Direktregulierung aus Sicht der Anwaltschaft
Von Rechtsanwalt Jochen Pamer, Wassertrüdingen
In Kürze
Direktregulierung - ein neues Kostenersparnismodell der Versicherer?
Soweit die Versicherungswirtschaft ein flächendeckendes Direktregulierungsmodell wie etwa in Frankreich einführen kann, wird dies über kurz oder lang den Wegfall der Schadensfeststellung durch freie und unabhängige Sachverständige, sowie durch die fehlende anwaltliche Unterstützung des Geschädigten und der damit verbundenen schadensrechtlichen Nachteile für den Geschädigten zu einer Reduzierung des Gesamtschadens eines Haftpflichtfalles führen.
Der folgende Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen eines möglichen Direktregulierungsmodells auf die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und die anwaltliche Tätigkeit bei der Verkehrsunfallschadenregulierung.
Unter Direktregulierung versteht man die Regulierung von Schäden des bei einem Unfall Geschädigten durch die Krafthaftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung des Geschädigten und nicht durch die Krafthaftpflichtversicherung des Schädigers.
Hierbei prüft die regulierende Versicherung die Haftung des Schädigers sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, leistet Zahlungen an den eigenen Versicherungsnehmer und nimmt hierfür bei der Versicherung des Schädigers Regress.
Der Regress der regulierenden Versicherung kann als Pauschalregress oder auch als Regress nach Sach- und Rechtslage ausgestaltet sein.
Die vorbeschriebene Direktregulierung wird in unterschiedlicher Ausgestaltung in verschiedenen Ländern Europas durchgeführt.
Anhand von zwei Länderbeispielen, nämlich Frankreich und Großbritannien sollen hinsichtlich der Regressabwicklung zwei grundsätzlich verschiedene Systeme dargestellt werden.
l. Frankreich
Beim sogenannten französischem Modell erhält der Versicherer, der den Unfallschaden des Geschädigten reguliert, von der tatsächlich haftenden Versicherung eine Regresspauschale. Diese wird jährlich festgelegt. Sie hängt allerdings weder von der Art noch der Höhe des Schadens ab. Diese Regresspauschale wird durch ein Abkommen zwischen den jeweils beteiligten Versicherungen festgelegt.
Wenn dieses französische Modell als Argument für eine Kostenersparnis, nämlich aus dem Umstand heraus, dass die Kosten für Sachschaden in Deutschland 50 % über den Kosten in Frankreich liegen, angeführt wird, ist dies nur ein vordergründiges Argument, da die französische Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung nicht wie nach Deutschem Recht bzw. deutscher Rechtsprechung von einer Erstattung von Anwalts und Sachverständigenkosten als direktem und unmittelbarem Schadensersatzanspruch ausgeht.
In Frankreich werden Sachverständigenkosten grundsätzlich als indirekter Schaden angesehen, der nicht erstattungsfähig ist des weiteren werden in Frankreich außergerichtliche Anwaltskosten, die der Geschädigte für die Geltendmachung seiner Anspruche aufwendet, ebenfalls nicht als direkter Unfallschaden angesehen und können somit nicht der gegnerischen Versicherung und somit auch nicht der direktregulierenden Versicherung angelastet werden.
Bereits hieraus ergibt sich, dass im Hinblick auf diese Umstände Unfallschadenregulierungen in Frankreich nach dem oben bezeichneten Modell praktikabel sein mögen, Jedoch auf Grund der deutschen Gesetzgebung und der Rechtsprechung dies in Deutschland eher problematisch sein durfte.
2. Großbritannien und auch andere Länder
In Großbritannien existieren keine Regulierungsabkommen Die Regulierung erfolgt dort basierend auf der in Großbritannien weit verbreiteten Kaskoversicherung Dies bedeutet, dass das Versicherungsunternehmen auf Grund einer bestehenden Vollkaskoversicherung die Regulierung übernimmt und der nachfolgende Regress beim tatsächlich haftenden Versicherungsunternehmen nach Sach- und Rechtslage, also nicht in Form einer Regresspauschale erfolgt Gerade deswegen kann dieses System derzeit praktisch als gescheitert betrachtet werden.
3. Abwandlungs- und Erweiterungsalternativen
Es könnte im Rahmen der diskutierten und beabsichtigen Einführung der Direktversicherung in Deutschland daran gedacht werden, dass das vorbeschriebene französische Modell von deutschen Versicherern derart modifiziert wird, dass dann etwa nach holländischem Vorbild Schwerpunktkarosseriewerkstätten gebildet werden, die mit entsprechenden Auftragen zur Unfallinstandsetzung bedacht werden.
