Totalschadenabrechnung und Mehrwertsteuer

  1. Erläuterungsfall

    Ein Sachverständiger ermittelt in seinem Gutachten für einen nicht vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten bei einem Totalschaden einen Wiederbeschaffungswert von 11.600,00 Euro.

    Der Sachverständige formuliert im Gutachten:

    "11.600,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer".

    In der Regel ziehen hier die Haftpflichtversicherer einem Unfallgeschädigten 16 % Mehrwertsteuer ab, was rechtlich und sachlich nicht richtig ist.

    Ein Restwert soll hier zur Vereinfachung des Fallbeispiel bei 0 Euro liegen.

  2. Fallkonstellationen

a) Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug

aa) Ersatzfahrzeug kostet mindestens 11.600,00 € bzw. mehr.

Hier liegt keine sogenannte fiktive Abrechnung des Geschädigten vor, sodass gegen den entsprechenden Nachweis der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs die gegnerische Versicherung den vollen Betrag von 11.600 € zu erstatten hat.

bb) Geschädigter erwirbt ein günstigeres Ersatzfahrzeug

Hier ist die Haftpflichtversicherung lediglich berechtigt einen Differenzumsatzsteuerbetrag (siehe unten) von den 11.600,00 € in Abzug zu bringen.

Des weiteren muß aus dem tatsächlichen Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs ebenfalls die Differenzumsatzsteuer herausgerechnet werden.

Die Abrechnung müsste dann lauten:

11.600,00 € abzgl. Differenzumsatzsteuer aus 11.600,00 € zzgl. Differenzumsatzsteuer aus tatsächlichem Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs.

 

b) Geschädigter erwirbt kein Ersatzfahrzeug und rechnet fiktiv ab

In diesem Fall darf, nachdem die weit überwiegenden im Handel vorrätigen Gebrauchtfahrzeuge der Differenzumsatzsteuer, also lediglich der Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und –verkaufspreis evtl. sogar noch zzgl. entsprechender Aufwendungen des Händerler unterliegen, lediglich der Differenz-umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und –verkaufspreis in Abzug gebracht werden.

Nachdem grundsätzlich von einer Differenz zwischen Einkauf und Verkauf auszugehen ist, die zu einem Gewinn des Händlers von ca. 15 - 20 % führt, darf auch lediglich vom Gesamtbetrag von 11.600,00 € eine Differenzumsatzsteuer von ca. 2 % abgezogen werden.

Beachte:

Dies ist ein geschätzter Betrag, der auf eine Vielzahl von Fällen zutrifft. Im Einzelfall kann allerdings auch keiner Differenzumsatzsteuer anfallen, wenn der Händler etwa das Fahrzeug zu dem Preis verkauft, zu dem er es auch angekauft hat oder wenn der Händler das Fahrzeug sogar günstiger verkaufen muss, als er es eingekauft hat.

Auch bei bestimmten Hochpreisfahrzeugen im Gebrauchtwagenhandel oder sonstigen Sonderfahrzeugen kann hier die Differenzumsatzsteuer auch geringer sein. Lediglich in Einzelfällen dürfte sie höher liegen.

Im beschriebenen Fall darf die Versicherung also allenfalls 232,00 € (2 % aus 11.600,00 €) in Abzug bringen.

 

c) Sonderproblem: Leasingvertrag

Mit Abschluss eines Leasingvertrages verpflichtet sich der Geschädigte, der auf diese Art und Weise ein Ersatzfahrzeug anschafft, zur Bezahlung monatlicher Leasingraten, jeweils inkl. Mehrwertsteuer. Lauter der Gesetzesbegründung zu dem neuen Gesetz reicht die Verpflichtung zur Bezahlung von Mehrwertsteuer aus, damit diese angefallen ist.

Insoweit gelten die selben Grundsätze wie oben dargestellt, nämlich die volle Mehrwertsteuererstattung, soweit der Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs im Leasingvertrag mindestens so hoch ist wie der Wiederbeschaffungswert und die differenzierte Berechnung, falls der Kaufpreis des Leasingfahrzeugs darunter liegt.

 

d) Sonderproblem: Finanzierter Fahrzeugkauf

Auch hier steckt in den einzelnen Raten jeweils Mehrwertsteuer, sodass die selben Grundsätze wie beim Leasing gelten.

 

Informationen von Herrn Rechtsanwalt Jochen Pamer,

Ansbacher Str. 5, 91717 Wassertrüdingen

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