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Fahrzeugreparatur und Restwertanrechnung
Keine Anrechnung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung in Fällen, in denen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen (bei Rep.): In den vergangenen Monaten hat es verstärkt Diskussionen darüber gegeben, ob in Fällen, in denen der Geschädigte nicht instandsetzen lässt bzw. nicht fachgerecht instandsetzen lässt und die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungs-wertes liegen, eine Anrechnung des Realwertes zu erfolgen hat.
Zum Teil wurde sogar die Auffassung vertreten, die Anrechnung des Restwertes habe immer zu erfolgen, falls der Geschädigte sein Fahrzeug nicht fachgerecht instandsetzt.
Eine derartige Rechtssprechung hätte fatale Folgen gerade in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug behält und in Eigenregie oder nur teilweise instandsetzen lässt bzw. sich entschließt, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Das OLG Düsseldorf hat in einer bemerkenswerten Entscheidung erfreulicherweise wieder darauf abgestellt, das einzig und allein entscheidendes Kriterium lediglich sein darf, ob die Reparaturkosten oberhalb oder unterhalb des Wiederbeschaffungs-wertes liegen. Liegen die oberhalb des Wiederbeschaffungswertes muss sich der Geschädigte den Restwert bei der Ersatzleistung anrechnen lassen, sobald er nicht instandsetzen lässt.
Liegen die Reparaturkosten dagegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, kommt es nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht darauf an ob die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde, sondern gemäß § 249, Abs. 2 BGB hat in diesen Fällen der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vollständigen Reparaturkosten. Diese Entscheidung stellt einen erheblichen Fortschritt dar.
Entscheidung des OLG Düsseldorf AZ: 1 U 2/00 Urteil vom 27.11.2000