In Holland ist es bei dieser Konstellation üblich, dass die Versicherungen diese Vertragswerkstätten entweder selbst im Rahmen eines Vertrages oder aber im Namen des Kunden beauftragen und einen entsprechenden Prozentsatz als "Provision" oder Aufwandsentschädigung von diesen Werkstätten verlangen Dies kann u a auch durch einen Abzug von den Rechnungen der Vertragswerkstätten durch die ersatzpflichtige Versicherung geschehen.
I. Die Absichten der Versicherer
Mit den vordergründigen und vorgeschobenen Argumenten, dass der Geschädigte sich im Haftpflichtschadenfall an seinen vertrauten Versicherer wenden könne und dann seinen Schaden schneller und unbürokratischer ersetzt bekomme, beraten die Versicherer derzeit und natürlich auch bereits seit längerer Zeit in einem Arbeitskreis über die Einführung eines Direktregulierungsmodells und dessen Einzelheiten.
Den einzelnen und vor allem kleineren Versicherern soll die Einführung eines solchen Modells damit schmackhaft gemacht werden, dass hierdurch angeblich eine engere Kundenbindung des Geschädigten an seine eigene Haftpflichtversicherung erfolge und damit auch ein Imagegewinn für die Versicherung einhergehe.
Umgekehrt ist bekannt, dass ein unzufriedener Versicherungskunde bzw. ein unzufriedener Geschädigter nicht selten andere bzw. auch alle bei der regulierenden Versicherung bestehenden Versicherungen kündigt.
Sämtliche dieser teilweise nur vorgeschobenen Argumente können nicht von dem eigentlichen Ziel einer Direktregulierung ablenken nämlich die Reduzierung der Schadensaufwandskosten, wobei die Versicherungen nicht verhehlen, dass es hier im Wesentlichen um - laut Küppersbusch - überflüssige Nebenkosten wie etwa Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und letztlich Sachverständigen- und Anwaltskosten geht sollte eine derartige Direktregulierung eingerührt werden, konnte dies gravierende wirtschaftliche Folgen für den Dienstleistungsbereich Verkehrsunfallregulierung der Anwaltschaft haben.
Jedem im Verkehrsunfallrechtsbereich tätigen Anwalt ist daher dringend anzuraten, sich mit dem System einer solchen Direktregulierung vertraut zu machen und sich nicht zu scheuen, hiergegen bestehende rechtliche Bedenken zu äußern und Abwehranspruche auch durchzusetzen
II. Einführung des Direktregulierungsmodells.
Ein großes deutsches Versicherungsunternehmen hat nunmehr bereits die Direktregulierung im Rahmen des Abschlusses einer Kaskoversicherung eingeführt.
Beim Kauf eines bestimmten Fahrzeugtyps eines großen deutschen Fahrzeugherstellers werden im Verkaufsprospekt maßgeschneiderte Versicherungspakete angeboten In einem Kurzuberblick über den Leistungsumfang der Kaskoversicherung zu diesem Fahrzeugtyp ist angeführt:
"Ein besonderes Highlight ist die Direktschadensregulierung für Sachschaden an Ihrem Fahrzeug. Wird Ihr Fahrzeug innerhalb Deutschlands von einem Dritten beschädigt übernehmen wir die Regulierung des Schadens für Sie sodass Sie sich um nichts kümmern müssen. Unser besonderer Service für Sie."
Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Auslandsunfälle ist folgendes angeführt:
"Und damit Sie im Ausland sorglos unterwegs sein können, nehmen wir Ihnen bei allen Personen oder Sachschaden aufgrund eines unverschuldeten Unfalls den Ärger ab und kümmern uns um die Regulierung des Schadens."
Um die Direktregulierungsmöglichkeit in den Vertrag mit dem Versicherungskunden einzuführen, müssen die entsprechenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geändert werden Dies tut der genannte Versicherer, indem er beim Umfang der Versicherung die Versicherungsbedingungen ergänzt:
"Für den Fall dass der Versicherungskunde mit seinem Fahrzeug im Inland einen Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug erleidet, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet ersetzt die Versicherung den Fahrzeug- und Fahrzeugfolgeschaden für den der Unfallgegner einzustehen hat so als ob der Unfallgegner bei der genannten Versicherung haftpflichtversichert wäre."
Zum einen bedeutet diese Ergänzung des Versicherungsschutzes, dass der Versicherer sich damit das Recht ausbedungen hat, bei eindeutigen Haftungsfällen dem Versicherungsnehmer seinen Fahrzeug- und Fahrzeugfolgeschaden zu ersetzen Zum anderen will die Versicherung hier wie der gegnerische Haftpflichtversicherer auftreten, was schon bei nur oberflächlicher Überprüfung gedanklich nicht nachvollzogen werden kann. Der Unfallgeschädigte, der gegenüber seiner eigenen Versicherung, zumeist auch über den Versicherungsvertreter, Vertrauen aufbringt, hat ein völlig anderes Verhältnis zu einer (gegnerischen) Haftpflichtversicherung, von der er seinen kompletten Schaden nach Gesetz und Recht fordert bzw. fordern will.
