Wer den Schaden hat ...

Die »130%-Rechtsprechung«

Nach geltender Rechtsprechung genießt der Geschädigte in ganz bestimmten Situationen Sonderrechte, die er für sich in Anspruch nehmen kann. Selbst dann, wenn sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sind und die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall um bis zu 30 % übersteigen. Er kann trotzdem vom Schädiger die Erstattung der Reparatur verlangen, muß dabei aber alle an die Gewährung dieser Privilegien geknüpften Bedingungen genau befolgen. Dazu folgender Aufsatz:

I. Gelegentlich kommt es vor, daß der Geschädigte im Haftpflichtfall sein Fahrzeug fachgerecht instandsetzen möchte, obwohl die Wiederherstellungskosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Motive können verschiedener Art sein. Zum einen können Wiederbeschaffungsprobleme bei exotischen oder sehr individuell hergerichteten Fahrzeugen die Ursache sein, zum anderen können subjektive Erwägungen (»... die Liebe zum Auto ...«) den Ausschlag geben. Ein ganz handfestes praktisches Problem ist ebenfalls häufig die Ursache: Wenn das beschädigte Fahrzeug unter Ausnutzung sämtlicher Kreditmöglichkeiten finanziert ist und sich danach möglicherweise wegen eingetretener Arbeitslosigkeit die Kreditwürdigkeit des Geschädigten erheblich vermindert hat, kann die Wiederherstellungsentscheidung auch bei vordergründigen Vorliegens eines Totalschadens sehr vernünftig sein, weil jede andere Entscheidung zum Totalverlust des Fahrzeuges führen würde. Bekanntlich ist in den meisten Kfz-Darlehensverträgen geregelt, daß die Ersatzleistung im Totalschadenfall an die finanzierende Bank auszuzahlen ist. Wenn dann der alte Kredit nur teilweise oder ganz knapp abgedeckt ist und ein neuer Kredit nicht mehr erreichbar scheint, wären Beschaffungsprobleme auch bei häufig vorkommenden Fahrzeugtypen die Folge.

Alle diese Motive werden unter dem Begriff des »Affektionsinteresses« gefaßt.

Am 17.3.92, veröffentlicht z. B. in DAR 92, 259, hat der BGH entschieden, daß dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, wenn die Reparaturkosten einen Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, der zuvor nicht um den Restwert zu kürzen ist, nicht überschreiten. Die mit entsprechenden Sachverhalten verbundenen Problemkreise werden nachfolgend erörtert.

II. Bei Anwendung der 130%-Rechtsprechung wird dem Schädiger ein Sonderopfer zugemutet:

Er muß einen höheren Betrag erstatten als den Gegenwert dessen, was er beschädigt hat. Dies wird ihm zugemutet, weil das Erhaltungsinteresse (Affektionsinteresse) des Geschädigten ein hochwertiges Rechtsgut ist.

Dann allerdings muß der Geschädigte sein Erhaltungsinteresse auch dadurch dokumentieren, daß er das Fahrzeug nach durchgeführter Reparatur über einen ernst zu nehmenden Zeitraum behält. Das OLG Düsseldorf hat unter dem Az. 1 U 28/95 am 12.2.96 ausgeführt, daß ein Verkauf des Fahrzeuges zu einem Zeitpunkt einen Monat nach beendeter Reparatur den Anspruch auf höhere Ersatzleistung zunichte macht (OLG Düsseldorf NZV 96, 279).

Information 20/96

Eine generelle Antwort auf die Frage, wie lange das Fahrzeug denn im Besitz des Geschädigten bleiben muß, ist nicht möglich. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Jedenfalls muß das Affektionsinteresse auch in die Praxis umgesetzt werden. Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Stellt man sich beispielsweise den Fall eines Fahrerlaubnisentzuges wenige Tage nach beendeter Reparatur vor, der nicht vorhersehbar war, dann schadet wohl auch ein Verkauf vor Ablauf der sonst erforderlichen Frist nicht.

III. Maßstab der vom Geschädigten zu treffenden Entscheidung ist die Schadenhöheprognose, meist durch einen Kfz-Sachverständigen erstellt. Liegt bei einem Wiederbeschaffungswert von beispielsweise 10.000 DM die Reparaturkostenprognose bei einem Betrag von unter 13.000 DM, dann sind die Dinge unproblematisch.

Bei Überschreitung dieses Betrages ist eine Aufspaltung auf einen von der Versicherung zu zahlenden Teil und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden Teil (»... 500 DM zahle ich selbst, 13.000 DM übernimmt die Versicherung ...«) nicht möglich. So hat der BGH mit Urt. v. 15.10.91, veröffentlicht in DAR 92,25 entschieden.

Anders liegen die Dinge, wenn die ordnungsgemäße (also nicht gefälligkeitshalber geschönte) Schadenprognose einen Schaden in der Größenordnung von unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausweist, dann jedoch aus Gründen nicht vorhersehbarer Schadenerweiterungen der tatsächliche Betrag darüber liegt.

Hier verwirklicht sich dann ein typisches Schadenerweiterungsrisiko, das vom Schädiger zu tragen ist. Das Prognoserisiko belastet den Geschädigten also nicht.

IV. Probleme tauchen im Rahmen der 130%-Abrechnung immer dann auf, wenn der Geschädigte eine Reparaturrechnung nicht vorlegen will oder kann. Wer z. B. als gelernter Kfz-Mechaniker gegebenenfalls in der Werkstatt des Arbeitgebers nach Feierabend sein Fahrzeug in Eigenarbeit absolut vollständig wiederherzustellen in der Lage ist, bekommt bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur auch dann den erhöhten Betrag, wenn er keine Rechnung vorlegt. Voraussetzung ist lediglich, daß in dem Fahrzeug eine Reparaturleistung im Gegenwert des geforderten Betrages steckt. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, daß ein erneutes Gutachten über den fachgerecht behobenen Schaden vorgelegt wird (vgl. LG Gießen ZfS 96, 177).

Wenn das Fahrzeug nun nicht in allen Details gem. Gutachten wiederhergestellt wurde, dann muß der Versicherer lediglich den Gegenwert der tatsächlich eingebrachten Reparaturleistung erstatten.

V. Daß es sich bei der 130%-Rechtsprechung um ein reines Haftpflichtthema handelt, ist angesichts der Höchstentschädigungsgrenze »Wiederbeschaffungswert« in der Kaskoversicherung selbstverständlich.

Verfasser: Joachim Otting, Rechtsanwalt 35302 Grünberg

Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 09/96

Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim

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