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dpa Tritt der
Schadensfall ein, soll die Versicherung schnell
und objektiv helfen.
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Versicherer tricksen
Geschädigte aus
Stichprobe deckt Mängel bei manchen
Autoversicherern auf
Nach einem Verkehrsunfall haben
geschädigte Autofahrer das Recht, einen Kfz-Sachverständigen
zu beauftragen. Eine WISO-Stichprobe zeigt, dass einige
Autoversicherer versuchen, dieses Recht zu umgehen.
20.06.2005
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WISO
Jeden Montag von 19.25 bis 20.15 Uhr im
ZDF
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Insbesondere das
Recht, einen neutralen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen,
versuchen die Versicherer zu umgehen. Vier Versicherer rieten
den WISO-Testern, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben.
Dadurch verzichtet der Geschädigte auf einen neutralen
Sachverständigen. Die Werkstatt regelt die Schadensbehebung
dann direkt mit der Versicherung. Der Geschädigte verliert so
Einfluss auf Umfang und Art der Reparaturen. |
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Auffahrunfälle
passieren häufig. |
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Mit der
Abtretungserklärung können sich Versicherung und Werkstatt
darauf einigen, dass beispielsweise nur Teillackierungen
durchgeführt, gebrauchte Teile oder Teile von Fremdherstellern
eingebaut werden. Ob das Fahrzeug damit in den ursprünglichen
Zustand versetzt wird, ist fraglich. Ohne neutralen Gutachter
laufen Geschädigte außerdem Gefahr, dass die gegnerische
Versicherung die unfallbedingte Wertminderung, die bei einem
späteren Verkauf des Wagens droht, nicht
berücksichtigt.
Recht
auf Sachverständige
Lediglich bei der HUK Coburg erhielt WISO
faire Informationen. Zur Abtretungserklärung rieten Allianz,
R+V, HDI und Provinzial. Als völlig falsch erwies sich die
Auskunft der R+V, die erst dann einen Sachverständigen
zugestehen wollte, wenn der Schaden über 2500 Euro beträgt.
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"Der Verbraucher
muss keineswegs ein von der Versicherung gewähltes Limit der
Schadenshöhe akzeptieren, bevor er einen Gutachter beauftragt.
Er weiß ja noch gar nicht, ob der Schaden 500 oder 2000 Euro
beträgt. Deswegen darf er auf jeden Fall einen
Sachverständigen beauftragen und die Versicherung darf ihm das
nicht verbieten", sagt Johannes Hübner vom Automobilclub von
Deutschland (AvD). |
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»Der
Versicherte hat die freie Wahl eines
Sachverständigen.« |
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Johannes
Hübner, AvD |
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Freie Wahl für den Versicherten
Auch die Auskunft der DEVK, wonach die
Versicherung einen Sachverständigen beauftragt und nur nach
diesem abgerechnet werde, kritisiert Hübner: "Es ist falsch,
dass der Verbraucher nur das Votum des Sachverständigen der
Versicherung zu akzeptieren hat. Der Versicherte hat die freie
Wahl eines Sachverständigen".
Die Auskünfte zur Auswahl
der Werkstatt und zum Recht auf einen Mietwagen beantworteten
alle Versicherungen richtig: Der Geschädigte darf die
Reparaturwerkstat frei wählen und sich einen Mietwagen nehmen.
Allerdings darf die Versicherung verlangen, dass er diesen
eine PS-Klasse niedriger auswählt. |
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von Olaf
Kumpfert |
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