Weiterhin erweitert die Versicherung in den Bedingungen ihre Ersatzleistungen grundsätzlich ersetzt der Versicherer nach den allgemeinen gültigen Versicherungsbedingungen die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, also der Reparatur und die anfallenden Abschleppkosten. Die generell gültigen Versicherungsbedingungen begrenzen den Schaden, falls das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird, auf die geschätzten Kosten bis zur Hohe der Wiederbeschaffungskosten.
Die Leistungsgrenze ist der um den Restwert verminderte Wiederbeschaffungswert Mehrwertsteuer wird in diesen Fallen grundsätzlich nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat Sachverständigenkosten ersetzt die Versicherung bislang nur, wenn sie den Sachverständigen selbst beauftragt hat oder die Beauftragung mit ihm vereinbart hat Veränderungen, Verbesserungen,
Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff werden nach den
allgemein gültigen AKB nicht ersetzt.
Abweichend hiervon will der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Direktregulierung auch die Wertminderung, den Nutzungsausfall, die Mietwagenkosten, die Kostenpauschale sowie den weiteren Fahrzeugfolgeschaden ersetzen.
Nicht ausdrücklich aufgeführt sind hier Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte allerdings im Falle, dass er die Regulierung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung vornimmt, ohne weiteres als Schadenposition ersetzt erhält.
Bereits hieraus wird deutlich, dass zum einen der Satz, dass die Regulierung so erfolgen soll, als ob der Unfallgegner bei der Versicherung Krafthaftpflichtversichert wäre, nicht ernst gemeint sein kann und zum anderen der geschädigte Versicherungskunde um ihm zustehende Anspruche gebracht werden kann.
Es ist allgemein bekannt, dass der Geschädigte eines Unfallgeschehens sehr oft erst über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Einschaltung eines Rechtsanwaltes seinen vollständigen, Gesetz und Rechtsprechung entsprechenden Schaden ersetzt erhält.
Als weitere Sonderbedingung zur Direktregulierung führen die Bedingungen, was an sich selbstverständlich ist, an, dass für den Fall, dass der Unfallgegner nicht bzw. nur teilweise haftet, der Versicherungskunde den verbleibenden Fahrzeugschaden gemäß der ursprünglichen Bedingung für Ersatzleistungen ersetzt erhält.
Eine weitere Sonderbedingung in den Versicherungsbedingungen ist, dass der Anspruchsinhaber, also der geschädigte Kunde die Schadensersatzanspruche, soweit sie nach der Regulierung nicht auf den Versicherer übergehen, an den Versicherer abtritt. Als Selbstverständlichkeit ist dort noch aufgeführt, dass die Abtretung nicht zum Nachteil des Versicherungskunden geltend gemacht werden darf.
Insgesamt musste der genannte Fahrzeughersteller nach einer entsprechenden Unterlassungsaufforderung eine Unterlassungserklärung abgeben. Dies betraf zum einen die Erklärung, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, als Versicherungsvermittler selbst Direktschadensregulierungsleistungen zu erbringen oder anzukündigen, dass derartige Direktschadensregulierungsleistungen durch den Fahrzeughersteller selbst als Versicherungsvermittler erbracht werden, sofern keine diesbezügliche Regulierungsvollmacht von dem Versicherer erteilt worden ist.
Zum anderen erklärte der Fahrzeughersteller, es zu unterlassen gegenüber einem Versicherungsnehmer, dem die Direktregulierung in der Weise angekündigt wird, als wenn der Schädiger bei dieser Versicherungsgesellschaft krafthaft-pflichtversichert wäre, den Eindruck zu erwecken, dass die Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kommt.
Im Anschluss an die Abgabe der Unterlassungserklärung nahm der Fahrzeughersteller daher in die Bedingungen für die Zusatzleistungen der Versicherung auf, dass zu Fahrzeugfolgeschaden z B auch die Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten zählen.
Ob und inwieweit die dargestellten Versicherungsbedingungen im Rahmen der Direktregulierung vertragliche Verletzungen zum Nachteil des Kunden, einen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Rechtsberatungsgesetz oder sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen darstellen, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen.
§ 823 BGB lautet verkürzt dargestellt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum, also etwa das Fahrzeug eines anderen widerrechtlich verletzt, d h beschädigt dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte grundsätzlich den Schädiger selbst, also den Fahrer des schädigenden Fahrzeugs direkt in Anspruch nehmen kann, ohne dass er auf den Halter des Fahrzeugs zugreifen oder zurückgreifen muss. In der Regel wird die Schadensgeltendmachung sodann nach versicherungsrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gegen die Haftpflichtversicherung des Halters bzw. des Fahrzeugs geltend gemacht.
Bereits hieraus wird deutlich, dass der Geschädigte sich - auch im Klagewege -seinen Schadensersatzgegner aussuchen kann (sog Direktanspruch).
