeß die Behauptung eines Preisvergleiches aufgestellt wird. Eher sollte man darlegen, daß ein Preisvergleich für einen Laien schlicht und einfach unmöglich ist. Wo ein Preisvergleich nicht möglich ist , kann aus dem nicht durchgeführten Preisvergleich auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgeleitet werden.

X. Gebührenabkommen zwischen DAV und HUK-Verband

Wenn schon gestritten wird, werden sicherlich auch Nebenthemen berührt. So wie die VersWirtschaft versuchte, die Grenze der zulässigen Mietwageninanspruchnahme im Hinblick auf mindestens zu fordernde Tageskilometerleistungen zu verschieben und für Fälle unterhalb der Grenze (herrschende Meinung ca. 20 - 25 km täglich) lediglich die hypothetischen Kosten zu erstatten, wird es nun die Versuche geben, für Fälle unterhalb einer bestimmten Schadenhöhe die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines SV zu verneinen. Die von der Rechtsprechung bisher gezogene Grenze liegt bei etwa 1.000 DM als Mindestschadenhöhe für die Inanspruchnahme eines SV. In einem Gebührenabkommen zwischen dem Deutschen Anwaltsverein und dem HUK-Verband hinsichtlich der Regulierung der Anwaltsgebühren bei Unfallsachen ist allerdings die anwaltliche Pflicht im Zusammenhang mit der Schadenminderung festgeschrieben worden, daß ein Gutachten nur in Auftrag gegeben werden soll, wenn die Schadenhöhe voraussichtlich 3.000 DM übersteigt. Bis zu dieser Grenze soll, wenn nicht der Verdacht auf Totalschaden vorliegt, ein Kostenvoranschlag und ein Sofortbild ausreichen.

Hier ist durchaus zu erwarten, daß die Rechtsprechung die Grenze weiter nach oben setzen wird.

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt 35305 Grünberg

Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 10/94

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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