Versicherungen auf illegalen Wegen ?

Unfallbeteiligte haben Ansprüche auf eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalt beim Verkehrsunfall

In der letzen Zeit wurden in der Abwicklung von Unfallschäden neue Tendenzen sichtbar.

Versicherungsgesellschaften, die immer mehr damit werben, die "gesamte" Schadensregulierung für den Geschädigten abzuwickeln, scheinen Sachverständige und Rechtsanwälte aus der Abwicklung verdrängen zu wollen. Hierbei werden jedoch schon mal Ansprüche der Geschädigten entgegen dem geltenden Schadensrecht übergangen.

Dagegen melden sich nun die Sachverständigen zu Wort. "Es ist erschreckend zu sehen, welche Ansprüche teilweise bei der Regulierung von Seiten der Versicherer ‚vergessen` werden." Rechtsanwalt Armin Weidt, Geschäftsführer des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen weiß, wovon er spricht. "Fast täglich kommen Fälle in unserer Geschäftsstelle auf den Tisch, in denen die Regulierung nicht vollständig oder zumindest sehr schleppend erfolgt." Die Methoden würden dabei immer unverblümter; gab es früher nur den dezenten schriftlichen Hinweis, daß ein Sachverständiger oder Rechtsanwalt sicher nicht nötig wäre, die Versicherung würde die Regulierung schon vornehmen, so hört man neuerdings sogar von Anrufen bei den Geschädigten mit dem Inhalt, daß die Einschaltung eines freien Sachverständigen die Sache deutlich verzögern könnte - diesen Hinweis zu deuten, bliebe freilich jedem selbst überlassen, so Weidt. Schließlich habe der Bundesgerichtshof schon vor Jahren jedem Unfallgeschädigten das Recht auf einen freien Sachverständigen seinerWahl zugesprochen.

Auch die Schreiben an den Geschädigten, daß das geforderte Honorar des Sachverständigen zu hoch wäre und deshalb nicht überwiesen würde, entbehren oft jeglicher Rechtsgrundlage. "Grundsätzlich bemessen sich die Honorare nach der Schadenshöhe, so daß auch Gutachten für kleinere Schäden bezahlbar bleiben" erklärt der KS-Sachverständige Klaus Leinwand aus Mühlheim/Ruhr. "Die Honorare werden aber dennoch angegriffen, damit der Kunde verunsichert wird, beim nächsten Mal eventuell auf den ihm zustehenden Fachmann zu verzichten."

Dies scheint aber nur ein Schritt zu sein, dem weitere folgen sollen.

So wurde vor einigen Monaten die "Motorcare Services GmbH" in Stuttgart ins Leben gerufen (unter Beteiligung mehrerer Versicherungsgesellschaften), eine Gesellschaft, die unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und weitere wettbewerbsrechtliche Regelungen mit Partnerwerkstätten auf den Markt drängt. Nicht nur der ADAC hat dazu kritisch Stellung genommen in seiner letzten Ausgabe der "ADAC-Motorwelt"; auch laufen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen dieses Unternehmen; sogar das Bundeskartellamt hat bereits eine Abmahnung ausgesprochen. Sich an die bestehenden Gesetze zu halten, scheint bei der Planung dieser Gesellschaft nurzweitrangig behandelt worden zu sein. Die Regulierung bzw. das "Schadensmanagement", das die Motorcare für den Geschädigten betreiben will, sollte daher mit sehr kritischen Augen betrachtet werden.

Die vorerst neueste Aktion ist die Schaden-Soforthilfe der Württembergischen Versicherung. Dieses System soll dem Geschädigten auch möglichst schnell sein Geld bringen. Wieviel Geld und ob es die vollen Ansprüche sind, die dem Geschädigten zustehen, mag fraglich sein. Denn schließlich wird von der Württembergischen Versicherung ihren Generalagenturen eine Provision dafür versprochen, wenn der Geschädigte weder einen Mietwagen - und auch darauf hat er grundsätzlich einen Rechtsanspruch - noch einen freien Sachverständigen beansprucht. Die Seriosität einer solchen Schadensregulierung sollte hinterfragt werden.

Grundsätzlich kann einem Unfallgeschädigten nur empfohlen werden, sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche an neutrale Personen zu wenden. Ein Fachmann - freier Sachverständiger und/oder Rechtsanwalt (deren Kosten bei einem Schaden über 1.000,- vom Gegner zu tragen sind ) - weiß aus Erfahrung, welche Forderungen berechtigt sind. Außerdem hat er nie das "Damokles-Schwert" über sich, daß seine Leistungen als Angestellter einer Versicherungsgesellschaft am Ende eines Jahres an den Jahreszahlen und den durch ihn erfolgten Einsparungen bemessen werden.

Esslingen, den 13.11.1997

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