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Schadensregulierung d. Versicherung bei Unfällen
dpa
Tritt der Schadensfall ein, soll die Versicherung schnell und objektiv helfen.

WISO

Versicherer tricksen Geschädigte aus

Stichprobe deckt Mängel bei manchen Autoversicherern auf

Nach einem Verkehrsunfall haben geschädigte Autofahrer das Recht, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Eine WISO-Stichprobe zeigt, dass einige Autoversicherer versuchen, dieses Recht zu umgehen.


Auto & Verkehr start
 

WISO

Jeden Montag von 19.25 bis 20.15 Uhr im ZDF

 
Optimieren der
KFZ-Versicherung
 
   

Insbesondere das Recht, einen neutralen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, versuchen die Versicherer zu umgehen. Vier Versicherer rieten den WISO-Testern, eine Abtretungserklärung zu unterschreiben. Dadurch verzichtet der Geschädigte auf einen neutralen Sachverständigen. Die Werkstatt regelt die Schadensbehebung dann direkt mit der Versicherung. Der Geschädigte verliert so Einfluss auf Umfang und Art der Reparaturen.

 
 
Auffahrunfälle passieren häufig.

Mit der Abtretungserklärung können sich Versicherung und Werkstatt darauf einigen, dass beispielsweise nur Teillackierungen durchgeführt, gebrauchte Teile oder Teile von Fremdherstellern eingebaut werden. Ob das Fahrzeug damit in den ursprünglichen Zustand versetzt wird, ist fraglich. Ohne neutralen Gutachter laufen Geschädigte außerdem Gefahr, dass die gegnerische Versicherung die unfallbedingte Wertminderung, die bei einem späteren Verkauf des Wagens droht, nicht berücksichtigt.

Recht auf Sachverständige
      Lediglich bei der HUK Coburg erhielt WISO faire Informationen. Zur Abtretungserklärung rieten Allianz, R+V, HDI und Provinzial. Als völlig falsch erwies sich die Auskunft der R+V, die erst dann einen Sachverständigen zugestehen wollte, wenn der Schaden über 2500 Euro beträgt.

 
   

"Der Verbraucher muss keineswegs ein von der Versicherung gewähltes Limit der Schadenshöhe akzeptieren, bevor er einen Gutachter beauftragt. Er weiß ja noch gar nicht, ob der Schaden 500 oder 2000 Euro beträgt. Deswegen darf er auf jeden Fall einen Sachverständigen beauftragen und die Versicherung darf ihm das nicht verbieten", sagt Johannes Hübner vom Automobilclub von Deutschland (AvD).

 
 
  »Der Versicherte hat die freie Wahl eines Sachverständigen.«  
 
  Johannes Hübner, AvD  

Freie Wahl für den Versicherten
      Auch die Auskunft der DEVK, wonach die Versicherung einen Sachverständigen beauftragt und nur nach diesem abgerechnet werde, kritisiert Hübner: "Es ist falsch, dass der Verbraucher nur das Votum des Sachverständigen der Versicherung zu akzeptieren hat. Der Versicherte hat die freie Wahl eines Sachverständigen".

Die Auskünfte zur Auswahl der Werkstatt und zum Recht auf einen Mietwagen beantworteten alle Versicherungen richtig: Der Geschädigte darf die Reparaturwerkstat frei wählen und sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings darf die Versicherung verlangen, dass er diesen eine PS-Klasse niedriger auswählt.

 
     

 
 
 
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