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Wer den Schaden hat ... Abrechnung auf Neuwagenbasis Immer wieder ist bei einem Unfall eines neuwertigen Fahrzeugs zu beobachten, daß Unsicherheiten darüber bestehen, ob die Pflicht des Geschädigten besteht, das Fahrzeug reparieren zu lassen oder aber ob er Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis hat. Prinzipiell ist es dem Geschädigten, dessen neuwertiges Fahrzeug durch einen Unfall in erheblichem Umfang beschädigt wurde, nicht zumutbar, das Fahrzeug reparieren zu lassen und statt eines neuen ein repariertes Fahrzeug zu nutzen. Er hat dann Anspruch auf Erstattung des Neuwagenpreises. Ob sich der Geschädigte dann tatsächlich ein Neufahrzeug als Ersatzwagen anschafft, ist für die Frage der Neuwertentschädigung irrelevant. Die Problematik der Schadenabwicklung auf Neuwagenbasis besteht jedoch in der Bestimmung, wann ein Fahrzeug als neuwertig zu betrachten ist und was unter einer Beschädigung in erheblichem Umfang zu verstehen ist. Hinsichtlich der Frage der Neuwertigkeit hat der BGH mit Urteil vom 3.11.81 den Grundsatz aufgestellt, daß Neuwertigkeit in der Regel bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km anzunehmen ist. Ausdrücklich ist der BGH jedoch der Meinung entgegengetreten, daß es sich bei dieser Laufleistungsgrenze um eine starre Grenze handelt. Vielmehr folgte aus dem Urteil, daß die Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km in Betracht kommt. Wörtlich wird in dem Urteil dazu ausgeführt: »Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Fahrleistung von mehr als 1.000 km ausnahmslos versagen will. Der BGH hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bisher auf die Aufstellung einer starren Regel verzichtet. Er hat sich auch in dem Urteil vom 4.3.76 vor allem von dem Grundsatz leiten lassen, daß der Geschädigte auf volle Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes Anspruch hat, der vor dem Unfall vorhanden gewesen war. Auch jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km wird dies, da unfallfreie Wagen mit einer so geringen Fahrleistung auf dem Markt kaum erhältlich sind, mitunter die Zurverfügungstellung eines Neuwagen erfordern, weil der Zeitwert des instandgesetzten Wagens auch zuzüglich eines nach den üblichen Maßstäben ermessenen Ersatzes für merkantilen Minderwert nicht voll denjenigen Wert ausgleicht, den das unbeschädigte Fahrzeug als praktisch neues für seinen Eigentümer noch gehabt hat.« Weiter heißt es in dem Urteil: »Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km kann auch nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist hier, daß bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wieder hergestellt werden kann. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn entweder a) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt; Information 19/96 b) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückbleiben (verzogene und nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) oder c) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindestens beweismäßig gefährden kann und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.« Damit hat der BGH eine Klarstellung dahingehend getroffen, daß bei einer höheren Kilometerleistung als 1.000 km darauf abzustellen ist, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach der Reparatur befindet. Neben der Laufleistung des Fahrzeugs kommt es für die Einstufung des Fahrzeugs als neuwertig natürlich auch auf die Gebrauchsdauer des Fahrzeugs an. Diese darf nach überwiegender Rechtsprechung nicht mehr als zwischen vier bis acht Wochen betragen. Sofern das verunfallte Fahrzeug in den ersten vier Wochen eine Laufleistung von über 1.000 km aufweist, kommt nach überwiegender Rechtsprechung regelmäßig keine Neuwertentschädigung in Betracht. Dies bedeutet, daß die Acht-Wochen-Frist für die Fälle gilt, in denen in diesem Zeitraum noch keine 1.