Wer den Schaden hat ...

Die Restwertanrechnung beim Vollkasko-Totalschaden«

I. Unterschiedliche AKB-Bedingungen ab 1.1.95

Bis zum 31.12.94 galten in der Kfz-Vollkaskoversicherung einheitliche Bedingungen (AKB=Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen).

Zwischen den OLG's herrschte Streit darüber, ob beim »Totalschaden« der Wert des Schrottfahrzeuges von der Entschädigungsleistung in Abzug zu bringen sei oder nicht. Die Meinungsverschiedenheiten betrafen ausschließlich Fälle der »Beschädigung« des Fahrzeuges, nicht die der »Zerstörung«. Beschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten. Zerstörung liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert.

II. Entschädigung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Restwertabzug

Für den Fall der Beschädigung sahen die Bedingungen in § 13 V AKB vor, daß der Versicherer die Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen hatte. Die eine Rechtsmeinung nahm diese Vorschrift wörtlich. Eine Anrechnung der Rest- und Altteile war darin nicht vorgesehen. Das wiederum bedeutet, daß das verunfallte Fahrzeug dem Versicherungsnehmer zusätzlich zur Entschädigungsleistung zur Verfügung blieb.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert 20.000 DM

Restwert 5.000 DM

Differenz 15.000 DM

Reparaturkosten 19.000 DM

Im vorliegenden Beispiel sind nach der genannten Rechtsmeinung vom Versicherer 19.000 DM zu ersetzen abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

Der Wert des verunfallten Fahrzeuges ist danach nicht in Abzug zu bringen.

Eine andere Rechtsmeinung sah hierin eine unzulässige Bereicherung des Versicherungsnehmers. § 13 AKB sei ja lediglich Allgemeine Geschäftsbedingung und diese sei im Licht von § 55 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu sehen. § 55 VVG spräche ein allgemeines Bereicherungsverbot aus. Insofern sei § 13 AKB gesetzeskonform dahingehend auszulegen, daß entgegen seinem Wortlaut der Wert des verunfallten Fahrzeuges von der Versicherungleistung in Abzug zu bringen sei.

Bei dieser Sichtweise beläuft sich die Versicherungsleistung dann auf 15.000 DM abzgl. der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

Die erstgenannte Rechtsmeinung hielt dem entgegen, daß § 55 VVG lediglich die Bereicherung »durch den Versicherungsfall« verbietet. Durch den Versicherungsfall wurde hier jedoch nur die Schadenersatzleistung

Information 15/96

ausgelöst. Die im Beispielsfall weiteren 5.000 DM entsprängen nicht dem Versicherungsfall, sondern dem sich dem Versicherungsfall anschließenden Verkauf des Unfallfahrzeuges.

III. BGH-Urteil verneint Restwertabzug

Zwischenzeitlich hat der BGH ein klärendes Wort gesprochen: Mit Urt. v. 18.11.95, veröffentlicht u. a. in NJW 96, 256/257, hat der BGH entschieden, daß eine Anrechnung des Restwertes (Veräußerungserlöses) eines beschädigten Fahrzeuges auf die Ersatzleistung nach § 13 V AKB auch dann nicht in Betracht komme, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert worden sei.

Er hat in den Gründen ausgeführt, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen müsse. Mit § 13 V AKB verspreche der Versicherer in allen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges den Ersatz der Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Die entspricht dem Grundsatz, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen aus sich heraus verständlich sein müssen.

Auch der BGH gesteht dem Versicherungsnehmer also im obigem Beispielfall 19.000 DM abzgl. der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu.

IV. Die meisten AKB´s der neuen BGH-Rechtsprechung angepaßt

Daß der Streit um die Auslegung von § 13 AKB alter Fassung beim BGH anhängig war, war den beteiligten Kreisen bekannt. Eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften hat bei der Individualisierung der AKB zu Beginn des Jahres 1995 bereits vorsorglich reagiert. Diese Gesellschaften haben § 13 Abs. V AKB dahingehend geändert, daß in Fällen, in denen die Wiederherstellungskosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen, lediglich diese Differenz zu zahlen ist.

V. Im konkreten Fall ist also folgendes Prüfschema anzuwenden:

Wenn der Vertrag älter ist, als Stichtag 1.1.95, dann gilt die BGH-Rechtsprechung fort. Es gilt nämlich stets das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wenn der Vertrag nicht im Nachhinein von den Vertragsparteien modifiziert wird.

Ist der Versicherungsvertrag vom 1.1.95 oder einem späteren Zeitpunkt, dann ist § 13 Abs. V AKB zu prüfen. enthält diese Vorschrift die alte Textfassung, dann gilt ebenfalls der Grundsatz nicht vorzunehmender Anrechnung. Andernfalls muß die Anrechnung erfolgen.

Bei der Umsetzung der BGH-Linie auf konkrete Fälle ist also große Sorgfalt hinsichtlich der Vertragsprüfung geboten.

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt, 35305 Grünberg.

Veröffentlicht in Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 5/96

Verlag INFORMATION Ambs GmbH 77968 Kippenheim

Information 15/96

Wortlaut aus dem Versicherungsvertragsgesetz VVG:

§ 55 VVG: (Schaden als Begrenzung der Versicherungsleistung)

Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.

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