Wer den Schaden hat ...

»Die Wahl des Verrechnungssatzes von Arbeitswerten bei unbekanntem Reparaturbetrieb«

Gedanken zur Wahl der Höhe des Verrechnungssatzes von Arbeitswerten bei fiktiver Abrechnung.

Bei der Anfertigung einer Reparaturkalkulation als Bestandteil eines Schadengutachtens für ein Kraftfahrzeug fällt dem Sachverständigen auch die Aufgabe zu, den Verrechnungssatz (in der entsprechenden Währung) für die anzusetzenden Arbeitswerte zu wählen.

Ist die ausführende Firma bekannt, ist dies recht einfach. Neben den anderen werkstattspezifischen Faktoren wird der Verrechnungssatz des Betriebes erfragt und in der Kalkulation angesetzt.

Weil sich dieser Faktor auch in der Reparaturrechnung wiederfindet, gibt es in der Regel darüber keine unterschiedlichen Meinungen nach tatsächlich erfolgter Reparatur.

Ganz anders sieht dies aus, wenn ein Schaden fiktiv (das heißt auf der Basis der vorauskalkulierten Reparaturkosten) mit dem regulierungspflichtigen Versicherer (oder dem Schädiger) abgerechnet werden soll.

Immer wieder prallen aus schadens- oder vertragsrechtlichen Gründen unterschiedliche Meinungen aufeinander, die vielleicht zum Teil daher rühren, daß die eine Seite möglichst viel für seinen Schaden erhalten und die andere Seite möglichst wenig dafür ausgeben möchte.

Dies führt auch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, mit denen die Gerichte beschäftigt werden. Wer für sich aus den bisher ergangenen Urteilen Entscheidungshilfe erhalten will, erhält keine eindeutige Aussage.

Sowohl die Meinung, es wäre richtig, auf der Basis der Lohnkosten von Vertragswerkstätten der entsprechenden Fabrikate abzurechnen und deshalb müßte der regulierende Versicherer (oder Schädiger) diese (höheren) Kosten bezahlen, als auch die Begründung aus Gründen der Schadenminderung sei der (niedrigere) Lohnkostenfaktor von freien Werkstätten oder Karosseriefachbetrieben anzusetzen, wird vertreten.

Beim Studium der bekanntgewordenen Urteile wird deutlich, daß die Argumentation bisher auf juristischer Ebene geführt wurde. Nirgendwo konnten klare Aussagen zu technischen Gründen oder technischen Notwendigkeiten der einen oder anderen Möglichkeit in der Literatur gefunden werden.

Dabei gibt es durchaus technische oder kaufmännische Aspekte, die bei entsprechender Gewichtung zur einen oder anderen (richtigen) Entscheidung führen könnte.

Information 18/97

In der weit überwiegenden Anzahl der auf fiktiver Basis abzurechnenden Fälle werden zur Bezifferung der Höhe der Reparaturkosten an Kraftfahrzeugen Gutachten oder Kostenvoranschläge eingereicht. Dabei werden seit längerem die Reparaturkosten überwiegend mit der Hilfe von EDV-gestützten Datenbänken (z. B.

Audatex, DAT) kalkuliert. Die darin vorgegebenen Werte zu Reparaturumfängen basieren, soweit nicht der Anwender eigene Vorgaben macht, auf den Unterlagen der Fahrzeughersteller oder Importeure zum Leistungslohn (Basis für Akkordentlohnung). Diese Arbeitswertvorgaben werden aus den Arbeitswertkatalogen entnommen und in die Datenbanken mit ihren Originalpositionsnummern eingespeist.

Damit sind grundsätzlich auch die Vorgaben der jeweiligen Händler/Importeure zur Durchführung der Arbeiten mit ihren Ausrüstungen und Sicherheitshinweisen bei der Verwendung der Arbeitswerte zu beachten.

Als Beispiel eines deutschen Herstellers (Mercedes Benz) ist dazu gemäß dem Arbeitswertkatalog Pkw 124.AB 10/92 Familie 11 im Vorwort ausgeführt:

»Arbeitsrichtwerte

Die Arbeitsrichtwerte sind nach den Refa-Grundsätzen 1 ermittelt. Sie enthalten alle sachlichen und persönlichen Verteilzeiten, die bezogen auf Organisation in Mercedes-Benz-Betrieben unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Reparatur erforderlich sind.

01 AW = 5 Normalminuten

12 AW = 1 Stunde.

Diese Arbeitsrichtwerte sind jeweils 100 % Leistung von der arbeitsausführenden Person in einem durchschnittlich gut ausgestatteten Betrieb mit Werkstattfaktor 12 zu erbringen.«

An diesem Beispiel wird deutlich, daß diese Arbeitsrichtwerte nur für Betriebe der Mercedes Benz AG gelten können, in denen auf diesem Fabrikat geschulte Fachkräfte mit ihren fabrikatsbezogenen Erfahrungen und vorhandenen Sonderwerkzeugen beschäftigt sind.

Dort wird dann über die betriebswirtschaftlichen Kenndaten und dem zu ermittelnden Leistungsgrad der Werkstätten der Verrechnungssatz pro AW festgelegt.

Für Betriebe, die außerhalb der Mercedes Benz AG stehen und ständig unterschiedliche Fahrzeuge reparieren, können die AW-Vorgaben des Herstellers eine gute Information für eine eigene Kalkulationsbasis bilden. Sofern diese Betriebe über die entsprechende Ausrüstung und das ausgebildete Personal verfügen, kann dort ebenfalls fachgerechte Arbeit geleistet werden.

Dies wird in der Regel nur etwas länger dauern, da dort Fahrzeuge verschiedener Hersteller instandgesetzt werden, ohne daß die speziellen Informationen und Werkzeuge vorhanden sind und die durchführenden Arbeitskräfte wegen fehlender Spezialisierung auf das einzelne Fabrikat die Leistungsvorgaben der Hersteller (Leistungslohn, nicht Zeitlohn) nicht erfüllen.

Information 18/97

Der erhöhte Bedarf an zeit wird vor allem dort auftreten, wo bei mittleren bis schweren Instandsetzungsvorgängen größere Montage- Prüf- und Reparaturarbeiten, z. B. an Aggregaten, Bremsanlagen und den immer zahlreicher werdenden Elektronikbauteilen, auftreten.

Die Zeitvorgabe der Hersteller/Importeure werden aber von Betrieben ohne Spezialisierung auf einen Hersteller in den Fällen erfüllt werden können, in denen z. B. die Arbeiten ohne große zusätzliche Informationen und Sonderwerkzeuge durchgeführt werden können. Auch tragen häufig durchgeführte Arbeiten an Fahrzeugen mit hohem Marktanteil zur Routine des Monteurs bei. Er kennt dann die Besonderheiten dieser Modelle, mit denen er oft zu tun hat und wird die Vorgaben in der Regel erfüllen können.

Weitere Punkte beeinflussen die Höhe der Reparaturkosten in Betrieben außerhalb der herstellerbezogenen Organisation. So ist es bei Unfallschäden mit entsprechenden Verformungen notwendig, das Fahrzeug auf eine Richtbank zu setzen. Hier können z. B. im Karosseriebetrieb Leihgebühren für die benötigten Richtwinkelsätze als Ergänzung zur ohnehin vorhandenen Richtbank anfallen, die aber in fabrikatsbezogenen Betrieben in der Regel vorhanden sind, schon in der Kalkulation des Arbeitswertsatzes berücksichtigt wurden und deshalb nicht extra berechnet werden.

Die Transportkosten zu Vermessungsbetrieben oder Vertragswerkstätten, die Prüf- und Montagearbeiten durchführen müssen und die durchaus mehrmals anfallen können, gehen dann ebenfalls als zusätzliche Faktoren in die Kostenrechnung der Karosseriebetriebe oder freien Werkstätten ein, soweit diese Arbeiten nicht selbst erledigt werden können.

Betrachtet man die unterschiedlichen Faktoren bei der möglichen Abwicklung von Unfallreparaturen mit den dabei entstehenden Kosten, wird schnell deutlich, daß immer eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen ist.

So dürfte es deshalb bei der Wahl des Stundenverrechnungs-/AW-Verrechnungssatzes bei nicht bekanntem Reparaturbetrieb richtig sein, bei mittleren und schweren Schäden die Lohnkosten der ortsbezogenen Händlerbetriebe bei fiktiver Abrechnung heranzuziehen, da der Vorteil geringerer Stundenverrechnungssätze anderer Betriebe über den Mehraufwand an Zeit aufgehoben werden.

Dazu könnte der durchschnittliche Lohnfaktor der fabrikatsbezogenen Betriebe in der zu berücksichtigenden Region als Kalkulationsbasis dienen.

Bei einfacher gelagerten Schadenfällen von Fahrzeugen, die sich schon länger auf dem Markt befinden und deren Technik auch Werkstätten bekannt ist, die unterschiedliche Fabrikate reparieren, kann auch der Verrechnungssatz dieser Betriebe aus technischer Perspektive richtig sein, soweit nicht andere Gesichtspunkte wie Vorschriften von Leasingfirmen oder Garantievorgaben zu beachten sind.

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In diesem Fall können aber die Durchschnittswerte der entsprechenden Betriebe zur Kalkulation herangezogen werden. Zu berücksichtigen wäre allerdings, daß zusätzlich nötige Arbeiten, wie z. B. Vermessung, die Prüfung von Bauteilen oder die Evakuierung von Klimaanlagen zu Transportkosten führen, die in Händlerbetrieben in der Regel nicht anfallen, weil dort die entsprechende Ausrüstung vorhanden ist.

Die häufig praktizierte Lösung aus Gründen der Vereinfachung, einen allgemeinen, durchschnittlichen Stunden- oder Arbeitswertesatz anzusetzen, führt dazu, daß dies bei hochwertigen Fahrzeugen mit relativ teuren Verrechnungssätzen der Vertragsbetriebe zu kalkulierten Reparaturkosten führt, die nicht ausreichend sind, während bei Fabrikaten mit günstigeren Sätzen oder einfach gelagerten Schadenfällen zu hohe Schadenzahlungen geleistet werden.

Deshalb sollte bei der Festlegung der Lohnfaktoren immer der einzelne Schadenfall mit seinen Besonderheiten berücksichtigt werden.

Dem regulierenden Versicherer entsteht dabei kein Mehr- oder Minderaufwand, da sich durch die große Anzahl von Schäden die Lohnkosten genauso ausgleichen wir bei korrekt ermittelten Durchschnittswerten.

Verfasser: Stefan W. Hamlock, ö. b. u. v. Sachverständiger, 80689 München

Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 11/97

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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