Es existiert keine rechtliche Grundlage, dass der Geschädigte sich an die Haftpflichtversicherung des Halters des schädigenden Fahrzeugs wenden muss Zwanglos kann daraus im Umkehrschluss entnommen werden, dass das beabsichtigte Direktregulierungsverfahren der Zustimmung des Geschädigten bedarf Erteilt er die Zustimmung nicht, kann der Geschädigte selbstverständlich nach wie vor und wie dies auch üblich ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers selbst vorgehen und dort Anspruche geltend machen Dies gilt natürlich erst recht für den vom Geschädigten eingeschalteten und mit Vollmacht versehenen Rechtsanwalt.
Auch nach Einführung eines Direktregulierungsmodells kann daher nur jedem Geschädigten und jedem Anwalt eines Geschädigten angeraten werden, eine Zustimmung zur Direktregulierung durch die eigene Versicherung des Geschädigten nicht zu erteilen und nach wie vor den üblichen Regulierungsweg vorzunehmen.
Nur über diesen Regulierungsweg ist sichergestellt, dass die bislang geltenden Gesetze eingehalten und die bislang von der Rechtsprechung anerkannten Schadensersatzrechtsgrundsätze vor allem im Hinblick auf einzelne Schadenspositionen Berücksichtigung finden und eingehalten werden.
Auch wenn der Geschädigte bzw. dessen Anwalt die Direktregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten akzeptiert, haftet diese grundsätzlich nicht für Anspruche des Geschädigten, da sie nicht ersatzpflichtig ist (§ 15 StVG). Insoweit konnte der Geschädigte bzw. dessen Anwalt die direktregulierende Haftpflichtversicherung bei Ablehnung bzw. teilweiser Ablehnung des Schadensausgleiches nicht auf Schadensersatzzahlungen verklagen Verklagt werden musste der Schädiger bzw. der Halter des Schadtigerfahrzeugs bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Dies könnte allerdings zu der skurrilen Situation rühren, dass bei Ablehnung bzw. teilweiser Ablehnung der Bezahlung von Schadensersatzansprüchen durch die direktregulierende Versicherung der dortige Sachbearbeiter eine andere Rechtsauffassung oder auch eine andere Auffassung zur Haftungsfrage und -Verteilung vertritt, als der Sachbearbeiter der Schädiger- Haftpflichtversicherung.
Im günstigsten Fall wäre dann lediglich ein Zeltverlust bei der Bezahlung von Schadensersatzansprüchen eingetreten. Im ungünstigsten Fall konnte ein Streit über die Prozesskosten entstehen, wenn die verklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers den Anspruch anerkennt bzw. teilweise anerkennt oder im Erledigungsinteresse Zahlungen leistet. Es ist nämlich nicht einmal ansatzweise vorstellbar, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers sämtliches Handeln der Haftpflichtversicherung des Geschädigten ungeprüft und vorbehaltlos akzeptiert und gegen sich gelten lasst.
Bereits in diesem Bereich besteht dann die Gefahr, dass der Geschädigte, wie dies auch im Fall einer Schadensregulierung durch die Partnerwerkstatt oder die Vertrauenswerkstatt einer Versicherung mit dieser Versicherung vorliegt, sozusagen zwischen die Mühlsteine dieser beiden Versicherungen, die möglicherweise sogar gegenläufige Interessen vertreten, gerat. Dies kann dem Geschädigtem keinesfalls zugemutet werden
Im Folgenden sollen lediglich die möglichen Vertragsgestaltungen, die der Geschädigte eingehen konnte bzw. musste dargestellt und bewertet werden:
Ein derartiger Vertrag enthält Elemente der Fahrzeug- d h Kaskoversicherung und begegnet im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz großen Bedenken.
Nachdem nämlich eine Vereinbarung des eigenen Haftpflichtversicherers mit der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte durch die eigene Haftpflichtversicherung beinhaltet, verstößt diese dem vorgenannten Vertragstyp zugrunde liegende Vertragsgestaltung gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Nachdem diese gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Vertragselemente allerdings auch in den Vertrag des Geschädigten mit seiner eigenen Haftpflichtversicherung einbezogen werden müssen, verstößt auch der nur mittelbar für die Haftpflichtversicherung des Schädigers tätige Sachbearbeiter der eigenen Haftpflichtversicherung des Geschädigten bei seiner Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Hinzukommt, dass ein derartiger Vertrag - und nur ein solcher macht i d Regel unter der Prämisse der Kostendämpfung und -einsparung Sinn - auf der vertraglichen Grundlage basiert, dass der Geschädigte in dieser Vertragsbeziehung auch auf die Hinzuziehung eines eigenen von ihm ausgewählten Sachverständigen, Rechtsanwalt oder sogar evtl. auf einen Mietwagen verzichtet.
