Nutzungsausfall
Nehmen Sie den vorübergehenden Ausfall Ihres Fahrzeuges in Kauf, und verzichten Sie auf einen Mietwagen, dann können Sie Nutzungsausfall verlangen. Diesen bekommen Sie für jeden Tag, an dem Sie das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können. Dazu gehört vor allem die Zeit, die der Sachverständige braucht, um das Gutachten zu erstellen sowie natürlich die Reparaturdauer. Haben Sie zunächst einen Mietwagen genommen und diesen vor Ende der Reparatur abgegeben, bleibt es Ihnen unbenommen, nun für den Rest der Reparaturdauer ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen. Bei einem Totalschaden können Sie in der Regel einen Nutzungsausfall von 14 Tagen geltend machen. Dieser ist noch nicht einmal konkret nachzuweisen. Vorsicht: Sie müssen sich in absehbarer Zeit tatsächlich wieder ein Fahrzeug beschaffen. Fahren Sie länger als drei Monate kein Fahrzeug, dann wird vermutet, daß Sie keinen Nutzungswillen gehabt haben. Sie gehen dann leer aus. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich im übrigen nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für ihren PKW oder Ihr Kraftrad erfahren Sie beim ADAC oder Ihrem Anwalt. Achtung: Nutzungsausfall wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie die Möglichkeit hatten, den Wagen auch zu nutzen. Wurden Sie beispielsweise stationär im Krankenhaus behandelt, konnten Sie den Wagen nicht benutzen. Gleiches gilt für Auslandsreisen.
Eine Entschädigung steht Ihnen in diesen Fällen nur dann zu, wenn der Wagen üblicherweise und regelmäßig auch von Familienangehörigen gefahren wird. Rechnen Sie auf Gutachterbasis ab, müssen Sie ebenfalls auf Nutzungsausfall verzichten, denn hier konnten Sie Ihren Wagen ja nutzen. Wurde bei dem Verkehrsunfall nicht Ihr Kraftfahrzeug sondern Ihr Fahrrad beschädigt, können Sie ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen, wenn Sie das Fahrrad zuvor regelmäßig benutzt haben. Je nach Kaufpreis, Art des Rades und seinem Alter werden fünf bis zwölf Mark pro Tag zugesprochen.