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Wer den Schaden hat ... Nutzungsausfallentschädigung lt. Gutachten Der nachfolgende Aufsatz befaßt sich im wesentlichen mit der Dauer des Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs. 1. Die Grundzüge des Anspruchs als solchem sollen jedoch vorab kurz dargestellt werden. Nutzungsausfallentschädigung, also ein Geldbetrag als »Trostpflaster« für die entzogene Nutzung des privaten Pkw, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie ist Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. BGH NJW 85/2741) und beruht auf dem Gedanken, daß der zurückhaltende und vorsichtige Geschädigte nicht schlechter dastehen soll als der, der für den unfallbedingten Zeitraum fehlender Nutzbarkeit des eigenen Pkw ein Fahrzeug anmietet. Es gibt eine Anzahl juristischer Theorien zur Begründung dieses Anspruchs. Praktisch gesehen handelt es sich jedoch um eine Mischung aus einer Art »>Schmerzensgeld für das Fehlen des Autos« und, wie die gängigen Schreiben der Versicherer, mit denen der erste Kontakt zum Geschädigten hergestellt wird, zeigen, eine Prämierung des Mietwagenverzichtes.=arial size Der BGH hat die Anwendung der Nutzungsausfallentschädigung auf privat genutzte Pkw begrenzt. Jedoch aus dem genannten Prämierungsgedanken heraus billigt die Praxis Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge zu, weil damit häufig die Inanspruchnahme eines etwa dreimal so teuren Mietwagens vermieden wird.=arial size Voraussetzung für die Zubilligung von Nutzungsausfallentschädigung ist eine fühlbare Beeinträchtigung. Dies wird häufig mit den Stichworten »Nutzungswille« und (hypothetische) »Nutzungsmöglichkeit« skizziert. Erforderlich ist also, daß der Geschädigte sein Fahrzeug eigentlich weiter nutzen will, dies jedoch nicht mehr kann. Weitere Voraussetzung ist, daß der Geschädigte in seinem persönlichen unfallbedingten Zustand ein Fahrzeug führen könnte. Wer mit gebrochenen Beinen im Krankenhaus liegt, könnte ohnehin nicht fahren, so daß er keine akute fühlbare Beeinträchtigung im Hinblick auf die fehlende Fahrzeugnutzung hat. Aber auch in dieser Situation käme Nuzungsausfallgewährung dann in Betracht, wenn das Fahrzeug üblicherweise von der ganzen Familie genutzt wird, so daß der »Ausfall« eines einzelnen potentiellen Fahrers kaum ins Gewicht fällt. Wenn ein »echter« Zweitwagen vorhanden ist, also ein Auto, das alternativ benutzt wird, dann fehlt es an der fühlbaren Beeinträchtigung, so daß Nutzungsausfallentschädigung auch dann nicht in Betracht kommt. Anders ist es hingegen, wenn der Zweitwagen nicht dem Geschädigten, sondern dem Haushalt des Geschädigten zugeordnet ist, so daß vielfach beide Autos gleichzeitig genutzt werden. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bestimmt sich seit Jahrzehnten nach der Tabelle »Sanden/Danner/Küppersbusch«, die die Praxis quasi als Leitschnur anwendet. Nach der Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, jedoch um eine Gruppe herabzustufen, Fahrzeuge, die so alt sind, daß ihr Nutzungswert sehr eingeschränkt ist,, sind nur noch mit den Sätzen der Vorhaltekosten zu berücksichtigen. Im Schadenrecht - anders als, s. o., in der Schadenpraxis - wird bei teils gewerblich und teils privat genutzten Fahrzeugen gequotelt. Wenn ein Auto beispielsweise zu 50 % gewerblich und zu 50 % privat genutzt wird, dann ist kalendertäglich 50 % der Nutzungsausfallentschädigung mit 50 % der Vorhaltekosten zu addieren. Information 16/96 2. Dauer des Anspruchs Streit gibt es wieder und wieder um die Dauer des Anspruchs. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Reparaturfall und dem Totalschadenfall 2.1 Der Reparaturfall Im Regelfall ist der Endpunkt des Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs im Reparaturfall relativ leicht zu bestimmen : Maßgeblich ist regelmäßig die Beendigung der Reparatur. Bei Schäden, die zur Fahruntüchtigkeit oder mindestens zur Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges führen, ist der Startpunkt das Unfalldatum. Das Sachverständigengutachten gibt hier ohnehin nur eine grobe Orientierung. Mehr als eine Reparaturprognose gibt das Gutachten nicht. Nutzungsausfallentschädigung ist nicht fiktiv, sondern nur konkret abrechenbar. Wenn beispielsweise eine ordnungsgemäße Reparatur eines leichten Schadens drei Arbeitstage in Anspruch nehmen würde, der Geschädigte aber vollständig auf die Reparatur verzichtet und den Schaden abrechnet, ohne das Fahrzeug wieder herzustellen, dann fehlt es am Nutzungsausfall, so daß auch nichts zu entschädigen ist. Umgekehrt kommt es ebenso auf die tatsächlichen Verhältnisse , nicht auf die theoretischen Erwägungen an. Nimmt der Gutachter die Reparaturdauer mit vier Arbeitstagen an, werden tatsächlich aber sechs oder sieben Tage benötigt, dann sind diese zu entschädigen. Grenzen werden lediglich durch die Schadenminderungspflicht gesteckt. Wenn man dem Geschädigten vorwerfen kann, er habe die Wiederherstellung des Fahrzeugs zu zögerlich betrieben mit der Folge überlangen Nutzungsausfalles, dann kann unter dem Gesichtspunkt des Schadenminderungspflichtverstoßes bzw. des Mitverschuldens an der Entstehung des konkreten Schadens eine Kürzung des Anspruchs angebracht sein. Es liegt auf der Hand, daß der Sachverständige hinsichtlich seiner Reparaturdauerprognose lediglich die Zeitdauer von Beginn bis Beendigung der Reparatur im voraus kalkulieren kann. Dies kann aber in der Regel nicht der Maßstab der tatsächlich zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung sein. Dem Geschädigten ist es durchaus erlaubt, dann, wenn es etwas zu überlegen gibt, erst einmal sorgfältig nachzudenken, was nun die richtige Entscheidung ist. Daß bei Bagatellschäden nicht lange- jedenfalls nicht auf Kosten des Schädigers - überlegt werden kann, ob der Schaden zum Anlaß einer Neuanschaffung genommen wird, liegt auf der Hand. Das gleiche gilt bei Totalschäden, bei denen eine Reparatur unter wirtschaftlich vernünftigen Gesichtspunkten auch unter Einbeziehung der 130%-Rechtsprechung von vornherein ausscheidet. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Konstellationen, bei denen der Schaden im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert eine Größenordnung annimmt, wo die Reparatur als ebenso vernünftig erscheint, wie die Ersatzbeschaffung. Die Rechtsprechung billigt in diesen Situationen durchaus Überlegungsfristen zu. Das AG Gießen hat beispielsweise eine 10tägige Überlegungsdauer einschließlich der Wartezeit auf das Gutachten gebilligt (Az: 49 C 2033/93). Verzögerungen könne sich auch dadurch ergeben, daß Ersatzteile nicht lieferbar sind oder daß es in der Werkstatt zu Verzögerungen kommt, die der Geschädigte nicht zu vertreten hat. Diese Schadenerweiterungsrisiken sind typische Risiken, die nach der Rechtsprechung der Schädiger zu tragen hat. Nur wenn dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe von vornherein eine leistungsunfähige Werkstatt ausgesucht, dann könnten Verzögerungen zu seinen eigenen Lasten gehen. Information 16/96 2.1.1 Extremwerte im Reparaturfall Eine angesichts der konjunkturellen Gesamtsituation immer häufiger vorkommende Situation ist die, daß der Geschädigte im Reparaturfall kein Geld hat, um die Reparatur im Vorfeld der Kostenerstattung durch die Versicherung zu bezahlen. Dann kann er guten Gewissens und vor allem, ohne sich möglicherweise den Vorwurf des Eingehungsbetrugs zuzuziehen, den Reparaturauftrag erst erteilen, wenn die Schadenzahlung durch die Versicherung