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Wer den Schaden hat ... Die Kfz-Gruppenfreistellungs-Verordnung I. Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs-Verordnung, die seit dem 1.7.95 gilt, ist seither branchenintern in aller Munde. Das markante Schlagwort »Das Grundgesetz für den Automobilhandel«. Bei der GVO handelt es sich um Europäisches Recht mit dem Ziel, Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern. Was liegt zugrunde? II. In ganz Europa ist der Vertrieb von Kraftfahrzeugen im sogenannten »selektiven Vertriebssystem« organisiert. Von einem selektiven Vertriebssystem spricht man dann, wenn der Hersteller seine Produkte nicht an jeden beliebigen Weiterverkäufer abgibt, sondern wenn er unter qualitativen Maßstäben und quantitativen Einschränkungen ein Händlernetz aufbaut. Wenn der Hersteller also aus der Anzahl aller Interessenten eine kleine Zahl ihm genehmer Vertragshändler »selektiert«, dann haben wir es mit einem selektiven Vertriebssystem zu tun. Weil dabei naturgemäß nicht jeder Interessent zum Zuge kommt, liegt hierin, legt man die Maßstäbe eines freien Wettbewerbs an, eine Wettbewerbsbeschränkung. Eine weitere Wettbewerbsbeschränkung liegt im Vertragshändlersystem, also in dem System, in dem der Hersteller es seinem Vertragshändler verbietet, auch Produkte einer anderen Automarke zu vertreiben. Solche Einschränkungen des Wettbewerbs verstoßen gegen Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag. Das selektive Vertriebssystem verstößt also in Verbindung mit dem Vertragshändlersystem gegen Europäisches Kartellrecht. III. Auch das Europäische Kartellrecht sieht (ebenso wie das nationale) allerdings vor, daß Ausnahmen gemacht werden können. Aus Sicht der Hersteller ist der selektive Vertrieb zwingend erforderlich, weil Fahrzeuge später auch gepflegt und gewartet werden müssen. Pflege und Wartung sieht der Hersteller am liebsten in den Händen seiner Händler. Weil aus dieser Sicht die Pflege und Wartung der Kraftfahrzeuge nicht nur genereller, sondern auch spezifischer Produktkenntnis bedarf, sei das selektive Vertriebssystem mit dem Vertragshändlersystem unerläßlich. Für den Fall, daß in einem wettbewerbsbeschränkenden Vertriebskonzept aus Sicht der Europäischen Kommission nicht nur Vorteile für den Marktteilnehmer liegen, sondern für den Fall, daß auch für den Verbraucher Vorteile darin gesehen werden, ist im europäischen Recht die Möglichkeit vorgesehen, einzelne wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen vom Verbot der Verordnung freizustellen. Genau dies ist mit der Gruppenfreistellungs-Verordnung für die Gruppe der europäischen Kfz-Hersteller-/Händlerverträge geschehen. Die prinzipiellen Vorteile des selektiven Vertriebssystems, wie sie von den Herstellern vorgetragen wurden, sind also als gewichtiger angesehen worden als die Risiken, die mit der Wettbewerbsbeschränkung stets einhergesehen werden. Information 10/96 IV. Die GVO gilt für zwischen zwei Unternehmen abgeschlossene Verträge, bei denen das eine Unternehmen das andere »zum Zwecke des Weiterverkaufs« mit Waren versorgt. Unter bestimmten Umständen wird auch Leasing dem Weiterverkauf gleichgestellt, nämlich immer dann, wenn der Leasingvertrag den Übergang des Eigentums vorsieht oder dem Leasingnehmer das Recht einräumt, den Leasinggegenstand vor Ablauf der Vertragsdauer zu kaufen. V. Nun hat die europäische Kommission die genannten Verträge jedoch nicht uferlos der Wettbewerbsbeschränkung freigegeben. Es sind eine Reihe von Einzelpunkten festgeschrieben worden, die erfüllt sein müssen, damit der Vertrag GVO-konform ist. Anders gesagt: Wird eines der Kriterien nicht erfüllt, greift das grundsätzliche Verbot aus Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrags eben doch. VI. Ganz entscheidend war für die europäische Kommission die Aufhebung der Markenexclusivität. Ein Händlervertrag, der dem Händler generell verbietet, andere als die von »seinem« Hersteller angebotenen Neufahrzeuge zu verkaufen, ist nicht GVO-konform. Dies wiederum bedeutet allerdings nicht, daß nun der »Auto-Supermarkt« eröffnet werden kann. Der Hersteller darf also verlangen, daß in räumlich getrennten Verkaufslokalen, mit getrennter Geschäftsführung und mit eigener Rechtspersönlichkeit je Marke gearbeitet wird. Es muß also in Vertrieb und Werbung räumlich und optisch zwischen den beiden Marken getrennt werden. Weil sich die GVO allerdings nur mit dem Vertrieb befaßt, ist eine Wartung verschiedener Marken in einer gemeinsamen Werkstatt unbedenklich. Eine weitere Öffnung findet sich im Bereich des Ersatzteilvertriebes: Wenn »Fremdersatzteile« entweder nicht im Wettbewerb mit denen des Herstellers stehen oder aber deren Qualitätsstandard erreichen, dürfen sie vertrieben und verwendet werden. Im Rahmen des Interessenausgleichs kann der Hersteller den Händler jedoch dann verpflichten, in Form allgemeiner Aushänge oder aber im konkreten Einzelfall darauf hinzuweisen, daß bei der Reparatur oder Wartung Ersatzteile verwendet wurden, die nicht vom Hersteller stammen. Die GVO erlaubt dem Hersteller auch Gebietsschutzklauseln. Auch kann der Verkauf der Waren durch den Händler an Wiederverkäufer untersagt werden. Der Verkauf von Ersatzteilen an Wiederverkäufer anderer Marken ist jedoch dann zulässig, wenn diese sie für die Instandhaltung oder Instandsetzung eines Fahrzeuges verwenden. Die Zulässigkeit des Verkaufes von Fahrzeugen an grenzüberschreitende Vermittler (Reimport / Grauer Export) kann davon abhängig gemacht werden, daß diese für einzelne Endverbraucher per Vollmacht auftreten. Der Verkauf an wie Händler auftretende Reimporteure kann folglich untersagt werden. Ein einseitiges Festsetzungsrecht von Jahresbezugsmengen verstößt gegen die GVO. Wenn in den Verträgen eine feste Laufzeit vereinbart ist, muß diese mindestens fünf Jahre betragen. Unbefristete Verträge müssen eine zweijährige Kündigungsfrist vorsehen. Information 10/96 VII. Wenn Hersteller-/Händlerverträge gegen die GVO verstoßen, kann dies zur Aufhebung der GVO insgesamt führen. Seitens der Hersteller ist also Disziplin gefordert. Verfasser: Joachim Otting Rechtsanwalt 35305 Grünberg Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 06/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |