|
Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) alt und neu Juristische Probleme eines alltäglichen Vorganges Die neuen auch vom ZDK empfohlenen vorformulierten RKÜ ´s führen zu einer Risikoverlagerung hin zu Lasten der Werkstätten bei gleichzeitiger Entlastung der zur Zahlung verpflichteten Versicherung. Die Einflußnahme des VdS auf den ZDK ist nicht zu übersehen. Der Geschädigte (Haftpflicht) oder Versicherungsnehmer (Kasko) kann zur »Vereinfachung « in der Werkstatt drei Unterschriften leisten: Die Sicherungsabtretung des Geschädigten an die Werkstatt (1) ist neben schriftlich erteiltem Reparatur-Auftrag (2) und der Unterzeichnung des Teils A der RKÜ (3) für die Werkstatt unverzichtbar. Wer als Werkstatt Deckung und Haftung mittels RKÜ vorprüft und bei ganz oder teilweise ausbleibender Zahlung danach eine Sicherungsabtretung einsetzt, hat alles getan, um sein Risiko gering zu halten. Es kommt jedoch auf die richtige Handhabung der Formulare an. Die vielgepriesenen Verbesserungen in der Schadenabwicklung mit Anwendung der ab Ende 1995 neu gefaßten RKÜ verbleiben allein den Versicherern, Werkstätten können sich absichern, die Rechte des Geschädigten werden formularmäßig ausgeklammert, siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen: In wirtschaftlich schlechten Zeiten muß in der anwaltlichen Praxis immer häufiger festgestellt werden, daß es dem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall finanziell nicht möglich ist, die Werklohnkosten für die Reparaturkosten aufzubringen. Die Werkstätten haben auf dieses Problem dergestalt reagiert, daß sie sich von dem Geschädigten eine Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) oder aber eine Abtretung unterzeichnen lassen. Wenn dann keine Zahlung durch den Kunden erfolgt, wollen die Werkstätten dann in eigenem Namen aufgrund der RKÜ, bzw. der Abtretung den Anspruch geltend machen. Da beide Möglichkeiten rechtlich mit erheblichen Risiken verbunden sind, soll der Unterschied zwischen der RKÜ und der Sicherungsabtretung aufgezeigt werden. Die Reparaturkostenübernahmeerklärung unterscheidet sich nach ihrem Inhalt grundlegend von der Sicherungsabtretung . Dieser Punkt findet in der Praxis jedoch viel zu wenig Beachtung. Nicht selten wird dem Anwalt von der Werkstatt eine Reparaturrechnung nebst Reparaturkostenübernahmeerklärung hereingereicht, wobei die RKÜ dann als »Abtretung« bezeichnet wird. Wird dann aufgrund der »Abtretung« der Anspruch der Werkstatt klageweise gegen die Versicherung geltend gemacht, ist die Klage mangels Aktivlegitimation der Werkstatt unbegründet. Geltend gemacht werden kann die Forderung von der Werkstatt nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Sicherungsabtretung unterzeichnet wurde und der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sicherungsabtretung führt dazu, daß für den Fall, daß der Geschädigte auf Rechungsstellung und Mahnung nicht gezahlt hat, d. h. der Sicherungsfall eingetreten ist, die Schadenersatzforderung des Geschädigten via Abtretung auf den Reparaturbetrieb übergeht. Auch steht der Werkstatt das Recht zu, Vergleiche zu schließen und gegebenenfalls auch auf die Forderung zu verzichten. Information 18/96 Erst nach Eintritt des Sicherungsfalls ist der Reparaturbetrieb Inhaber der ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzforderung gegen den Unfallverursacher und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung. Nach Eintritt des Sicherungsfalls kann die Werkstatt mit der Forderung nach Belieben verfahren. Sie kann dann außergerichtlich wie gerichtlich geltend gemacht werden. Durch die Reparaturkostenübernahmeerklärung wird der Reparaturbetrieb niemals Inhaber der Schadenersatzforderung des Geschädigten. Dies ist der entscheidende Unterschied: Juristisch ist eine Reparaturkostenübernahmeerklärung als eine Anweisung an die hinter dem Schädiger stehende Versicherung zu werten, den Schadenersatzbetrag in Form der Reparaturkosten statt an den Geschädigten direkt an den reparierenden Kfz-Betrieb zu bezahlen. Die RKÜ ist daher lediglich eine »Geldumleitung«. Trotz der Funktion der »Geldumleitung « hat die RKÜ für die Werkstätten jedoch auch eine praktische Bedeutung. Der Geschädigte bzw. die Werkstatt, die dann die rechtliche Funktion eines Boten übernimmt, schickt die ausgefüllte Reparaturkostenübernahmeerklärung an die hinter dem Schädiger stehende Versicherung. In der Praxis hat es sich eingebürgert, daß die Versicherung, sofern dort die Haftungsfragen bereits geklärt sind, das Formular gegengezeichnet an den Reparaturbetrieb zurückschickt. Dies bedeutet aus rechtlicher Sicht nichts anderes als eine Bestätigung, daß man der Weisung des Geschädigten folgen wird und das Geld in Höhe des Reparaturkostenbetrags unmittelbar an den Reparaturbetrieb zahlt. Für die Werkstätten hat dies den Vorteil, daß sie nach Beendigung der Reparatur das Fahrzeug direkt an den Geschädigten herausgeben können, ohne durch zu große Risiken auf das ihnen zustehende Werkunternehmerpfandrecht zu verzichten. Problematisch wird dieser Verzicht jedoch, wenn die Versicherung trotz der Vorlage der Reparaturkostenübernahmeerklärung irrtümlich an den Geschädigten zahlt. Die Werkstatt ist ja durch die RKÜ zu keinem Zeitpunkt Forderungsinhaber geworden. Sollte der Geschädigte dann mit dem Geld andere Dinge tun, als seine Reparaturrechnung zu bezahlen, kann die Versicherung nicht noch mal von der Werkstatt in Anspruch genommen werden, da die Zahlung an den Geschädigten mit schuldbefreiender Wirkung erfolgte. Aufgrund der RKÜ führt die direkte Zahlung an den Geschädigten nicht dazu, daß die Werkstatt die Forderung nunmehr im eigenen Namen gegen die Versicherung geltend machen kann. Sofern der Werklohn gegen den Geschädigten nicht durchsetzbar ist, hat das Autohaus jedoch einen eigenständigen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer. Der geltend zu machende Schaden besteht im Verzicht auf das Werkunternehmerpfandrecht und der nicht mehr gegebenen Durchsetzbarkeit der Werklohnforderung. Bei einer eventuellen klageweisen Durchsetzung dieses Anspruchs ist jedoch streng zu unterscheiden zwischen dem Schadenersatzanspruch der Werkstatt gegenüber der Versicherung und dem ursprünglichen Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Der von der Werkstatt geltend zu machende Schadenersatzanspruch beruht quasi auf vertraglicher Grundlage, weil der Versicherer sein Versprechen der Zahlung an den Reparaturbetrieb nicht eingehalten hat. Die Verwendung der Reparaturkostenübernahmeerklärung birgt jedoch für die Werkstätten weitere erhebliche Gefahren. So ist sowohl der textliche Inhalt als auch die Handhabung der Übernahmeerklärung immer im Lichte des Rechtsberatungsgesetzes zu prüfen. Das OLG Karlsruhe hat in der Entscheidung 6 U 244/94 die Verwendung von Reparaturübernahmeerklärungen grundsätzlich für zulässig erklärt. Einschränkend hat es in dem Urteil Information 18/96 jedoch ausgeführt: »Anders verhält es sich erst dann, wenn - wiederum bezogen auf den Streitfall - der Reparaturbetrieb auf die Begleichung der Forderung durch die Versicherung trotz erhobener Einwände besteht oder wenn er die Forderung gegenüber der Versicherung durchzusetzen beginnt und damit zeigt, daß er ein fremdes Interesse verfolgt.« Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, daß nach diesseitiger Ansicht bereits eine Mahnung gegenüber der Versicherung des Guten zu viel und die Reparaturkostenübernahmeerklärung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. An anderer Stelle des Urteils heißt es: »Im Streitfall ist nicht dargetan, daß die Beklagte mehr getan hat, als die Reparaturrechnung an die C.-Versicherung als die Versicherung des Schädigers zu schicken, nachdem diese sich zuvor zur Kostenübernahme bereiterklärt hat. Damit ging es allein darum, die Abwicklung der Zahlung zu vereinfachen, die sonst über den Geschädigten hätte laufen müssen. Außerdem erlaubte die Kostenübernahmeerklärung durch die C.-Versicherung der Beklagten, auch ohne besondere Bonitätsprüfung des Kunden in Vorleistung zu treten und das reparierte Fahrzeug herauszugeben, bevor die Rechnung bezahlt war.