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Sofern das verunfallte Fahrzeug nach einer Gebrauchsdauer von mehr als acht Wochen eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, ist das Fahrzeug nicht mehr neuwertig, so daß folglich kein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis besteht. Das OLG Hamm hat dazu in seiner Entscheidung vom 11.4.94, in dem ein Fahrzeug, das am 10.8.92 eine Laufleistung von 850 km aufwies, wie folgt ausgeführt: »Da der Grund für die Zulassung einer Abrechnung auf Neuwagenbasis in der Neuwertigkeit des Fahrzeugs gesehen wird, kann neben der Laufleistung die Zulassungsdauer nicht völlig außer Betracht bleiben. Demgemäß hat der BGH das Zeitmoment als einschränkende Voraussetzung in den Fällen hervorgerufen, in denen ausnahmsweise auch jenseits der 1.000 km-Grenze noch eine Neuwertabrechnung zugelassen wird; sie soll auch dann regelmäßig nicht mehr möglich sein bei einer Gebrauchsdauer von mehr als etwa einem Monat. Aber auch bei einer Laufleistung von unter 1.000 km wird nach der Verkehrsanschauung ein Fahrzeug nicht mehr als neuwertig angesehen, wenn die Gebrauchsdauer dieser Beurteilung entgegensteht. Das ist nach Auffassung des Senats jedenfalls regelmäßig dann der Fall, wenn - wie hier - im Unfallzeitpunkt das Fahrzeug schon mehr als zwei Monate zugelassen war ... Nach der Verkehrsanschauung wird aber nicht so sehr darauf abgestellt, zu welchem nach der Zulassung liegenden Zeitpunkt der Eigentümer den tatsächlichen Gebrauch aufgenommen hat, sondern auf das in den Fahrzeugpapieren zu Tage tretende Zulassungsdatum. Liegt dieses mehr als zwei Monate zurück, wird das Fahrzeug regelmäßig nicht mehr als Neufahrzeug angesehen. Neben der Frage der Neuwertigkeit ist weitere Voraussetzung für die Neuwertentschädigung, daß die Schäden an dem Fahrzeug ein gewisses Gewicht haben. Dies ist bei Beschädigung von Teilen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor Information 19/96 verbleibt, zweifellos der Fall. Aber auch bei Richtarbeiten und tragenden Teilen ist die Erheblichkeit der Beschädigung genauso evident wie bei verbleibenden erheblichen Schönheitsfehlern. Problematisch sind die Fälle, in denen vorgenannte Schadenbilder nicht vorhanden sind. In diesen Fällen kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden Nach der Verkehrsanschauung wird aber nicht so sehr darauf abgestellt, zu welchem nach der Zulassung liegenden Zeitpunkt der Eigentümer den tatsächlichen Gebrauch aufgenommen hat, sondern auf das in den Fahrzeugpapieren zu Tage tretende Zulassungsdatum. Liegt dieses mehr als zwei Monate zurück, wird das Fahrzeug regelmäßig nicht mehr als Neufahrzeug angesehen. Neben der Frage der Neuwertigkeit ist weitere Voraussetzung für die Neuwertentschädigung, daß die Schäden an dem Fahrzeug ein gewisses Gewicht haben. Dies ist bei Beschädigung von Teilen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und bei denen trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor verbleibt, zweifellos der Fall. Aber auch bei Richtarbeiten und tragenden Teilen ist die Erheblichkeit der Beschädigung genauso evident wie bei verbleibenden erheblichen Schönheitsfehlern. Problematisch sind die Fälle, in denen vorgenannte Schadenbilder nicht vorhanden sind. In diesen Fällen kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Die Rechtsprechung vergleicht in diesen Fällen die Reparaturkosten mit dem Neupreis. Wenn die Reparaturkosten einen bestimmten Prozentsatz überschreiten, ist dem Geschädigten die Reparatur in der Regel nicht zumutbar. In welchem Verhältnis die Kosten für die Instandsetzung zu denen für den Neupreis stehen muß, wird jedoch uneinheitlich von der Rechtsprechung geregelt. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 4.11.80 Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Reparaturkosten von 16 % des Neuwagenpreises abgelehnt: »Der Wagen des Klägers ist durch den Unfall nur im hinteren linken Bereich beschädigt worden. Es sind keine die Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Teile des Wagens beschädigt worden. Es handelt sich vielmehr um einen Blechschaden. Seine Beseitigung ist nach dem heutigen Stand der Reparaturtechnik einwandfrei möglich. Der Schaden erweist sich durch Art und Ausmaß als nicht so schwer, daß dem Kläger die Durchführung der Reparatur nicht zumutbar gewesen wäre, zumal auch die Reparaturkosten (7.345 DM) nur etwa 16 % des Neuwagenpreises ausmachen. Dem Umstand, daß der Kläger nunmehr ein unfallgeschädigtes Fahrzeug weiter benutzen muß, ist durch Zahlung eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 1.500 DM Rechnung getragen worden. Die Teile, die der Kl. bei Neuanschaffung eines Fahrzeugs erlangt, sind hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit und Fahrsicherheit des Wagens gering einzuschätzen und stehen in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Kosten, die der Kläger zur Anschaffung eines Neufahrzeugs aufwenden müßte.« Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist die Abrechnung auf Neuwagenbasis dann möglich, wenn die Reparatur Aufwendungen von ca. 30 % des Fahrzeugwertes erfordert. So hat das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 21.6.79 ausgeführt: Information 19/96 »Von einer erheblichen Beschädigung kann auch gesprochen werden, wenn keine tragenden, sondern nur andere wichtige Teile eins Kfz beschädigt sind. Das ist bei dem Krad des Klägers durch den weitgehenden Ersatz des Vorderteils eindeutig der Fall. Dessen Austausch kann nicht mit einem bloßen Ersatz von Blechteilen verglichen werden, nach deren Einbau wirtschaftlich der frühere Zustand auch bei einem Neufahrzeug als völlig wieder hergestellt angesehen werden kann. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Beschädigung in Verbindung mit den Instandsetzungskosten von rund 30 % des Fahrzeugneuwertes ist das Krad des Klägers indes zu einem ausgesprochenen Unfallfahrzeug geworden. Der Kläger muß diese Eigenschaft bei dem Verkauf offenbaren. Damit wird stets verdeutlicht, daß ein erheblicher Schaden vorliegt, der bei einem Neufahrzeug zur Abrechnung auf Neuwertbasis berechtigt.« Das vom OLG Frankfurt angesetzte Verhältnis, daß die Reparaturaufwendungen ca. 30 % des Fahrzeugwertes erfordern, wird von der Mehrzahl der Instanzengerichte angewandt. Jedoch verbietet sich die schemenhafte Anwendung der »30%Rechtsprechung«, da die Neuwertentschädigung letztendlich vom Einzelfall abhängig ist. Bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis muß sich der Geschädigte in gewissen Konstellationen Abschläge gefallen lassen. Sofern das Fahrzeug innerhalb des ersten Monats nach der Zulassung bereits eine Laufleistung von über 1.000 km aufwies, ist nach Auffassung des BGH ein Abschlag in Höhe von 1 % bis 1,5 % je 1.000 km vom Neupreis zulässig. Bei einer Fahrleistung unter 1.000 km hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz in Hohe des Neuwagenpreises und zwar ohne Abzug des durch die Zulassung und Benutzung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlustes. Bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis muß sich der Geschädigte den Restwert des Unfallfahrzeugs anrechnen lassen. Er hat jedoch die Wahl zwischen Anrechnung und Herausgabe. Er verstößt auch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er den Unfallwagen dem Händler in Zahlung gibt, um dadurch einen für ihn vorteilhaften Preis für das neu zu erwerbende Fahrzeug zu erzielen. Verfasser: Michael Wurst, Rechtsanwalt 61118 Bad Vilbel Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 09/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |