Wer den Schaden hat ...

Merkantiler Minderwert bei Motorrädern

Eine in der außergerichtlichen Schadenregulierung viel diskutierte, in der Rechtsprechung jedoch nur gelegentlich Widerhall findenden Frage, ist die nach Wertminderung bei unfallbeschädigten Motorrädern.

Gelegentlich wird behauptet, ein merkantiler Minderwert könne bei Motorrädern nicht eintreten, weil - anders als bei Pkw - selten ausgebeult oder gerichtet werde. Die Regel sei der Austausch ganzer Komponenten mit der Folge, daß keine Wertminderung verbliebe.

Diese Argumentation geht jedoch am Thema vorbei. Zu diskutieren ist nicht die technische Wertminderung, sondern der merkantile Minderwert. Das Argument des Austausches ganzer Baugruppen zielt auf die technische Werthaltigkeit des reparierten Motorrades ab.

Wie der BGH zur Problematik des merkantilen Minderwertes bei Nutzfahrzeugen (BGH VersR 80, 46 ff) sowie auch an anderen Stellen dargelegt hat, ist der merkantile Minderwert am Marktverhalten des potentiellen Gebrauchtfahrzeugkäufers festzumachen. Wenn am Gebrauchtfahrzeugmarkt für ein vormals unfallbeschädigtes, jedoch vollständig repariertes Zweirad lediglich ein geringerer Preis zu erzielen ist als für ein niemals unfallbeschädigtes, ansonsten jedoch völlig gleichwertiges Fahrzeug, dann liegt ein merkantiler Minderwert durch das Unfallereignis vor. Mehr noch als bei Pkw reagiert der Motorradmarkt mit solcher Kaufzurückhaltung. Die Eigenschaft, ein Unfallfahrzeug zu sein, ist für Motorradverkäufer unter kaufrechtlichen Gesichtspunkten ebenso (ungefragt) offenbarungspflichtig, wie bei Pkw. Wer dieser Verpflichtung nachkommt, wird sich regelmäßig einer Kaufablehnung oder einem verminderten Kaufpreisangebot gegenübersehen. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, daß die Angst vor versteckten Mängeln - ob diese objektiv begründet ist oder lediglich subjektiv vorliegt, spielt im Hinblick auf das Kriterium »Marktverhalten« keine Rolle - wohl noch ausgeprägter als im Bereich der Kraftwagen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil eine nicht gänzlich stimmige Fahrwerksgeometrie sich viel verhängnisvoller auswirken kann, als eine verstellte Spur beim Pkw. Nicht zuletzt werden Motorräder selten unter Zweckgesichtspunkten gekauft. Sie sind in der Regel im Bereich des »Edelspielzeugs« anzusiedeln. Weil eine Kaufentscheidung insbesondere für hochwertige Motorräder selten Ausfluß einer Kosten-/Nutzen-Analyse ist, spielt hier die subjektive Komponente deutlich hinein.

Im folgenden sind Rechtsprechungsbeispiele aufgezeigt:

AG Hochheim, 2 C 279/77, veröffentlicht in r+s 78, 173:

»Auch wenn bei der Reparatur des Motorrades neue Teile eingebaut worden sind, so bleibt gleichwohl ein merkantiler Minderwert, der sich beispielsweise dann zeigt, wenn das Motorrad verkauft und angegeben werden muß, daß es einen Unfall erlitten hat.«

Information 14/97

»OLG Köln, 17 U 71/78, veröffentlicht in r+s 79, 103:

»... Da bei einer Reparatur alle beschädigten Teile erneuert wurden, kann ein technischer Minderwert nicht zurückbleiben, wohl aber ein merkantiler Minderwert . Der Kläger kann von dem Beklagten auch dessen Ersatz verlangen, unabhängig davon, ob er die Reparatur durchführen läßt oder nicht.«

LG Ulm, 1 S 27/84, veröffentlicht in VersR 84, 1178:

»... Dies kann nicht mit der Erwägung verneint werden, wegen der Eigenart der Reparatur von Motorrädern sei hier bei ordnungsgemäßer Reparatur aus technischer Sicht ein nicht erkennbarer Spätschaden ausgeschlossen. Diese Erkenntnis wird nämlich der durchschnittliche Motorradkäufer sich nicht zu eigen machen können. Einerseits kann er nicht beurteilen, ob die Reparatur fachmännisch durchgeführt wurde. Zum anderen kann auch von einem vernünftig denkenden Nichtfachmann nicht der technische Sachverstand erwartet werden, der ihm die Beurteilung erlauben könnte, der Schaden sei vollständig und ohne ein verbleibendes Risiko erhöhter Schadenanfälligkeit behoben.«

Eine davon abweichende Auffassung hat in der veröffentlichten Rechtsprechung, soweit ersichtlich, lediglich das AG Karlsruhe vertreten. Das AG Karlsruhe hat allerdings ganz offensichtlich die Kriterien des technischen Minderwertes und des merkantilen Minderwertes, die in den oben zitierten Entscheidungen deutlich getrennt wurden, durcheinander gebracht:

AG Karlsruhe, 9 C 72/75, veröffentlicht in r+s 76, 79:

»... Dagegen kann der Kläger Wertminderungsausgleich nicht verlangen, da eine Wertminderung nach Auffassung des Gerichtes nicht eingetreten ist. Sämtliche an dem Motorrad infolge des Unfalls beschädigten Teile wurden durch Neuteile ersetzt, so daß ein Richten oder Instandsetzen nicht erforderlich war. Daher schließt sich das Gericht der Ansicht des Sachverständigen an, der in seiner Mitteilung vom 11.10.74, ausführt, daß alle Ersatzteile erfahrungsgemäß durch einfaches An- und Abschrauben ausgewechselt werden können. Eine derartige Instandsetzung entspreche einer Werksinstandsetzung, da die Verkleidungs- bzw. Verzierteile in lackiertem oder verchromten Zustand angeliefert wurden; denn auch beim Hersteller werde das Kraftrad am Fließband aus Einzelteilen zusammengeschraubt. Unter diesen Umständen ist ein technischer Minderwert mit Sicherheit nicht verblieben. Auch ein merkantiler Minderwert liegt nicht vor; denn der Verkäufer kann sich bei einem eventuellen Weiterverkauf bei Offenbarung des Unfallschadens jedem Käufer gegenüber darauf berufen, daß die Wiederherstellung des Fahrzeuges in Form einer Werksinstandsetzung vorgenommen wurde. Er braucht eine Preisreduzierung infolge des Unfalls nicht hinzunehmen ...«

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg

Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 02/97

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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