Gesetzlich vorgesehene bzw. von der Rechtsprechung anerkannte Rechte des Geschädigten werden damit vertraglich ausgeschaltet.
Sieht man derartige vertragliche Freizeichnungen zu Gunsten der direktregulierenden Versicherung bzw. der dahinterstehenden Schädiger- Haftpflichtversicherung nicht bereits als sittenwidrig bzw. Übervorteilung des Geschädigten an, dürften derartige vertragliche Regelungen, da für eine Vielzahl von Fallen verwendet, dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen und damit auch unwirksam sein.
Einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. l bzw. 307 Abs. 2 Nr. l BGB dürften solche verwendeten Vertragsklauseln nicht standhalten, da sie in Jedem Falle den Vertragspartner, also den Geschädigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Auch an einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist zu denken. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung bereits dann im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Erreichung des Vertragszwecks gegenüber dem Geschädigten kann allerdings nur die sein, dass dieser nach den gesetzlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen vollständigen Schadensersatz für den bei ihm eingetretenen Schaden erhalt.
Der als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen versehene Vertragstyp (§§ 611, 675 BGB) kann nur diesen Vertragszweck haben, da kein Geschädigter auf ihm zustehende Schadensersatzanspruche freiwillig verzichtet.
Aus der Natur eines derartigen Vertrages ergibt sich also, dass eine vollständige, Rechtsprechung und Gesetzen entsprechende Schadenregulierung zu Gunsten des Geschädigten zu erfolgen hat.
Liegt auch nur eine einzige Einschränkung vor, ist bereits eine Gefahrdung des Vertragszwecks gegeben, es liegt eine unangemessene Benachteiligung vor und die entsprechende Vertragsklausel ist unwirksam.
Das Gegenargument der Versicherer konnte lapidar lauten, dass niemand gezwungen wird, einen Vertrag, mit welchem Inhalt auch immer, zu schließen.
Allerdings durfte auch klar sein, dass bei derartigen Verträgen keine entsprechenden Belehrungen vorgesehen sein werden, dass Rechte auf Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen, Rechtsanwalts und/oder Anspruche auf einen Mietwagen usw. bestehen, da ein solcher Vertrag sonst wirtschaftlich unter dem von den Versicherungen aufgestellten Postulat der Kosteneinsparung keinen Sinn machen würde.
Ein derartiger Vertrag durfte erst Recht den oben unter Ziffer l dargestellten Bedenken unterliegen Auch durfte ein solcher Vertrag wiederum am Maßstab von Treu und Glauben bzw. der Sittenwidrigkeit zu messen sein, da hierin wiederum ein Verzicht auf gesetzliche Anspruche liegt, was dem Geschädigten auch in dieser Vertragskonstellation sicherlich nicht klar und eindeutig dargelegt werden wird.
Ein derartiger einseitiger Verzicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf entsprechende Rechte des Geschädigten ist rechtlich irrelevant und bindet den Geschädigten nicht Der Geschädigte ist Herr des Schadensersatzgeschehens und Anspruchsinhaber, muss sich das Schadensersatzgeschehen nicht unfreiwillig aus der Hand nehmen lassen, sodass weder die gegnerische Haftpflichtversicherung noch die eigene regulierende Haftpflichtversicherung auf die dem Geschädigten zustehenden Rechte einseitig zu Lasten des Geschädigten verzichten kann. Die Versicherer versuchen zwar bereits derzeit anhand von frühzeitigen Telefongesprächen mit dem Geschädigten, Vereinbarungen bzw. Verzichtsvereinbarungen mit dem Geschädigten zu treffen. Hierbei wird der Geschädigte in der Regel rechtlich im unklaren über die ihm zustehenden Schadensersatzanspruche gelassen, sodass auch derartige behauptete Vereinbarungen gesetzeswidrig und als sittenwidrig einzustufen sind, bzw. der Geschädigte sich demnach auch nicht daran halten, d h festhalten lassen muss.
Denkbar wäre, dass bei einer raschen Schadensmeldung durch den Schädiger bei seiner eigenen Haftpflichtversicherung, diese eine vertragliche Vereinbarung mit der dann direkt regulierenden Haftpflichtversicherung des Geschädigten schließt, dass diese Regulierungsverhandlungen aufnimmt bzw. bereits im Rahmen der Regulierung Zahlungen leistet.
Eine derart aufgezwungene Regulierung widerläuft der eindeutigen Rechtsprechung des BGH, der den Geschädigten immer als Herr des Schadensersatz- und Regulierungsgeschehens hervorhebt Demnach können Schadensersatzansprüche nicht ohne jegliche Zustimmung des Geschädigten bezahlt werden, da dies im Umkehrschluss tatsächlich Ja auch nicht erfolgen muss. Zudem ist hierbei wegen der
Geschäftsbesorgung der Haftpflichtversicherung des Geschädigten für die Versicherung des Schädigers an einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu denken.
