Unfallschaden

Nachvollziehbarkeit von Fahrzeugrestwerten (Marktwerten)

Nachvollziehbare rechnerische Ermittlung von Rest- und Veräußerungswerten unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge

Teile der Versicherungswirtschaft versuchen in zunehmenden Maße durch mehr oder minder lautere Aktivitäten in die Verwertung unfallbeschädigter Fahrzeuge einzugreifen.

Unter anderem werden die von unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwerte in Zweifel gezogen, indem oft erst nach dem Verkauf der Fahrzeugwracks (Schein-) Angebote in schwindelerregenden Höhen präsentiert werden. Diese sind nach unseren Erkenntnissen meist über die sogenannte Restwertbörse bei teilweise recht dubiosen Aufkäufern eingeholt und darüber hinaus oftmals ohne genaue Kenntnisse über Art und Umfang des Schadens abgegeben worden. Mit Hilfe dieser Angebote werden dann die unabhängigen Sachverständigen auf Rückzahlung der Differenzbeträge verklagt.

Nach Einschätzung der Verfasser, basierend auf Gesprächen mit betroffenen Sachverständigen, werden bzw. wurden bundesweit ca. 1000 !! solcher Restwert-Regresse von Seiten der Versicherer gegen freie Sachverständige geführt. Nach Kenntnis der Verfasser existiert bis dato kein einziges Urteil, in dem ein Sachverständiger Regreß leisten mußte.

Ärgerlich ist jedoch, dass in fast allen Fällen zunächst die dergestalt angegriffenen Sachverständigen ihre Restwerte begründen müssen, statt dass zunächst einmal die von den Versicherern benannten Aufkäufer befragt werden, wie sie bei derart exorbitanten Ankaufsangeboten noch ein legales, gewinnbringendes Geschäft tätigen können.

Vor diesem Hintergrund entstand der Gedanke, den Restwert rechnerisch nachvollziehbar zu bestimmen. Auch ein seriöser Aufkäufer muß ja zunächst kalkulieren, welchen Betrag er zahlen kann, um aus dem Ankauf eines Unfallwagens anschließend noch ein ehrliches Geschäft zu machen. Die unter oben genannten Gesichtspunkten entwickelte Berechnung des rechnerischen Restwertes dürfte sich im wesentlichen mit den Überlegungen und Kalkulationen seriöser, ortsansässiger Händler / Aufkäufer decken.

Nach Überzeugung der Verfasser wurden in der nachfolgenden Berechnungsvorlage alle, für die Ermittlung eines realistischen Restwertes maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es soll vielmehr dem unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen die Möglichkeit der Kontrolle sowie eine Argumentationshilfe gegen unberechtigte und/oder unseriöse Angriffe auf den von ihm ermittelten Restwert gegeben werden.

VKS Öffentlichkeitsarbeit

Copyright Dipl.-Ing. (FH) Andreas Skalka

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