erfolgt ist. Alltäglich ist auch der Fall daß der Geschädigte blauäugig die Reparatur in Auftrag gibt und bei Fertigstellung des Fahrzeugs nicht zur Zahlung fähig ist, so daß die Werkstatt im Rahmen des Werkunternehmerpfandrechts das Fahrzeug nicht herausgibt. Die Schadenminderungspflicht gebietet in dieser Situation, notfalls Kredit aufzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten sind nämlich in aller Regel weit niedriger, als die Kosten der Nutzungsausfallentschädigung. Nun bekommt nicht jedermann für die Vorfinanzierung des Schadens Kredit. Wer beispielsweise bereits sein Auto finanziert und sein laufendes Konto kräftig überzogen hat, der steht in einer solchen Situation im Regen Dann kommt Nutzungsausfallentschädigung auch für lange Zeiträume in Betracht Voraussetzung ist allerdings, daß der Geschädigte bzw. die hinter ihm stehende Versicherung in aller Deutlichkeit und am besten von vornherein unter Vorlage entsprechender Belege darauf hingewiesen werden, daß eine Vorfinanzierung des Schadens aus eigenen Mitteln nicht für den Geschädigten nicht möglich ist und daß eine Fremdfinanzierung wegen der finanziellen Situation ebenfalls ausscheidet. Das LG Stuttgart (DAR 91, 184, 185) hat in einer solchen Situation Nutzungsausfallentschädigung für 60 Tage zugebilligt, das OLG Frankfurt/M. (DAR 84, 318, 319) hat den Anspruch für 75 Tage bejaht. 2.2 Im Totalschadenfall ist zunächst zu unterscheiden zwischen einem nur wirtschaftlichen Totalschaden und einem zur Fahruntüchtigkeit führenden Totalschaden. Wenn bei einem sehr alten Auto die Reparaturkosten über dem Zeitwert liegen, ohne daß jedoch die Substanz des Fahrzeugs ernstlich beeinträchtigt ist, kann durchaus eine Situation ohne Nutzungsausfallentschädigungsanspruch entstehen. In einer solchen Situation wird ein Fahrzeug häufig bis zu dem Tag gefahren, an dem ein Ersatzfahrzeug angemeldet wird. Bei echten Totalschäden allerdings, die zur sofortigen Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs führen, ist der Startpunkt des Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs regelmäßig das Unfalldatum. Das Enddatum ist dann regelmäßig der Zeitpunkt der Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs. Je nach Marktgängigkeit werden hier zwischen 8 und 14 Tagen als angemessen angesehen. Auch hier muß der Geschädigte ja regelmäßig zunächst auf den Eingang des Sachverständigengutachtens warten, um zu wissen, welcher Betrag ihm zur Verfügung stehen wird. Dann ist dem Geschädigten ein ausreichender Zeitraum zur Auswahl eines geeigneten Fahrzeuges zuzugestehen. Ist dieses dann gefunden, steht es regelmäßig nicht fix und fertig angemeldet auf dem Hof des Händlers, sofern es nicht von privat gekauft wird. Es muß zur Übergabe vorbereitet, abschließend überarbeitet und angemeldet werden, wofür häufig auch noch zwei Tage einzukalkulieren sind. Marktgängige Gebrauchtwagen lassen sich regelmäßig leichter finden, eher exotische Fahrzeuge sind oft überregional zu suchen was abermals Verzögerungen mit sich bringt. Information 16/96 2.2.1 Extremwerte im Totalschadenfall Auch bei der Ersatzbeschaffung können sich für den Geschädigten die oben geschilderten Finanzierungsprobleme ergeben. Hier gilt nichts anderes: Bei gehöriger Warnung des Geschädigten können auch extreme Nutzungsausfallentschädigungszeiten ersatzpflichtig sein. Das OLG Nürnberg (DAR 81, 14) hat einem Geschädigten, der einerseits den Nutzungswillen und andererseits die schlechte finanzielle Situation dargelegt und bewiesen hat, Nutzungsausfallentschädigung für 208 Tage zugebilligt. Das OLG Köln (DAR 73, 97) hat sogar einen Anspruch für 321 Tage bejaht. Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 05/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |