Bundesgerichtshof
Mitteilung der
Pressestelle
Nr.
56/2003
Bundesgerichtshof zur
Schadensberechnung auf der
Grundlage fiktiver
Reparaturkosten
Nach einem
Verkehrsunfall ließ die Klägerin ihren beschädigten Pkw Porsche zur Ermittlung
der Reparaturkosten in ein "Porsche-Zentrum" verbringen. Dort wurden
die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze dieser
Fachwerkstatt auf 30.368,30 DM geschätzt. Die Klägerin ließ eine Reparatur des
Fahrzeugs nicht durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und
verlangte von den ersatzpflichtigen Beklagten Ersatz fiktiver Reparaturkosten
in genannter Höhe. Die beklagte Versicherung zahlte hierauf jedoch lediglich
25.425,60 DM, da der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der im "Porsche-Zentrum"
anfallenden Lohnkosten zustehe. Vielmehr seien der Schadensberechnung die von
der DEKRA ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde
zu legen.
Dieser Auffassung
ist der Senat nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation,
wobei der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl
der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu
leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten.
Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Jedoch braucht sich die Klägerin nicht auf die bloß
abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei Abrechnung
fiktiver Reparaturkosten kann nicht ein abstrakter Mittelwert Grundlage für die
Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten sein.
Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten
eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der
Schadensbehebung. Dazu gehört auch die Entscheidung des Geschädigten, sein Fahrzeug
in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Anderenfalls
würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der
Schadensbehebung in eigener Regie in einer mit dem Gesetz nicht zu
vereinbarenden Weise eingeschränkt. Nach diesen Grundsätzen darf die Klägerin
daher der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze des
"Porsche-Zentrums" zugrundelegen, auch wenn diese über den von der
DEKRA ermittelten Sätzen der Region liegen. Dies gilt im Hinblick auf die dem
Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte
das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert.
Urteil vom 29.
April 2003 – VI ZR 398/02
Karlsruhe, den 30. April
2003
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