Dies entspricht dem unter Ziffer C) II erläutertem Direktregulierungsmodell Es sind hier zum einen Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz denkbar. Zum anderen liegt hier ein Verstoß gegen § 305 c BGB nahe, da derartige Bedingungen in einem solchen Vertrag so ungewöhnlich sind, dass der Geschädigte mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
Eine solche Klausel ist demnach auch überraschend für den Verwender, d h den Geschädigten. Auch an Verstöße gegen § 307 Abs. l i V m Abs. 2 Nr. l und 2 BGB ist zu denken, dass eine derartige Regelung mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 249 BGB nicht zu vereinbaren ist und Rechte des Geschädigten einschränkt, d h die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet erscheint.
Bei Jeder Regulierungsbemuhung der direktregulierenden eigenen Haftpflichtversicherung des Geschädigten, sollte der Anwalt unbedingt die Jeweilige Vertragskonstellation nicht nur zwischen dem Geschädigten und der direktregulierenden Haftpflichtversicherung, sondern auch die zwischen der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der eigenen Haftpflichtversicherung erfragen und überprüfen.
Oftmals wird hier zutage treten, dass auch bei bereits erfolgter abschließender Regulierung wegen entsprechender Vertragsunwirksamkeit noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Gegenstand der nachfolgenden Ausführen sollen nicht die dem Geschädigten gesetzlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Schadensersatzansprüche sein, sondern eventuelle Schadensersatzansprüche, die dem Geschädigten gegen die direkt regulierende eigene Versicherung oder die die Regulierung aus der Hand gebende Schädigerversicherung zustehen.
Die eigene Haftpflichtversicherung des Geschädigten haftet nicht selbst (§ 15 StVG). Demgemäss kann der Geschädigte die eigene direkt regulierende Haftpflichtversicherung nicht erfolgreich gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Die unmittelbaren Schadensersatzanspruche, die die direkt regulierende Haftpflichtversicherung des Geschädigten nicht bezahlt bzw. nicht bezahlen will, musste der Geschädigte, wie bereits dargelegt, entweder gegenüber dem Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeugs, gegen den Halter oder gegen die dahinterstehende gegnerische Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend machen. Fraglich bleibt und dies lasst die Problematik deutlich werden, ob der Geschädigte für den Fall, dass er verschiedene Schadensersatzpositionen nicht oder nicht vollständig ausgeglichen erhält, derartige Anspruche gegen die direkt regulierende eigene Haftpflichtversicherung geltend machen kann oder ausschließlich gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung oder aber ob ggf. beide Versicherungen zusammen sogar als Gesamtschuldner für diese Anspruche haften.
a) Bei einer vertraglichen Vereinbarung des Geschädigte mit der eigenen Haftpflichtversicherung
Inhalt eines derartigen Dienstleistungsvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter kann nur, wie bereits ausgeführt, sein, dass der Geschädigte auf der einen Seite vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über das Unfallgeschehen weitergibt und auf der anderen Seite der direkt regulierende Haftpflichtversicherer des Geschädigten im Gegenzug eine vollständige, den Gesetzen und der Rechtsprechung entsprechende Schadenregulierung vornimmt.
Verletzt der direktregulierende Haftpflichtversicherer diese Vertragspflicht - nach der ab l l 2002 neuen gesetzlichen Lage stellt die Pflichtverletzung die zentrale Vorschrift des Leistungsstörungsrechts dar - erhalt der Geschädigte einen eigenständigen Schadensersatzanspruch gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung.
Der Schadensersatzanspruch besteht zum einen in der Bezahlung des tatsächlich zu regulierenden Schadens, d h der einzelnen Schadenspositionen des Geschädigten in voller Höhe, zum anderen in einem evtl. Verzugsschaden und zum dritten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sogar in der Bezahlung von Aufwendungen, die dem Geschädigten unnötigerweise entstanden sind.
Die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und der Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung), die ab 01 01 2002 gesetzlich normiert worden sind und ebenso wie die anderen Leistungsstörungen eine Pflichtverletzung darstellen, sahen in ihren Anwendungsbereichen hier auch Haftungstatbestände auf Grund einer Vertrauenshaftung bzw. Sachwalterhaftung vor.
Diese Grundsätze besagten, dass dann, wenn auch nur während der Vertragsanbahnung oder während der Vertragsabwicklung, der Vertragspartner Vertrauenstatbestände schaffte bzw. auf Grund seines überlegenen Wissens und seiner Sachkunde vertragliche Beziehungen mit dem anderen Vertragspartner pflegte, er für von ihm verursachte und verschuldete, aus den Sachwalter- und Vertrauensbereichen entstehende Schaden dem jeweiligen anderen Vertragspartner zu ersetzen hatte.
Regelmäßig wird der Sachbearbeiter der eigenen Haftpflichtversicherung und evtl. auch der im Rahmen der Direktregulierung eingeschaltete Außendienst-Versicherungsvertreter Regulierungsgespräche und Regulierungen vornehmen, bei denen er überlegenes Wissen und Sachkenntnisse gegenüber dem Geschädigten zeigen wird, sodass im Rahmen einer entsprechenden Vertrauenshaftung Schadensersatzansprüche entstehen können. Auch darf der Geschädigte, etwa für den Fall, dass die direktregulierende eigene Haftpflichtversicherung sich über Weisungen der Schädigerhaftpflichtversicherung hinwegsetzt und Schadensersatzansprüche des Geschädigten nicht oder nicht vollständig erfüllt, nicht in eine hieraus entstehende Auseinandersetzung zwischen die beiden Versicherungen hineinmanövriert werden Hierzu konnte allerdings sowohl die Schädigerhaftpflichtversicherung, als auch die eigene Haftpflichtversicherung des Geschädigten verleitet sein, um sich auf die eine oder andere Art und Weise zu exkulpieren.
Für den Fall, dass ein Pauschal- Regressbetrag für die Abwicklung des Schadenfalles zwischen der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der eigenen Haftpflichtversicherung des Schädigers vereinbart ist, ist die Gefahr auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Sachbearbeiter bzw. der Außendienstvertreter der eigenen Haftpflichtversicherung des Geschädigten, versuchen wird, bezogen auf sämtliche zu regulierende Falle nicht mehr als die Regresspauschale zu regulieren, da ansonsten wirtschaftliche und finanzielle Nachtelle für das eigene Versicherungsunternehmen drohen.
Auch dies stellt im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu dem Geschädigten keinen nachvollziehbaren Grund für eine unterlassene Aufklarung und Belehrung dar und löst ebenfalls Schadensersatzanspruche für den Geschädigten aus, wenn er nicht nach Gesetz und Rechtsprechung seinen Schaden reguliert erhält.
Weiterhin ist auch an ein sogenanntes Insichgeschäft zu denken. Wenn nämlich die eigene Haftpflichtversicherung als Vertreter der Schädiger- Haftpflichtversicherung auftritt, kann sie ein Rechtsgeschäft, also die vertragliche Schadensabwicklung, nicht mit sich selbst, also im eigenen Namen, vornehmen Dies kann sie nur dann, wenn diese Vertragsabwicklung ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
§ 181 BGB beruht auf dem Gedanken, dass die Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts die Gefahr eines Interessenkonflikts und damit die Schädigung eines Teils in sich birgt.
Grundsätzlich konnte nach den obigen Ausführungen hier die Rechtsfolge des § 181 BGB, nämlich die schwebende Unwirksamkeit eines solchen Rechtsgeschäfts eintreten, allerdings durfte in diesem Fall § 181 BGB unanwendbar sein, da die eigene Versicherung, d h die direktregulierende Versicherung, zugleich im eigenen und fremden Namen, also im Namen der Schädiger- Haftpflichtversicherung ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten, dem Geschädigten durchführt, sodass keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen abgegeben werden.
b) Bei einer rein vertraglichen Vereinbarung zwischen der Schädiger- Haftpflichtversicherung und der eigenen Haftpflichtversicherung des Geschädigten als Direktregulierer.
Hierbei handelt es sich unter Anwendung der oben dargestellten rechtlichen Ausführungen und Gedanken um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hier des Geschädigten. Ebenso wie die Rechtsprechung einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, etwa für den Fall annimmt, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers Zahlungen auf Grund eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens, das der Geschädigte in Auftrag gegeben hat, vornehmen musste, kann auch hier sozusagen im Umkehrschluss von einem derartigen Vertrag ausgegangen werden. Die Schutzwirkungen eines derartigen Vertrages sehen - und dies durfte ohne Zweifel so sein - ebenfalls derart aus, dass der Geschädigte seinen Schaden gemäß Gesetz und Rechtsprechung reguliert erhalten muss und zwar vollständig.
Würde umgekehrt der Vertrag zwischen diesen beiden Versicherungen vorsehen, dass die direktregulierende eigene Haftpflichtversicherung des Schädigers auf verschiedene Schadenspositionen nicht hinweisen darf und solche auch nicht erstatten darf, wurde es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln, der gegenüber dem Geschädigten, der seinen Schaden reguliert haben will, unwirksam wäre und somit wiederum ggf. Schadensersatzanspruche auslösen würde.
Nachdem der Geschädigte, wie bereits dargestellt, grundsätzlich sogar seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen kann, dürften derartige Schadensersatzansprüche nur bei bestimmten Konstellationen in Betracht kommen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Geschädigte bei der direkt regulierenden eigenen Haftpflichtversicherung Ansprüche nicht mehr geltend machen konnte, weil diese entweder auf Weisung der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder aber aus eigenem Antrieb mit dem Geschädigtem eine Verzichtsvereinbarung im Hinblick auf weitere bestehende Ansprüche oder aber eine Abfindungsvereinbarung geschlossen hat, die nicht die gesetzlichen und aus der Rechtsprechung resultierenden Schadensersatzanspruche des Geschädigten vollständig erfasst.