« Auch aus diesen Ausführungen läßt sich unzweifelhaft herleiten, daß sich jedes Mehr als die pure Übersendung der Rechnung an die Versicherung ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. Nur die Übersendung der Rechnung durch die Werkstatt ist unschädlich, da sich in diesem Fall der Geschädigte der Werkstatt als Boten bedient. Weiterhin birgt das neue Reparaturkostenformular, das vom VdS und vom ZDK empfohlen wird, weitere erhebliche finanzielle und juristische Gefahren für die Werkstätten. Dieses neue RKÜ-Formular sieht vor, daß die Werkstatt mit Übersendung des RKÜ-Formular eine elektronische Reparaturkalkulation mitliefert. In dem Formular ist weiter vorgesehen, daß der Versicherer durch Ankreuzen die Möglichkeit hat darüber zu entscheiden, ob ein Sachverständiger benötigt wird oder ob der Versicherer auf den Sachverständigen verzichtet. Letzteres ist juristisch zwar vollkommen irrelevant, da das Recht zur Bestellung eines Sachverständigen dem Geschädigten zusteht und nicht der Versicherung. Aus diesem Grunde kann der Versicherer auch nicht auf das Recht des Geschädigten verzichten. Die neuen Reparaturkostenübernahmeformulare liegen aber in der gesamten Linie der Versicherungswirtschaft, Sachverständige soweit als möglich aus der Schadenregulierung zu verdrängen. Dies hat zum einen seinen Grund, daß die Versicherer diese Kosten sparen wollen, zum anderen ist jedoch auch nicht zu übersehen, daß ohne die Einschaltung eines Sachverständigen, der den Geschädigten aus Gründen der Waffengleichheit zur Seite steht, Positionen wie Wertminderung und gegebenenfalls Restwert leichter zu manipulieren sind. Auch dürfte ohne die Einschaltung eines Sachverständigen die neue Linie der Versicherungswirtschaft »Instandsetzen vor Erneuern« widerstandsloser durchzusetzen sein. Information 18/96 Rechtlich und finanziell birgt das neue Formular erhebliche Risiken für die Werkstatt. Es liegt nahe, daß die vorgesehene Schadenkalkulation von den Versicherungen wie ein Kostenvoranschlag behandelt wird. Wie hoch diese Wahrscheinlichkeit ist, zeigt ein Blick in die ZKF-Eurogarant-Vereinbarung, in der im gleichen Zusammenhang die elektronische Schadenkalkulation ausdrücklich als Kostenvoranschlag bezeichnet wird. Die rechtlichen Probleme dieser Vorgehensweise sind insbesondere in ZDK-Betrieben darin zu sehen, daß nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie in den ZDK-Betrieben üblicherweise verwandt werden, der Kostenvoranschlag ohne Zustimmung des Zahlungsverpflichteten lediglich um maximal 10 % überschritten werden darf. Durch die neue Verfahrensweise übernimmt die Werkstatt sämtliche Prognoserisiken, die bis dato nach einhelliger Rechtsprechung vom Schädiger zu tragen waren. Insbesondere bei umfangreichen Schäden ist es nicht ungewöhnlich, daß sich die wahren Kosten erst nach vollständiger Demontage des Fahrzeugs zeigen. Wird dann aus einem vermeintlichen Reparaturschaden ein Totalschaden, dann wird der Werkstatt der »schwarze Peter« zugespielt. Unter Verwendung der alten Reparaturkostenübernahmeerklärung war dieses Schadenerweiterungsrisiko wie die weiteren üblichen Schadenerweiterungsrisiken vom Schädiger zu tragen. Nunmehr wird das Prognoserisiko von den Versicherungen auf die Werkstätten abgewälzt. Soweit der Aufsatz zur RKÜ. Die unabhängigen Kfz-Sachverständigen im VKS sind der Meinung, daß Werkstätten von Ihren Kunden auch daran gemessen werden, wie nützlich deren Beratung für den Geschädigten im Schadenfall gewesen ist. Werkstätten sollten schon deshalb im eigenen Interesse immer, wo angebracht, auf die Möglichkeit der Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen hinweisen, der Fairneß halber. Die Entscheidung trifft der Geschädigte bzw. der Versicherungsnehmer, nicht der Schädiger bzw. Versicherer. Verfasser: Michael Wurst, Rechtsanwalt 61118 Bad Vilbel Veröffentlicht in:»Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik« 06/96 Verlag: INFORMATION Ambs GmbH Postfach 208 77968 Kippenheim |