Für den Fall eines kollusiven Verhaltens der beiden Versicherer, also im Fall des Zusammenwirkens der beiden Versicherungen mit der absichtlichen Herbeiführung von Nachteilen für den Geschädigten, kommt auch eine Haftung der beiden Versicherungen als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten in Betracht, sodass dieser dann gegen beide Versicherungen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Auch wenn der Rechtsanwalt mit einem scheinbar abgeschlossenen Schadenregulierungsfall, etwa unter Vorlage von Verzichts- oder Abfindungsvereinbarungen durch den Geschädigten konfrontiert wird, darf eine Überprüfung im Hinblick auf die oben dargestellten evtl. Schadensersatzansprüche keinesfalls unterbleiben.
Der Rechtsanwalt sollte sich immer vor Augen führen, dass er als beauftragter Dienstleister grundsätzlich auch ohne entsprechende ausdrückliche Anweisung des Mandanten verpflichtet ist, in Verkehrsunfallregulierungsangelegenheiten über sämtliche denkbaren Schadenspositionen zu beraten, diese auch geltend zu machen und durchzusetzen.
Gleiches gilt innerhalb der Vielzahl von Schadenspositionen auch derart, dass der Rechtsanwalt Jeweils den höchstmöglichen Schadensersatzanspruch für jede einzelne Schadensposition geltend machen und ggf. durchsetzen muss, dies beschränkt durch die Prämisse des sichersten und wirtschaftlichsten Weges unter Beachtung der Gesetze und der Rechtsprechung.
Nicht mehr, aber eben auch nicht weniger, schuldet der Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Geschädigten aus diesem Mandatsverhältnis.
Vom BGH ist anerkannt, dass Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallgeschehen ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Sinne des § 249 BGB sind.
Demnach kann der Rechtsanwalt des Geschädigten in aller Regel die bei ihm entstandenen Kosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Problem:
Fraglich ist nunmehr, ob für den Fall, dass der Geschädigte vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes einen Vertrag mit der eigenen Haftpflichtversicherung bzw. einen Vertrag mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Maßgabe, dass die eigene Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert, abgeschlossen hat, er noch berechtigt ist, das Rechtsanwaltshonorar geltend zu machen.
Lösungsansatz:
Nach der hier vertretenen Auffassung sind derartige Vertragsgestaltungen aus verschiedensten Gründen unwirksam, sodass dem Rechtsanwalt sein Recht auf entsprechendes Honorar nicht genommen werden kann.
Im übrigen durfte dies ggf. auch im Wege einer Durchgriffshaftung, durchzusetzen sein. Letztendlich ist auch an einen Schadensersatzanspruch auf Grund eines zu Lasten Dritter, entweder des Geschädigten oder des Rechtsanwaltes abgeschlossenen Vertrages zu denken.
Ebenso wie die Versicherer die Schadenmanagementmaßnahmen weiter- bzw. vorangetrieben haben, wird auch über kurz oder lang die Direktregulierung Einzug in das Verkehrsunfallschadensrecht halten.
Für den Rechtsanwalt ist es von Bedeutung hierauf vorbereitet zu sein, sich mit den einzelnen Vertragskonstellationen auseinander zusetzen, deren Schwächen zu erkennen und hiergegen einzuschreiten.
Bleibt die Rechtsanwaltschaft bzw. die hinter ihr stehenden verkehrsrechtlichen Vereinigungen ebenso träge wie sie dies in den letzten Jahren bei der Bekämpfung der Schadenmanagementmaßnahmen gewesen sind, dürfte über kurz oder lang die Anwaltschaft aus dem Dienstleistungs- und Geschäftsbereich der Unfallschadenregulierung weitgehend ausgeschlossen sein. Dies zumindest im außergerichtlichen Schadenregulierungsbereich.
Qualifizierte, fach- und sachkundige Rechtsanwälte die mit der herannahenden Problematik vertraut sind, werden sich auch weiterhin am Markt behaupten und durchsetzen und ihre Mandatszahlen in diesem Bereich sogar noch vergrößern können.
Uninteressierte Rechtsanwälte, die sich bereits jetzt über zurückgehende Mandatszahlen im Verkehrsunfallbereich beschweren ohne aktiv hiergegen vorzugehen werden reihenweise auf der Strecke bleiben
Wünschenswert ist dies unter der Prämisse einer Waffengleichheit und Ausgewogenheit der Wissensstandards bei der Unfallschadenregulierung nicht, inwieweit es nicht doch Wirklichkeit werden wird, bleibt abzuwarten.
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Quelle: DAR 1/2003